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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Dezember 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Mehrfachtäter - für jeden Verstoß ein Bußgeld?
Kommt es gleichzeitig zu einem Begehungs- sowie einem
Unterlassungsdelikt (Geschwindigkeitsüberschreitung und
Verstoß gegen die Gurtpflicht), so kann für jeden einzelnen
Verstoß das gesetzlich vorgesehene Bußgeld verhängt werden.AG Sondershausen, 7.7.2004 – Az: 495 Js 5094/04 3 OWi
>> Fußgänger müssen nicht Motorrad rechnen
Überschreitet ein Fußgänger eine von zwei durch breiten
Mittelstreifen mit parkenden Fahrzeugen getrennte Richtungs-
fahrbahnen, so ist er grundsätzlich nur verpflichtet, in die
Richtung zu blicken, aus der Fahrzeuge zu erwarten sind. Es
muß nicht mit einem Polizeimotorrad gerechnet werden, daß
lediglich das Blaulicht angeschaltet hat und in entgegen-
gesetzter Richtung fährt. In diesem Fall trifft den
Motorradfahrer eine erhöhte Sorgfaltspflicht, der Fußgänger
muß sich im Kollisionsfall kein Mitverschulden anrechnen
lassen.KG Berlin, 5.4.2005 – Az: 12 U 123/04
>> Autoradio als Ablenkung – grobe Fahrlässigkeit?
Wird ein Autofahrer durch die Bedienung des Autoradios
abgelenkt und gerät in der Folge bei der Einfahrt in eine
Ortschaft auf eine Verkehrsinsel, die die Fahrbahn teilt,
so liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn keine weiteren
Indizien für ein weitegehendes Fehlverhalten feststellbar
sind. Die Kaskoversicherung kann sich daher nicht auf
Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit berufen.OLG Nürnberg, 25.4.2005 – Az: 8 U 4033/04
>> Leasingvertrag mit unzumutbarer Klausel
Es liegt bei der folgenden Klausel der AGB eine über-
raschende und unangemessene Benachteiligung des Leasing-
nehmers vor:"Der Leasingnehmer hat eine Vollkaskoversicherung seiner Wahl
zu nehmen, bei der sichergestellt ist, dass ihre Berufung
auf § 61 VVG ausgeschlossen wird. Sollte die Versicherung
für diesen Ausschluss dem Leasinggeber Gebühren in Rechnung
stellen, so ist der Leasingnehmer dazu verpflichtet, diese
dem Leasingeber zu erstatten."§ 61 VVG befreit den Versicherer von der Leistung, wenn der
Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich
herbeigeführt hat. Eine solche Haftungserweiterung ist nur
sehr schwer und unter erheblichen Mehrkosten zu erhalten.
Dies ist unzumutbar; hinzu kommt, daß die Tragweite der
Klausel für einen juristischen Laien nicht erkennbar ist.OLG Düsseldorf, 23.11.2004 – Az: I-24 U 168/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Auf Verkehrsübungsplatz doppelt versichert!
>> Wenn das Funk-Garagentor Autos beschädigt
>> Auto beim Auftauen abgefackelt
>> Handy im Auto anfassen - verboten?Den Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99:
AnwaltOnline-DirektIm Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit mehr als 700 Urteile.************************************************************
************************************************************>> Inzahlunggabe des alten Wagens
Eine Möglichkeit, den Kaufpreis für einen neuen Wagen
möglichst gering zu halten, ist die Inzahlunggabe des alten
Wagens. Durch dessen Hingabe wird dann ein Teil des Kauf-
preises als Sachleistung entrichtet.Stellt sich im nachhinein heraus, daß der neue Wagen
mangelhaft ist, kann der Käufer, in der Regel nachdem eine
von ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos
verstrichen ist, gemäß § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurück-
treten. Dies gilt allerdings nur bei erheblichen Mängeln.
Nach Erklärung des Rücktritts wird der Kaufvertrag rück-
abgewickelt. Das bedeutet, daß der Verkäufer den gezahlten
Kaufpreis sowie den alten Wagen des Käufers, der Käufer
seinerseits den neuen, mangelhaften Wagen zurückgeben muss.Hat der Verkäufer den in Zahlung gegebenen Wagen bereits
weiterveräußert, kann er ihn nicht mehr an den Käufer
zurückgeben. Er hat dann nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Wertersatz zu leisten.Muss dahingegen der Verkäufer feststellen, daß der in
Zahlung gegebene alte Wagen mangelhaft ist, so kann er,
ebenfalls in der Regel nach fruchtlosem Verstreichen einer
gesetzten Nacherfüllungspflicht, dem Käufer gegenüber den
Rücktritt erklären. Auch dies ist allerdings nur bei
erheblichen Mängeln möglich. Hinzu kommt, daß der Rücktritt
nur hinsichtlich des in Zahlung gegebenen Wagens, also
nicht in bezug auf den gesamten Vertrag, ausgesprochen
werden kann. Konkret bedeutet dies, daß der Verkäufer den
alten Wagen zurückgibt und der Käufer stattdessen den
restlichen Kaufpreis in Geld entrichtet.Zu beachten ist aber daß nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofes (BGHZ 83, 334) bei Inzahlunggabe in der Regel
von einem stillschweigenden Haftungsausschluss zumindest
bezüglich der Mängel des alten Wagens, die auf Verschleiß
beruhen, auszugehen ist. Denn der Verkäufer als Fachmann
sollte in der Lage sein, den Zustand des alten Wagens
zutreffend zu beurteilen. Oftmals wird daher ein Rücktritts-
