************************************************************
*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Anwohner nicht mit Standheizung nerven!
Im vorliegenden Fall verursachte die Standheizung
(5.45 –
7.00 Uhr) eines in der Nähe des Schlafzimmers
eines Anwohners
parkendem Fahrzeug bis zu 55 dB Lärm
im Schlafzimmer des
Betroffenen und verursachte gesundheitliche
Schäden aufgrund
der ständigen Schlafunterbrechungen.
Der Autofahrer war trotz Bitte des Betroffenen
nicht bereit,
sich einen anderen Stellplatz zu suchen.
Das Gericht gab dem
Interesse auf ungestörte Nachtruhe Vorrang
und verurteilte
den Autofahrer, die Standheizung künftig
nicht mehr in
unmittelbarer Nähe des Anwohners zu
verwenden. Dies war
insbesondere deshalb zumutbar, weil genügend
Parkraum in
ausreichendem Abstand bereit stand.
AG München, 7.1.2005 – Az: 123 C 3000/03
>> Hohe Alkoholkonzentration – Vorsatz?
Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration
zur Tatzeit
kann regelmäßig nicht geschlossen
werden, daß es sich um
vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr
handelte.
OLG Hamm, 21.7.2004 – Az: 2 Ss 178/04
>> Fahrtenbuch auch beim ersten Mal!
Bereits ein einziger Tempoverstoß, der
nicht aufgeklärt
werden konnte, berechtigt zur Fahrtenbuchauflage.
Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug 45
km/h zu schnell,
der Halter des Wagens, der bislang nicht
in dieser Hinsicht
aufgefallen war, half bei der Aufklärung
nicht. Eine
Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten war daher
nach Ansicht
des Gerichts angemessen.
VG Braunschweig – Az: 6 A 156/05
>> Geschwindigkeit nicht angepaßt
– Haftung bei Unfall?
Fährt ein Autofahrer an einer unübersichtlichen
Straßen-
stelle, ohne sein Tempo entsprechend anzupassen,
weiter, so
ist er für einen Unfall auf einer Ölspur
haftbar. Kann die
Verkehrslage nicht sicher beurteilt werden,
so ist die
Geschwindigkeit zu reduzieren. Im vorliegenden
Fall hatte
dies der Fahrer nicht getan, obwohl er bereits
ca. 2 km vor
der Unfallstelle bemerkte, daß mehrere
Fahrzeuge angehalten
hatten. In der Folge kam er auf einer Ölspur
ins Schleudern
und kollidierte mit den bereits stehenden
Fahrzeugen.
OLG Saarbrücken - Az: 4 U 313/04-35/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Oldtimer-Handel im Stall?
>> Voraussetzung für Fotoidentifizierung
>> Meßtoleranz muß nicht
immer angegeben werden
>> Verkehrszeichen müssen erkennbar
sein
Das Jahresabo Verkehrsrecht erhalten Sie für
EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt
Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für
AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 670 Urteile.
Weitere aktuelle
Urteile
************************************************************
************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Führerschein auf Probe
Seit November 1986 werden neue Führerscheine
nur auf Probe
ausgestellt, um die von Fahranfängern
verursachten Unfälle
zu reduzieren. Der Führerschein auf
Probe ist ein voll
gültiger Führerschein, der nach
Ablauf der Probezeit auto-
matisch als endgültig erteilt wird,
sofern keine gravierenden
Verstöße vorliegen. Für die
Klassen L, M sowie T (Kleinkraft-
räder bis 50 ccm, landwirtschaftliche
Maschinen, Traktoren
etc.) sowie bei nicht erstmaliger Erteilung
der Fahrerlaubnis
gibt es keine Probezeit. Mit Einführung
der Fahrerlaubnis-
verordnung (FeV) kam es zu weiteren Änderungen.
Die
wichtigsten Besonderheiten des Führerscheins
auf Probe sind:
Die zweijährige Probezeit beginnt mit
dem Tag der Führer-
scheinausstellung und endet nach zwei Jahren
mit Ablauf des
Tages. Der Führerschein verfügt
über einen Eintrag des
Ablaufdatums.
Wird während der Probezeit ein Verkehrsverstoß
begangen,
der Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder
gar den Führer-
scheinentzug zur Folge hat, so ist ein Aufbauseminar
(Nachschulung) erforderlich.
