Auch bei einem Auffahrunfall ist der Hintermann
nicht immer alleine haftbar. Auf der Autobahn, wo der
Unfall auch durch einen plötzlichen Spurwechsel des Vorausfahrenden
zustande gekommen sein kann, ist eine gemeinsame Haftung
angemessen. Im vorliegenden Fall wurde vorgebracht, daß
der Auffahrende den nötigen Sicherheitsabstand nicht
eingehalten habe, während dem Vorausfahrenden vorgeworfen
wurde, er habe plötzlich die Spur gewechselt. Nach Ansicht des OLG ist eine Haftungsteilung
anzuwenden, wenn der tatsächliche Unfallhergang
nicht zweifelsfrei zu klären ist und die Angaben des Auffahrenden
nachvollziehbar sind.
OLG Saarland – Az: 4 U 290/04-31/05
>> Einbildung nicht zu Lasten des Unfallverursachers
Es kann dem Unfallverursacher nicht zugerechnet
werden, wenn sich der Geschädigte nach einem Bagatellunfall
ein HWS-Trauma einbildet. Hierbei handelt es sich um eine
Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos.
LG Bonn, 14.1.2004 – Az: 5 S 210/03
>> Tunen kann den Versicherungsschutz
kosten!
Werden an einem Fahrzeug Breitreifen angebracht
und dieses mit einem Sportfahrwerk nachgerüstet,
so führt dies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Des
weiteren handelt es sich um eine Gefahrerhöhung i.S. von
§ 25 Abs. 3 VVG, so daß die Versicherung bei Diebstahl
des Fahrzeuges leistungsfrei wird.
OLG Rostock, 2.11.2004 – Az: 6 U 90/04
Anmerkung: Gesetzlich zulässige Veränderungen
wären voraus- sichtlich von der Versicherung hinzunehmen.
>> Regelfahrverbot nur mit ausreichender
Begründung aus- setzen
Soll von einem Regelfahrverbot abgesehen werden,
so ist eine Begründung, die mit ausreichenden Tatsachen
belegt ist, erforderlich. Die Überzeugung des Tatrichters
darf nicht alleine auf einer wenig aussagekräftigen
und nicht näher belegten Einlassung des Betroffenen beruhen.
OLG Hamm, 20.9.2005 – Az: 3 Ss OWi 610/05
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>> Unfall – was tun, wenn der Geschädigte
ein Schuldaner- kenntnis haben will
Hat es „gekracht“ und erscheint zumindest
auf den ersten Blick die Schuld am Unfall allein bei einem
der Unfall- beteiligten zu liegen, verlangt häufig
der Geschädigte und vermeintlich nicht Verantwortliche vom vermeintlich
Allein- schuldigen die Abzeichnung eines Schriftstückes,
mit dem dieser die Verantwortlichkeit am Unfall anerkennt.
Doch hier ist Vorsicht geboten! Nicht nur
exisitiert keinerlei Anspruch eines der Unfallbeteligten,
vom anderen ein Schuldanerkenntnis ausgestellt zu bekommen.
Ein ent- sprechendes Ansinnen kann daher rundheraus
abgelehnt werden. Zudem entstehen demjenigen, der das Anerkenntnis
abzeichnet, in der Regel auch ernsthafte Probleme. Zum
einen kann die Versicherung ggf. von vornherein eine Übernahme
des Schadens verweigern. Pflicht des Versicherungsnehmers
ist es nämlich, dafür zu sorgen, dass die Versicherung
nicht für einen Schaden zahlen muss, der tatsächlich
nicht oder zumindest nicht allein vom Versicherungsnehmer verursacht
wurde. Zum anderen sind dem vermeintlich Schuldigen
in einem späteren Gerichtsverfahren auch solche Einwendungen
gegen den Schadenersatzanspruch des Unfallgegners abgeschnitten,
die er zum Zeitpunkt der Abzeichnung des Schuldanerkenntnisses kannte oder aber hätte kennen können.
War also etwa der Geschädigte alkoholisiert und bemerkte
dies der vermeintlich Schuldige auch, unterzeichnete er aber gleichwohl
das Schuldanerkenntnis, kann er den Umstand,
dass den Geschädigten wegen seiner Alkoholisierheit
zumindest eine Mitschuld am Schaden traf, nicht mehr einwenden.
Daher sollten am Unfallort lediglich Name
und Adresse der Beteiligten sowie der jeweiligen Versicherungen
ausgetauscht werden. Weigert sich ein Unfallbeteiligter,
sollten sein KfZ-Kennzeichen und der KFZ-Typ notiert
werden. Falls möglich und erforderlich, sollte sodann
auch die Polizei zwecks Feststellung der Verhältnisse
am Unfallort hinzu- gezogen werden. Schließlich bietet
es sich an, ggf. vorhandene Zeugen zu bitten, ihren Namen
und ihre Adresse zu hinterlassen.
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für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
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