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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Oktober 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Anwohner nicht mit Standheizung nerven!
Im vorliegenden Fall verursachte die Standheizung (5.45 –
7.00 Uhr) eines in der Nähe des Schlafzimmers eines Anwohners
parkendem Fahrzeug bis zu 55 dB Lärm im Schlafzimmer des
Betroffenen und verursachte gesundheitliche Schäden aufgrund
der ständigen Schlafunterbrechungen.
Der Autofahrer war trotz Bitte des Betroffenen nicht bereit,
sich einen anderen Stellplatz zu suchen. Das Gericht gab dem
Interesse auf ungestörte Nachtruhe Vorrang und verurteilte
den Autofahrer, die Standheizung künftig nicht mehr in
unmittelbarer Nähe des Anwohners zu verwenden. Dies war
insbesondere deshalb zumutbar, weil genügend Parkraum in
ausreichendem Abstand bereit stand.AG München, 7.1.2005 – Az: 123 C 3000/03
>> Hohe Alkoholkonzentration – Vorsatz?
Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit
kann regelmäßig nicht geschlossen werden, daß es sich um
vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr handelte.OLG Hamm, 21.7.2004 – Az: 2 Ss 178/04
>> Fahrtenbuch auch beim ersten Mal!
Bereits ein einziger Tempoverstoß, der nicht aufgeklärt
werden konnte, berechtigt zur Fahrtenbuchauflage.
Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug 45 km/h zu schnell,
der Halter des Wagens, der bislang nicht in dieser Hinsicht
aufgefallen war, half bei der Aufklärung nicht. Eine
Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten war daher nach Ansicht
des Gerichts angemessen.VG Braunschweig – Az: 6 A 156/05
>> Geschwindigkeit nicht angepaßt – Haftung bei Unfall?
Fährt ein Autofahrer an einer unübersichtlichen Straßen-
stelle, ohne sein Tempo entsprechend anzupassen, weiter, so
ist er für einen Unfall auf einer Ölspur haftbar. Kann die
Verkehrslage nicht sicher beurteilt werden, so ist die
Geschwindigkeit zu reduzieren. Im vorliegenden Fall hatte
dies der Fahrer nicht getan, obwohl er bereits ca. 2 km vor
der Unfallstelle bemerkte, daß mehrere Fahrzeuge angehalten
hatten. In der Folge kam er auf einer Ölspur ins Schleudern
und kollidierte mit den bereits stehenden Fahrzeugen.OLG Saarbrücken - Az: 4 U 313/04-35/05
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Oldtimer-Handel im Stall?
>> Voraussetzung für Fotoidentifizierung
>> Meßtoleranz muß nicht immer angegeben werden
>> Verkehrszeichen müssen erkennbar seinDas Jahresabo Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline-DirektIm Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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************************************************************>> Führerschein auf Probe
Seit November 1986 werden neue Führerscheine nur auf Probe
ausgestellt, um die von Fahranfängern verursachten Unfälle
zu reduzieren. Der Führerschein auf Probe ist ein voll
gültiger Führerschein, der nach Ablauf der Probezeit auto-
matisch als endgültig erteilt wird, sofern keine gravierenden
Verstöße vorliegen. Für die Klassen L, M sowie T (Kleinkraft-
räder bis 50 ccm, landwirtschaftliche Maschinen, Traktoren
etc.) sowie bei nicht erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis
gibt es keine Probezeit. Mit Einführung der Fahrerlaubnis-
verordnung (FeV) kam es zu weiteren Änderungen. Die
wichtigsten Besonderheiten des Führerscheins auf Probe sind:Die zweijährige Probezeit beginnt mit dem Tag der Führer-
scheinausstellung und endet nach zwei Jahren mit Ablauf des
Tages. Der Führerschein verfügt über einen Eintrag des
Ablaufdatums.Wird während der Probezeit ein Verkehrsverstoß begangen,
der Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder gar den Führer-
scheinentzug zur Folge hat, so ist ein Aufbauseminar
(Nachschulung) erforderlich.
