Es handelt sich um einen Konstruktionsfehler,
wenn ein Becherhalter vom Autohersteller so am Armaturenbrett
ange- bracht wird, daß bei einem Bremsmanöver
aus dem Becher herausschwappende Flüssigkeit zwangsläufig
in die darunter befindlichen Bedienelemente läuft. Der
entstandene Schaden ist daher vom Hersteller zu ersetzen.
LG Köln, 23.2.2005 – Az: 10 S 273/04
>> Busampel gilt nur für Linienomnibusse
Hält ein anderes Fahrzeug an einer Bushaltebucht
– vor- liegend zur Containeraufnahme – so gilt die
Busampel nicht für dieses Fahrzeug. Der Fahrer darf
sich also nicht an dieser orientieren. Wird also bei Rot angefahren,
so wird ein Rotlichtverstoß begangen, der entsprechend
geahndet wird.
BayObLG, 7.2.2005 – Az: 1 ObOWi 637/04
>> Auch unbrauchbares Gutachten muß
erstattet werden
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens
zur Schadens- feststellung sind grundsätzlich vom
Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.
Dies gilt auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet
ist. Ein anderes gilt nur dann, wenn die Ungeeignetheit
des Gut- achtens vom Geschädigten zu vertreten
ist.
KG Berlin, 15.11.2004 – Az: 12 U 18/04
>> Unfallwagen verkauft - Auf den Schaden
anrechnen?
Läßt der Geschädigte sein
unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen
Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender
Höhe aus- geglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung
nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen
der Schadens- ersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand
begrenzt, so daß für die Anwendung einer
sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.
BGH, 7.6.2005 - Az: VI ZR 192/04
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geschlossener Ort- schaften >> Fahrer bei Fahrverbot - notfalls
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wurde die Sachmängelhaftung im BGB neu geregelt und die Frist für
die Verjährung von Mängelansprüchen (früher:
Gewährleistungsfrist) aus Kauf- verträgen auf zwei Jahre erweitert.
Seit der Neuregelung können Haftungsausschlüsse
oder -begrenzungen für Neuwagen wirksam nur
noch von Privat- leuten, nicht aber von professionellen Händlern
bei Verkauf an einen Privatverbraucher (sog. Verbraucherkauf),
verein- bart werden. Bei Gebrauchtwagen ist eine
Reduzierung der Verjährungsfrist auch durch Händler
auf ein Jahr zulässig. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Händlers ist dabei zulässig. Selbstständige
sowie Frei- berufler werden beim Verkauf eines Dienstwagens
wie professionelle KfZ-Händler behandelt.
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist
kann i.ü. ohne weiteres - i.d.R. durch eine Garantie - vereinbart
werden.
Bei Verkäufen von privat an privat wird
die Mängelhaftung des Verkäufers häufig durch Klauseln
wie "unter Ausschluß jeder Gewährleistung" ausgeschlossen.
Ein solcher Haftungssausschluß gilt indes nicht
für Mängel, die der Verkäufer dem Käufer arglistig
verschwiegen oder hinsichtlich solcher Eigenschaften, für
die der Verkäufer dem Käufer eine Garantie gegeben hat.
Ein arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer
den Mangel des Wagens kennt oder zumindest mit dessen Vorhandensein rechnet und wenn er darüber hinaus davon
ausgeht, daß der Käufer bei Kenntnis des Mangel den Vertrag
nicht abschlösse. In der Praxis kommt dies
häufig beim Ver- schweigen von Unfallschäden vor. Hier
ist zu beachten, daß der Verkäufer den Käufer unaufgefordert
von Vorschäden in Kenntnis zu setzen hat. Bei einer Vereinbarung
"gekauft wie besichtigt" sind lediglich offensichtliche
Mängel von der Haftung ausgeschlossen, versteckte Mängel
jedoch nicht.
Haftet der Verkäufer nach dem Gesetz,
hat er Sachmängel unentgeltlich zu beheben. Ihm sind zwei Versuche zuzubilligen, den Schaden selbst zu beseitigen
bzw. beseitigen zu lassen - danach kann der Käufer,
i.d.R. nach fruchtlosem Abblauf einer von ihm gesetzten
Frist, mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Hat der
Verkäufer dem Käufer gegenüber darüber hinaus eine Sachmängelgarantie
ausge- sprochen, sichert er die fehlerfreie Funktion
bestimmter Bauteile zu und gibt dem Käufer einen
Nachbesserungsanspruch, i.a. jedoch kein Recht zur Minderung des
Kaufpreises oder zur Rückgabe.
Hinsichtlich der Reklamation von Mängeln
wurde die Beweis- last im Verhältnis Händler - Verbraucher
geändert. Danach ist es Sache des Händlers zu beweisen,
daß innerhalb der ersten sechs Monate beanstandete Mängel
bei Verkauf nicht vorhanden waren bzw. der Kunde den Schaden
zu vertreten hat. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Käufer
beweis- pflichtig.
>> Kfz-Zulassung nur noch bei Einzugsermächtigung
Ab dem 1. November 2005 dürfen Fahrzeuge
nur noch zugelassen werden, wenn der Halter eine schriftliche Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
abgibt. Dies soll die Steuerausfälle und die mit der Eintreibung
verbundenen Kosten minimieren, die durch unvollständige,
unpünktliche oder gar nicht erfolgte Zahlung in der Vergangenheit entstanden sind. Ausnahmen hiervon bestehen nur dann, wenn
das Finanzamt auf den Lasteinzug verzichtet (z.B. aus Härtegründen)
oder aber der Halter infolge Blindheit, Hilflosigkeit
oder außer- gewöhnlicher Gehbehinderung keine Kraftfahrzeugsteuer
zahlen muß. Dies ist vom Halter nachzuweisen.
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für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
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