Verkehrsverstöße und -straftaten
werden in A-Verstöße und
B-Verstöße eingeteilt. Der Begriff
"A-Verstöße" subsumiert
schwerwiegende Zuwiderhandlungen, die weniger
schwerwiegenden
Verstöße wurden unter dem Begriff
"B-Verstöße" zusammen-
gefaßt. Wird innerhalb der Probezeit
ein A-Verstoß oder
werden zwei B-Verstöße begangen,
so verlängert sich die
Probezeit auf vier Jahre, gleiches gilt bei
erforderlicher
Teilnahme an einem Aufbauseminar. Verwarnungsgelder
ohne
Punkte (bis 35 Euro) haben keinen Einfluß
auf die Probezeit.
Verstöße nach A und B, die zur
Teilnahme an einem Aufbau-
seminar führen sind u.a.:
A-Verstöße:
- Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot
bei Gegenverkehr, beim
Überholtwerden oder bei Unübersichtlichkeit
- Zu hohe Geschwindigkeit bei Unübersichtlichkeit
oder an
Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen
oder Bahnübergängen
- Falsches Verhalten gegenüber öffentlichen
Verkehrsmitteln
und Schulbussen
- Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit um mehr
als 20 km/h
- Ungenügender Sicherheitsabstand bei
einer Geschwindigkeit
von mehr als 80 km/h
- Verbotenes Rechtsüberholen außerhalb
geschlossener Ort-
schaften
- Überholen bei Unübersichtlichkeit
oder bei unklarer
Verkehrslage und bei Überholverbot
- Nichtbeachten der Vorfahrt
- Nichtbeachtung des Rotlichts, grobes Nichtbeachten
des
Stop-Zeichens
- Führen eines Kraftfahrzeuges mit mindestens
0,8 Promille
B-Verstöße:
- Fahren mit weniger als 1,6 mm Profiltiefe
- Fahren ohne Licht bei erheblicher Sichtbehinderung
außer-
halb geschlossener Ortschaften
- Fahren nur mit Standlicht bei erheblicher
Sichtbehinderung
außerhalb geschlossener Ortschaften
- Führen eines mangelhaften Fahrzeugs
Auffällig gewordene Fahranfänger
müssen an einem Aufbau-
seminar teilnehmen. Dieses umfaßt Theorieseminare
(4x 135
Minuten), in denen Vergehen besprochen
und Einstellungs-
mängel abgebaut werden sollen sowie
eine mindestens
30-minütige Fahrprobe, die von einem
Prüfer bewertet wird.
Die Kurse werden von den Fahrschulen angeboten
und von
besonders ausgebildeten Fahrlehrern durchgeführt.
Alle Kurselemente sind vollständig und
innerhalb der von
der Straßenverkehrsbehörde gesetzten
Frist zu absolvieren,
die Bescheinigung über die erfolgreiche
Teilnahme ist der
Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.
Kommt es auch nach der Teilnahme am Aufbauseminar
erneut
zu einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen,
so verwarnt die
Verkehrsbehörde den Fahrer und bittet
um Teilnahme an einer
verkehrspsychologischen Beratung binnen zwei
Monaten. Die
Teilnahme hieran ist freiwillig und führt
zur Reduktion des
Punktekontos um zwei Punkte. Darüber
hinaus bleiben Verstöße,
die innerhalb der zwei-Monats-Frist erfolgen,
unberück-
sichtigt und führen nicht zum Entzug
der Fahrerlaubnis.
Die verkehrspsychologische Beratung ist ein
Einzelgespräch
mit einem Diplom-Psychologen, bei dem die
Mängel in der
Einstellung zum Straßenverkehr erkannt
werden sollen sowie
die Bereitschaft, diese abzustellen, entwickelt
werden soll.
Üblicherweise finden drei Sitzungen
über inges. vier oder
mehr Stunden statt. Die Teilnahmebescheinigung
ist der
Verkehrsbehörde vorzulegen.
Nimmt der Führerscheininhaber nicht an
einem angeordneten
Aufbauseminar teil oder kommt es binnen zwei
Monaten nach
der Verwarnung und Empfehlung, an der verkehrspsychologischen
Beratung teilzunehmen, zu einem weiteren
A-Verstoß oder zwei
B-Verstößen, so kommt es zum Entzug
der Fahrerlaubnis. In
jedem Fall ist dann sowohl die theoretische
als auch die
praktische Prüfung zu wiederholen. Die
Wiederteilung der
Fahrerlaubnis erfolgt frühestens nach
drei Monaten. Die
Wiedererteilung wird jedoch auch häufig
an eine MPU
geknüpft, da Zweifel an der Eignung
zur Führung von Kraft-
fahrzeugen bestehen.
