Kommt es gleichzeitig zu einem Begehungs-
sowie einem Unterlassungsdelikt (Geschwindigkeitsüberschreitung
und Verstoß gegen die Gurtpflicht), so
kann für jeden einzelnen Verstoß das gesetzlich vorgesehene
Bußgeld verhängt werden.
AG Sondershausen, 7.7.2004 – Az: 495 Js 5094/04
3 OWi
>> Fußgänger müssen
nicht Motorrad rechnen
Überschreitet ein Fußgänger
eine von zwei durch breiten Mittelstreifen mit parkenden Fahrzeugen getrennte
Richtungs- fahrbahnen, so ist er grundsätzlich
nur verpflichtet, in die Richtung zu blicken, aus der Fahrzeuge zu
erwarten sind. Es muß nicht mit einem Polizeimotorrad
gerechnet werden, daß lediglich das Blaulicht angeschaltet hat
und in entgegen- gesetzter Richtung fährt. In diesem
Fall trifft den Motorradfahrer eine erhöhte Sorgfaltspflicht,
der Fußgänger muß sich im Kollisionsfall kein Mitverschulden
anrechnen lassen.
KG Berlin, 5.4.2005 – Az: 12 U 123/04
>> Autoradio als Ablenkung – grobe Fahrlässigkeit?
Wird ein Autofahrer durch die Bedienung des
Autoradios abgelenkt und gerät in der Folge bei
der Einfahrt in eine Ortschaft auf eine Verkehrsinsel, die die
Fahrbahn teilt, so liegt keine grobe Fahrlässigkeit
vor, wenn keine weiteren Indizien für ein weitegehendes Fehlverhalten
feststellbar sind. Die Kaskoversicherung kann sich daher
nicht auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit
berufen.
OLG Nürnberg, 25.4.2005 – Az: 8 U 4033/04
>> Leasingvertrag mit unzumutbarer Klausel
Es liegt bei der folgenden Klausel der AGB
eine über- raschende und unangemessene Benachteiligung
des Leasing- nehmers vor:
"Der Leasingnehmer hat eine Vollkaskoversicherung
seiner Wahl zu nehmen, bei der sichergestellt ist,
dass ihre Berufung auf § 61 VVG ausgeschlossen wird. Sollte
die Versicherung für diesen Ausschluss dem Leasinggeber
Gebühren in Rechnung stellen, so ist der Leasingnehmer dazu verpflichtet,
diese dem Leasingeber zu erstatten."
§ 61 VVG befreit den Versicherer von
der Leistung, wenn der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit
oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine solche Haftungserweiterung
ist nur sehr schwer und unter erheblichen Mehrkosten
zu erhalten. Dies ist unzumutbar; hinzu kommt, daß
die Tragweite der Klausel für einen juristischen Laien
nicht erkennbar ist.
OLG Düsseldorf, 23.11.2004 – Az: I-24
U 168/04
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Eine Möglichkeit, den Kaufpreis für
einen neuen Wagen möglichst gering zu halten, ist die
Inzahlunggabe des alten Wagens. Durch dessen Hingabe wird dann ein
Teil des Kauf- preises als Sachleistung entrichtet.
Stellt sich im nachhinein heraus, daß
der neue Wagen mangelhaft ist, kann der Käufer, in
der Regel nachdem eine von ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung
fruchtlos verstrichen ist, gemäß §
437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurück- treten. Dies gilt allerdings nur bei erheblichen
Mängeln. Nach Erklärung des Rücktritts wird
der Kaufvertrag rück- abgewickelt. Das bedeutet, daß der
Verkäufer den gezahlten Kaufpreis sowie den alten Wagen des Käufers,
der Käufer seinerseits den neuen, mangelhaften Wagen
zurückgeben muss.
Hat der Verkäufer den in Zahlung gegebenen
Wagen bereits weiterveräußert, kann er ihn nicht
mehr an den Käufer zurückgeben. Er hat dann nach §
346 Abs. 2 Nr. 2 BGB Wertersatz zu leisten.
Muss dahingegen der Verkäufer feststellen,
daß der in Zahlung gegebene alte Wagen mangelhaft ist,
so kann er, ebenfalls in der Regel nach fruchtlosem Verstreichen
einer gesetzten Nacherfüllungspflicht, dem
Käufer gegenüber den Rücktritt erklären. Auch dies ist
allerdings nur bei erheblichen Mängeln möglich. Hinzu
kommt, daß der Rücktritt nur hinsichtlich des in Zahlung gegebenen
Wagens, also nicht in bezug auf den gesamten Vertrag,
ausgesprochen werden kann. Konkret bedeutet dies, daß
der Verkäufer den alten Wagen zurückgibt und der Käufer
stattdessen den restlichen Kaufpreis in Geld entrichtet.
Zu beachten ist aber daß nach der Rechtsprechung
des Bundes- gerichtshofes (BGHZ 83, 334) bei Inzahlunggabe
in der Regel von einem stillschweigenden Haftungsausschluss
zumindest bezüglich der Mängel des alten
Wagens, die auf Verschleiß beruhen, auszugehen ist. Denn der Verkäufer
als Fachmann sollte in der Lage sein, den Zustand des
alten Wagens zutreffend zu beurteilen. Oftmals wird daher
ein Rücktritts- recht des Verkäufers von vornherein
nicht in Frage kommen.