recht des Verkäufers von vornherein nicht in Frage kommen.Teilweise gestalten die Händler Inzahlungnahmen auch als
Agenturverträge aus. Der alte Wagen wird dann vom Verkäufer
für den Käufer des Neuwagens verkauft, wobei nicht sofort
eine Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers ein-
tritt. Vielmehr stundet der Verkäufer in diesen Fällen die
Zahlungsverpflichtung des Käufers nur. Welche Rechtsfolgen
sich ergeben, wenn der alte Wagen dann letztlich verkauft
wird, ist den konkreten Vereinbarungen zwischen Verkäufer
und Käufer zu entnehmen. Ist nichts Besonderes vereinbart,
wird die Auslegung meist ergeben, daß der Verkäufer einen
Mehrerlös aus dem Verkauf des alten Wagens behalten darf,
ein Mindererlös hingegen zu seinen Lasten geht. Bei Unver-
käuflichkeit des Wagens muss der Käufer dann doch den
restlichen Kaufpreis entrichten. Die Besonderheit bei
dieser Art der Inzahlunggabe besteht darin, daß der alte
Wagen nicht an den Händler, sondern direkt durch Vermitt-
lung des Händlers an einen Dritten verkauft wird. Gewähr-
leistungsansprüche bestehen dann zwischen dem Käufer und
dem Dritten und müssen auch in diesem Rechtsverhältnis
abgewickelt werden.>> Das Fahrverbot für bestimmte Lastkraftwagen auf der
Inntalautobahn ist mit dem freien Warenverkehr
unvereinbarEine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels kann
zwar grundsätzlich aus Gründen des Umweltschutzes gerecht-
fertigt sein, das fragliche Fahrverbot ist jedoch unver-
hältnismäßig.
Eine Verordnung des Bundeslandes Tirol1 von 2003 sieht für
Lastkraftwagen mit einer Gesamtmasse von mehr als 7,5 t,
die bestimmte Güter wie Abfälle, Steine, Erden, Kraftfahr-
zeuge, Rundholz oder Getreide befördern, ein Fahrverbot auf
einem 46 km langen Teilstück der A 12 Inntalautobahn vor.
Sie zielt auf eine Verbesserung der Luftqualität ab, um
einen dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen sowie
des Tier- und Pflanzenbestands zu gewährleisten.
Der von der Kommission angerufene Gerichtshof der Euro-
päischen Gemeinschaften stellt in seinem Urteil vom 15.
November 2005 (Az: C-320) fest, dass dieses sektorale Fahr-
verbot in Tirol den freien Warenverkehr und insbesondere
die freie Warendurchfuhr behindert. Diese Maßnahme betrifft
nämlich einen Straßenabschnitt von überragender Bedeutung,
der einer der wichtigsten terrestrischen Verbindungswege
zwischen Süddeutschland und Norditalien sei.
Eine Behinderung des freien Warenverkehrs, die grundsätz-
lich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, kann
allerdings durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes
gerechtfertigt sein, deren Bedeutung der Gerichtshof unter-
streicht.
1 Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 27. Mai
2003, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbe-
schränkende Maßnahmen erlassen werden (sektorales Fahr-
verbot), die am 1. August 2003 hätte in Kraft treten
sollen, deren Vollziehung jedoch aufgrund eines
Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes auf Antrag
der Kommission ausgesetzt wurde.
Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass Österreich, nachdem
in den Jahren 2002 und 2003 der in zwei Gemeinschaftsricht-
linien festgelegte Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid
(NO2) im betreffenden Gebiet überschritten worden war, zum
Handeln verpflichtet war, um das in diesen Richtlinien
vorgeschriebene Ergebnis zu erreichen. Die Tiroler Ver-
ordnung über das sektorale Fahrverbot und ihre Rechts-
grundlage, das österreichische Immissionsschutzgesetz- Luft,
mit dem diese Richtlinien umgesetzt worden sind, erfüllen
jedoch nicht alle Voraussetzungen dafür, dass das streitige
Verbot eine von diesen Richtlinien gedeckte Maßnahme dar-
stellen kann.Zum Umweltschutz im Allgemeinen stellt der Gerichtshof
fest, dass das sektorale Fahrverbot gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstößt. Vor Erlassung einer so
radikalen Maßnahme wie der eines völligen Fahrverbots auf
einem Autobahnabschnitt, der eine überaus wichtige Ver-
bindung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten darstelle,
hätten die österreichischen Behörden nämlich sorgfältig
prüfen müssen, ob nicht auf weniger beschränkende Maßnahmen
zurückgegriffen werden könnte. Sie haben aber nicht hin-
reichend untersucht, ob tatsächlich eine realistische Aus-
weichmöglichkeit besteht, um eine Beförderung der
betroffenen Güter mit anderen Verkehrsträgern oder über
andere Straßenverbindungen sicherzustellen, und, ins-
besondere, ob ausreichend geeignete Schienenkapazität zur
Verfügung steht. Außerdem war ein Übergangszeitraum von
nur zwei Monaten für die Vollziehung des Verbotes offen-
sichtlich unzureichend, um es den betroffenen Unternehmen
in zumutbarer Weise zu ermöglichen, sich den neuen
Gegebenheiten anzupassen.PRESSEMITTEILUNG Nr. 97/05
Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-320/03In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Feuerwerksschäden
>> UnfallersatzfahrzeugDen Jahreszugang Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 19,99:
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