Verkehrsverstöße und -straftaten werden in A-Verstöße und
B-Verstöße eingeteilt. Der Begriff "A-Verstöße" subsumiert
schwerwiegende Zuwiderhandlungen, die weniger schwerwiegenden
Verstöße wurden unter dem Begriff "B-Verstöße" zusammen-
gefaßt. Wird innerhalb der Probezeit ein A-Verstoß oder
werden zwei B-Verstöße begangen, so verlängert sich die
Probezeit auf vier Jahre, gleiches gilt bei erforderlicher
Teilnahme an einem Aufbauseminar. Verwarnungsgelder ohne
Punkte (bis 35 Euro) haben keinen Einfluß auf die Probezeit.Verstöße nach A und B, die zur Teilnahme an einem Aufbau-
seminar führen sind u.a.:A-Verstöße:
- Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bei Gegenverkehr, beim
Überholtwerden oder bei Unübersichtlichkeit
- Zu hohe Geschwindigkeit bei Unübersichtlichkeit oder an
Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen
- Falsches Verhalten gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln
und Schulbussen
- Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr
als 20 km/h
- Ungenügender Sicherheitsabstand bei einer Geschwindigkeit
von mehr als 80 km/h
- Verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ort-
schaften
- Überholen bei Unübersichtlichkeit oder bei unklarer
Verkehrslage und bei Überholverbot
- Nichtbeachten der Vorfahrt
- Nichtbeachtung des Rotlichts, grobes Nichtbeachten des
Stop-Zeichens
- Führen eines Kraftfahrzeuges mit mindestens 0,8 PromilleB-Verstöße:
- Fahren mit weniger als 1,6 mm Profiltiefe
- Fahren ohne Licht bei erheblicher Sichtbehinderung außer-
halb geschlossener Ortschaften
- Fahren nur mit Standlicht bei erheblicher Sichtbehinderung
außerhalb geschlossener Ortschaften
- Führen eines mangelhaften FahrzeugsAuffällig gewordene Fahranfänger müssen an einem Aufbau-
seminar teilnehmen. Dieses umfaßt Theorieseminare (4x 135
Minuten), in denen Vergehen besprochen und Einstellungs-
mängel abgebaut werden sollen sowie eine mindestens
30-minütige Fahrprobe, die von einem Prüfer bewertet wird.
Die Kurse werden von den Fahrschulen angeboten und von
besonders ausgebildeten Fahrlehrern durchgeführt.
Alle Kurselemente sind vollständig und innerhalb der von
der Straßenverkehrsbehörde gesetzten Frist zu absolvieren,
die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme ist der
Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.Kommt es auch nach der Teilnahme am Aufbauseminar erneut
zu einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen, so verwarnt die
Verkehrsbehörde den Fahrer und bittet um Teilnahme an einer
verkehrspsychologischen Beratung binnen zwei Monaten. Die
Teilnahme hieran ist freiwillig und führt zur Reduktion des
Punktekontos um zwei Punkte. Darüber hinaus bleiben Verstöße,
die innerhalb der zwei-Monats-Frist erfolgen, unberück-
sichtigt und führen nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Die verkehrspsychologische Beratung ist ein Einzelgespräch
mit einem Diplom-Psychologen, bei dem die Mängel in der
Einstellung zum Straßenverkehr erkannt werden sollen sowie
die Bereitschaft, diese abzustellen, entwickelt werden soll.