Teilweise gestalten die Händler Inzahlungnahmen
auch als Agenturverträge aus. Der alte Wagen
wird dann vom Verkäufer für den Käufer des Neuwagens verkauft,
wobei nicht sofort eine Erfüllung der Zahlungsverpflichtung
des Käufers ein- tritt. Vielmehr stundet der Verkäufer
in diesen Fällen die Zahlungsverpflichtung des Käufers nur.
Welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn der alte Wagen dann letztlich
verkauft wird, ist den konkreten Vereinbarungen zwischen
Verkäufer und Käufer zu entnehmen. Ist nichts
Besonderes vereinbart, wird die Auslegung meist ergeben, daß
der Verkäufer einen Mehrerlös aus dem Verkauf des alten
Wagens behalten darf, ein Mindererlös hingegen zu seinen Lasten
geht. Bei Unver- käuflichkeit des Wagens muss der Käufer
dann doch den restlichen Kaufpreis entrichten. Die Besonderheit
bei dieser Art der Inzahlunggabe besteht darin,
daß der alte Wagen nicht an den Händler, sondern
direkt durch Vermitt- lung des Händlers an einen Dritten verkauft
wird. Gewähr- leistungsansprüche bestehen dann zwischen
dem Käufer und dem Dritten und müssen auch in diesem
Rechtsverhältnis abgewickelt werden.
>> Das Fahrverbot für bestimmte
Lastkraftwagen auf der Inntalautobahn ist mit
dem freien Warenverkehr unvereinbar
Eine Behinderung des innergemeinschaftlichen
Handels kann zwar grundsätzlich aus Gründen
des Umweltschutzes gerecht- fertigt sein, das fragliche Fahrverbot ist
jedoch unver- hältnismäßig. Eine Verordnung des Bundeslandes Tirol1 von
2003 sieht für Lastkraftwagen mit einer Gesamtmasse von
mehr als 7,5 t, die bestimmte Güter wie Abfälle,
Steine, Erden, Kraftfahr- zeuge, Rundholz oder Getreide befördern,
ein Fahrverbot auf einem 46 km langen Teilstück der A 12
Inntalautobahn vor. Sie zielt auf eine Verbesserung der Luftqualität
ab, um einen dauerhaften Schutz der Gesundheit des
Menschen sowie des Tier- und Pflanzenbestands zu gewährleisten. Der von der Kommission angerufene Gerichtshof
der Euro- päischen Gemeinschaften stellt in seinem
Urteil vom 15. November 2005 (Az: C-320) fest, dass dieses
sektorale Fahr- verbot in Tirol den freien Warenverkehr und
insbesondere die freie Warendurchfuhr behindert. Diese
Maßnahme betrifft nämlich einen Straßenabschnitt
von überragender Bedeutung, der einer der wichtigsten terrestrischen
Verbindungswege zwischen Süddeutschland und Norditalien
sei. Eine Behinderung des freien Warenverkehrs,
die grundsätz- lich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar
ist, kann allerdings durch zwingende Erfordernisse
des Umweltschutzes gerechtfertigt sein, deren Bedeutung der
Gerichtshof unter- streicht. 1 Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol
vom 27. Mai 2003, mit der auf der A 12 Inntalautobahn
verkehrsbe- schränkende Maßnahmen erlassen
werden (sektorales Fahr- verbot), die am 1. August 2003 hätte
in Kraft treten sollen, deren Vollziehung jedoch aufgrund
eines Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes
auf Antrag der Kommission ausgesetzt wurde. Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass Österreich,
nachdem in den Jahren 2002 und 2003 der in zwei Gemeinschaftsricht- linien festgelegte Jahresgrenzwert für
Stickstoffdioxid (NO2) im betreffenden Gebiet überschritten
worden war, zum Handeln verpflichtet war, um das in diesen
Richtlinien vorgeschriebene Ergebnis zu erreichen. Die
Tiroler Ver- ordnung über das sektorale Fahrverbot
und ihre Rechts- grundlage, das österreichische Immissionsschutzgesetz-
Luft, mit dem diese Richtlinien umgesetzt worden
sind, erfüllen jedoch nicht alle Voraussetzungen dafür,
dass das streitige Verbot eine von diesen Richtlinien gedeckte
Maßnahme dar- stellen kann.
Zum Umweltschutz im Allgemeinen stellt der
Gerichtshof fest, dass das sektorale Fahrverbot gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
Vor Erlassung einer so radikalen Maßnahme wie der eines völligen
Fahrverbots auf einem Autobahnabschnitt, der eine überaus
wichtige Ver- bindung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
darstelle, hätten die österreichischen Behörden
nämlich sorgfältig prüfen müssen, ob nicht auf weniger
beschränkende Maßnahmen zurückgegriffen werden könnte.
Sie haben aber nicht hin- reichend untersucht, ob tatsächlich
eine realistische Aus- weichmöglichkeit besteht, um eine Beförderung
der betroffenen Güter mit anderen Verkehrsträgern
oder über andere Straßenverbindungen sicherzustellen,
und, ins- besondere, ob ausreichend geeignete Schienenkapazität
zur Verfügung steht. Außerdem war
ein Übergangszeitraum von nur zwei Monaten für die Vollziehung
des Verbotes offen- sichtlich unzureichend, um es den betroffenen
Unternehmen in zumutbarer Weise zu ermöglichen,
sich den neuen Gegebenheiten anzupassen.
PRESSEMITTEILUNG Nr. 97/05 Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache
C-320/03
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