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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht November 2005]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht               November 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Konstruktionsfehler Becherhalter

Es handelt sich um einen Konstruktionsfehler, wenn ein
Becherhalter vom Autohersteller so am Armaturenbrett ange-
bracht wird, daß bei einem Bremsmanöver aus dem Becher
herausschwappende Flüssigkeit zwangsläufig in die darunter
befindlichen Bedienelemente läuft. Der entstandene Schaden
ist daher vom Hersteller zu ersetzen.

LG Köln, 23.2.2005 – Az: 10 S 273/04

 >> Busampel gilt nur für Linienomnibusse

Hält ein anderes Fahrzeug an einer Bushaltebucht – vor-
liegend zur Containeraufnahme – so gilt die Busampel nicht
für dieses Fahrzeug. Der Fahrer darf sich also nicht an
dieser orientieren. Wird also bei Rot angefahren, so wird
ein Rotlichtverstoß begangen, der entsprechend geahndet
wird.

BayObLG, 7.2.2005 – Az: 1 ObOWi 637/04

 >> Auch unbrauchbares Gutachten muß erstattet werden

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadens-
feststellung sind grundsätzlich vom Unfallverursacher oder
dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Dies gilt auch
dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist. Ein
anderes gilt nur dann, wenn die Ungeeignetheit des Gut-
achtens vom Geschädigten zu vertreten ist.

KG Berlin, 15.11.2004 – Az: 12 U 18/04

 >> Unfallwagen verkauft - Auf den Schaden anrechnen?

Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht
reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung
den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe aus-
geglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den
fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadens-
ersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt,
so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum
ist.

BGH, 7.6.2005 - Az: VI ZR 192/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Sorgfaltspflichten von Linksabbiegern
 >> Streu- und Räumpflicht außerhalb geschlossener Ort-
    schaften
 >> Fahrer bei Fahrverbot - notfalls auf Kredit
 >> Alkoholmißbrauch - Führerscheinentzug?

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Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Haftungssausschluß

Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wurde die Sachmängelhaftung
im BGB neu geregelt und die Frist für die Verjährung von
Mängelansprüchen (früher: Gewährleistungsfrist) aus Kauf-
verträgen auf zwei Jahre erweitert.

Seit der Neuregelung können Haftungsausschlüsse oder
-begrenzungen für Neuwagen wirksam nur noch von Privat-
leuten, nicht aber von professionellen Händlern bei Verkauf
an einen Privatverbraucher (sog. Verbraucherkauf), verein-
bart werden. Bei Gebrauchtwagen ist eine Reduzierung der
Verjährungsfrist auch durch Händler auf ein Jahr zulässig.
Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Händlers ist dabei zulässig. Selbstständige sowie Frei-
berufler werden beim Verkauf eines Dienstwagens wie
professionelle KfZ-Händler behandelt.

Eine Verlängerung der Verjährungsfrist kann  i.ü. ohne
weiteres - i.d.R. durch eine Garantie - vereinbart werden.

Bei Verkäufen von privat an privat wird die Mängelhaftung
des Verkäufers häufig durch Klauseln wie "unter Ausschluß
jeder Gewährleistung" ausgeschlossen. Ein solcher
Haftungssausschluß gilt indes nicht für Mängel, die der
Verkäufer dem Käufer arglistig verschwiegen oder
hinsichtlich solcher Eigenschaften, für die der Verkäufer
dem Käufer eine Garantie gegeben hat. Ein arglistiges
Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel des
Wagens kennt oder zumindest mit dessen Vorhandensein
rechnet und wenn er darüber hinaus davon ausgeht, daß der
Käufer bei Kenntnis des Mangel den Vertrag nicht
abschlösse. In der Praxis kommt dies häufig beim Ver-
schweigen von Unfallschäden vor. Hier ist zu beachten, daß
der Verkäufer den Käufer unaufgefordert von Vorschäden in
Kenntnis zu setzen hat. Bei einer Vereinbarung "gekauft
wie besichtigt" sind lediglich offensichtliche Mängel von
der Haftung ausgeschlossen, versteckte Mängel jedoch nicht.

Haftet der Verkäufer nach dem Gesetz, hat er Sachmängel
unentgeltlich zu beheben. Ihm sind zwei Versuche
zuzubilligen, den Schaden selbst zu beseitigen bzw.
beseitigen zu lassen - danach kann der Käufer, i.d.R. nach
fruchtlosem Abblauf einer von ihm gesetzten Frist, mindern
oder vom Vertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer dem Käufer
gegenüber darüber hinaus eine Sachmängelgarantie ausge-
sprochen, sichert er die fehlerfreie Funktion bestimmter
Bauteile zu und gibt dem Käufer einen Nachbesserungsanspruch,
i.a. jedoch kein Recht zur Minderung des Kaufpreises oder
zur Rückgabe.

Hinsichtlich der Reklamation von Mängeln wurde die Beweis-
last im Verhältnis Händler - Verbraucher geändert. Danach
ist es Sache des Händlers zu beweisen, daß innerhalb der
ersten sechs Monate beanstandete Mängel bei Verkauf nicht
vorhanden waren bzw. der Kunde den Schaden zu vertreten
hat.
Nach Ablauf der sechs Monate wird der Käufer beweis-
pflichtig.

 >> Kfz-Zulassung nur noch bei Einzugsermächtigung

Ab dem 1. November 2005 dürfen Fahrzeuge nur noch
zugelassen werden, wenn der Halter eine schriftliche
Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer abgibt. Dies soll
die Steuerausfälle und die mit der Eintreibung verbundenen
Kosten minimieren, die durch unvollständige, unpünktliche
oder gar nicht erfolgte Zahlung in der Vergangenheit
entstanden sind.
Ausnahmen hiervon bestehen nur dann, wenn das Finanzamt auf
den Lasteinzug verzichtet (z.B. aus Härtegründen) oder aber
der Halter infolge Blindheit, Hilflosigkeit oder außer-
gewöhnlicher Gehbehinderung keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen
muß. Dies ist vom Halter nachzuweisen.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Fahrzeugkontrolle / Verkehrskontrolle

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