Üblicherweise finden drei Sitzungen über inges. vier oder
mehr Stunden statt. Die Teilnahmebescheinigung ist der
Verkehrsbehörde vorzulegen.Nimmt der Führerscheininhaber nicht an einem angeordneten
Aufbauseminar teil oder kommt es binnen zwei Monaten nach
der Verwarnung und Empfehlung, an der verkehrspsychologischen
Beratung teilzunehmen, zu einem weiteren A-Verstoß oder zwei
B-Verstößen, so kommt es zum Entzug der Fahrerlaubnis. In
jedem Fall ist dann sowohl die theoretische als auch die
praktische Prüfung zu wiederholen. Die Wiederteilung der
Fahrerlaubnis erfolgt frühestens nach drei Monaten. Die
Wiedererteilung wird jedoch auch häufig an eine MPU
geknüpft, da Zweifel an der Eignung zur Führung von Kraft-
fahrzeugen bestehen.Hinweis: Die Regelungen des Führerscheins auf Probe gelten
auch für ausländische Fahrerlaubnisse, wenn diese nicht älter
als zwei Jahre sind. Bereits verstrichene Probezeiten im
Ausland werden jedoch angerechnet.>> Kfz-Schein und -Brief im neuen Look
Am Oktober erscheint der europäische Look auch auf Kfz-
Schein und -Brief. Die bisherigen Dokumente werden durch die
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ersetzt. Diese
sind fälschungssicher und beinhalten europaweit die gleichen
Identifizierungscodes sowie chiffrierte Angaben.
Die alten Papiere sind indes nicht umgehend auszutauschen -
sie behalten Ihre Gültigkeit. Vielmehr werden diese nach und
nach ausgetauscht. Alle Umschreibungen, Wiederinbetriebnahme
und Neuzulassungen erfolgen ab Oktober mit den neuen
Dokumenten.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I entspricht dem Kfz-Schein,
Teil II dem Kfz-Brief. Der Klartext beispielsweise über die
Höchstgeschwindigkeit wurde durch Buchstaben- und Zahlen-
kombinationen ersetzt, deren Bedeutung auf der Rückseite des
Teil I erläutert wird. Teil II wird künftig im DIN A4 Format
ausgestellt und einseitig beschrieben und enthält künftig
maximal 2 Halter. Bei weiteren Haltern wird ein neues
Dokument ausgestellt, was die Fahrzeuggeschichte schwieriger
zu überblicken macht. Vermerkt wird allerdings die Gesamtzahl
der bisherigen Halter.>> Stolpe fordert Fahren mit Licht am Tage ab 1. Oktober
Das Autofahren in Deutschland soll noch sicherer werden.
Bundesverkehrsminister Dr. Manfred Stolpe fordert alle
Autofahrer ab dem 1. Oktober auf, auch am Tage das Ab-
blendlicht einzuschalten. Wie bereits in den Nachbarländern
Frankreich und Österreich erprobt, soll auch in Deutschland
für eine Übergangszeit eine freiwillige Regelung gelten,
danach folge eine verpflichtende Einführung."Das Fahren mit Licht am Tage trägt dazu bei, Leben zu
retten. Die befürchteten Umweltnachteile (erhöhter Kraft-
stoffverbrauch, Schadstoffmehrausstoß) lassen sich durch
den Einsatz moderner Lichttechnik vermeiden", so Stolpe.
"Gerade in der beginnenden dunklen Jahreszeit sollte auch
tagsüber mit Abblendlicht gefahren werden." Der Minister
erinnerte daran, dass bereits heute während der Dämmerung,
bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst
erfordern, mit Abblendlicht gefahren werden muss. "Diese
bereits heute nach der Straßenverkehrs-Ordnung bestehende
Pflicht wird leider häufig missachtet".Der Minister wird eine europäische Initiative ergreifen,
mit der die Serienausstattung von Pkw verbessert wird.
Stolpe fordert deshalb die Ausstattung von Neufahrzeugen
mit so genannten Tagfahrleuchten. Wichtigste Änderung für
die Autofahrer: Beim Starten des Motors geht automatisch
das Licht an. Die Kfz-technischen Regelungen für Tagfahr-
leuchten sollen dem Minister zufolge dahingehend angepasst
werden, dass diese mit einem Dämmerungsschalter, der
automatisch - entsprechend der Umgebungshelligkeit - auf
Abblendlicht umschaltet, verbunden werden. Stolpe wird sich
auch bei der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass
künftig alle Neufahrzeuge mit dieser Kombination von
Tagfahrleuchten und Dämmerungsschalter obligatorisch aus-
gerüstet werden.Quelle: PM BMVBW
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