Hinweis: Die Regelungen des Führerscheins
auf Probe gelten
auch für ausländische Fahrerlaubnisse,
wenn diese nicht älter
als zwei Jahre sind. Bereits verstrichene
Probezeiten im
Ausland werden jedoch angerechnet.
>> Kfz-Schein und -Brief im neuen Look
Am Oktober erscheint der europäische
Look auch auf Kfz-
Schein und -Brief. Die bisherigen Dokumente
werden durch die
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
ersetzt. Diese
sind fälschungssicher und beinhalten
europaweit die gleichen
Identifizierungscodes sowie chiffrierte Angaben.
Die alten Papiere sind indes nicht umgehend
auszutauschen -
sie behalten Ihre Gültigkeit. Vielmehr
werden diese nach und
nach ausgetauscht. Alle Umschreibungen, Wiederinbetriebnahme
und Neuzulassungen erfolgen ab Oktober mit
den neuen
Dokumenten.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I entspricht
dem Kfz-Schein,
Teil II dem Kfz-Brief. Der Klartext beispielsweise
über die
Höchstgeschwindigkeit wurde durch Buchstaben-
und Zahlen-
kombinationen ersetzt, deren Bedeutung auf
der Rückseite des
Teil I erläutert wird. Teil II wird
künftig im DIN A4 Format
ausgestellt und einseitig beschrieben und
enthält künftig
maximal 2 Halter. Bei weiteren Haltern wird
ein neues
Dokument ausgestellt, was die Fahrzeuggeschichte
schwieriger
zu überblicken macht. Vermerkt wird
allerdings die Gesamtzahl
der bisherigen Halter.
>> Stolpe fordert Fahren mit Licht am
Tage ab 1. Oktober
Das Autofahren in Deutschland soll noch sicherer
werden.
Bundesverkehrsminister Dr. Manfred Stolpe
fordert alle
Autofahrer ab dem 1. Oktober auf, auch am
Tage das Ab-
blendlicht einzuschalten. Wie bereits in
den Nachbarländern
Frankreich und Österreich erprobt, soll
auch in Deutschland
für eine Übergangszeit eine freiwillige
Regelung gelten,
danach folge eine verpflichtende Einführung.
"Das Fahren mit Licht am Tage trägt dazu
bei, Leben zu
retten. Die befürchteten Umweltnachteile
(erhöhter Kraft-
stoffverbrauch, Schadstoffmehrausstoß)
lassen sich durch
den Einsatz moderner Lichttechnik vermeiden",
so Stolpe.
"Gerade in der beginnenden dunklen Jahreszeit
sollte auch
tagsüber mit Abblendlicht gefahren werden."
Der Minister
erinnerte daran, dass bereits heute während
der Dämmerung,
bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse
es sonst
erfordern, mit Abblendlicht gefahren werden
muss. "Diese
bereits heute nach der Straßenverkehrs-Ordnung
bestehende
Pflicht wird leider häufig missachtet".
Der Minister wird eine europäische Initiative
ergreifen,
mit der die Serienausstattung von Pkw verbessert
wird.
Stolpe fordert deshalb die Ausstattung von
Neufahrzeugen
mit so genannten Tagfahrleuchten. Wichtigste
Änderung für
die Autofahrer: Beim Starten des Motors geht
automatisch
das Licht an. Die Kfz-technischen Regelungen
für Tagfahr-
leuchten sollen dem Minister zufolge dahingehend
angepasst
werden, dass diese mit einem Dämmerungsschalter,
der
automatisch - entsprechend der Umgebungshelligkeit
- auf
Abblendlicht umschaltet, verbunden werden.
Stolpe wird sich
auch bei der Europäischen Kommission
dafür einsetzen, dass
künftig alle Neufahrzeuge mit dieser
Kombination von
Tagfahrleuchten und Dämmerungsschalter
obligatorisch aus-
gerüstet werden.
Quelle: PM BMVBW
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Fahrzeughalter
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
Das Jahresabo Verkehrsrecht erhalten Sie für
EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt
************************************************************
************************************************************
*3* Mehr von AnwaltOnline
Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
Beratung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrecht
http://www.anwon.net/newsletter.asp
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren
/ Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen,
zu abonnieren oder Ihre
Email-Adresse zu ändern, besuchen
Sie
http://www.anwon.net/newsletter.asp
Werbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 18.000 Abonnenten
und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.com
Inhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2005 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit
und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com