************************************************************
* AnwaltOnline - Verkehrsrecht September 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
************************************************************Dieses Abonnement ist für Sie völlig k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
************************************************************
*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Vorsatz, bei Geschwindigkeitsüberschreitung um fast 100%
Es ist regelmäßig von Vorsatz auszugehen, wenn ein Kraft-
fahrer innerorts statt der zulässigen 50 km/h 97km/h fährt.Kammergericht, 21.4.2004 – Az: 3 Ws (B) 83/04
>> Nur ungünstige Schätzungen in Ansatz bringen?
Sollen Leistungen von der Teilkaskoversicherung geltend
gemacht werden, so ist der Versicherungsnehmer für die
Schadenshöhe beweispflichtig – hierbei muß jedoch nicht für
die Einzelpositionen durch eine Schätzung der jeweils
ungünstigere Wert in Ansatz gebracht werden.OLG Koblenz, 17.12.2004 – Az: 10 U 1388/03
>> Unfall mit Mietwagen – sofort Ersatz!
Hat ein Kunde mit einem Mietwagen einen Unfall, so muß der
Autovermieter sofort Ersatz bereitstellen.
Im vorliegenden Fall kam es während einer USA-Reise mit
einem Wohnmobil zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug
erheblich beschädigt wurde. Vor Vorliegen des polizeilichen
Ermittlungsberichtes wollte die Firma jedoch kein Ersatz-
fahrzeug bereitstellen, so daß der Kunde eine Woche lang
„festsaß“.
Ein Autovermieter ist jedoch grundsätzlich verpflichtet,
nach einem Unfall unverzüglich ein Ersatzfahrzeug bereit-
zustellen – unabhängig von Schuldfrage oder polizeilichen
Erkenntnissen. Der Vermieter ist in einem solchen Fall
verpflichtet, das Fahrzeug zum Kunden zu bringen.AG Frankfurt - Az: 30 C 606/05-25
>> „Topzustand“ ist keine Zusicherung
Im vorliegenden Fall hatte ein privater Verkäufer eines
Motorrades dieses bei den Verhandlungen als im „Topzustand“
befindlich bezeichnet und unter Ausschluß jeglicher Gewähr-
leistung verkauft. Da wenig später erhebliche technische
Probleme auftraten, wollte der Käufer den Kaufvertrag
rückgängig machen.
Die Bezeichnung „Topzustand“ sah das Gericht jedoch
lediglich als Anpreisung und nicht als Beschaffenheits-
garantie. Da auch kein arglistiges Verschweigen des Mangels
bewiesen werden konnte, war der Kaufvertrag gültig.LG Osnabrück, 21.06.2004 – Az: 2 S 180/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Keine Haftung bei Bedienungsfehler am Mietwagen?
>> Schadhaften Radweg benutzt – selber schuld!
>> Fahrzeugkolonne verbotswidrig überholt
>> Rasen aus Sorge um Kind?Das Jahresabo Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-DirektIm Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit über 650 Urteile.************************************************************
************************************************************>> Radfahrer
Auch Radfahrer sind Verkehrsteilnehmer die sich nach den
entsprechenden Verkehrszeichen und -Regeln richten müssen.
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die wichtigsten
Punkte, die ein Fahrradfahrer im Verkehr beachten muß.Radwege
Ein Radfahrer muß einen Radweg benutzen, wenn der Radweg für
die jeweilige Richtung mit dem Zeichen 237 (Radfahrer), 240
(Gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder 241 (Getrennter Rad- und
Fußweg) gekennzeichnet ist. Für die Beschilderung kommt es
auf den Zustand des Weges an.
Ist ein Radweg nicht kennzeichnet, so dürfen rechte Radwege
benutzt werden, sie müssen jedoch nicht benutzt werden. Linke
ungekennzeichnete Radwege dürfen indes nicht benutzt werden.
Es kann auch die Straße benutzt werden.
Ist ein beschilderter Radweg nicht benutzbar, so besteht
auch keine Benutzungspflicht (z.B. bei Überschwemmung, Ver-
eisung, etc.). Ist die Benutzung lediglich unbequem, so ist
der Radweg zu benutzen. Für den Fall, daß kein (benutzbarer)
Radweg besteht, ist auf der Straße einzeln hintereinander zu
fahren. Nur wenn der Verkehr nicht behindert wird, ist es
zulässig, nebeneinander zu fahren.Kinder müssen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Gehwege mit
dem Fahrrad benutzen, bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
dürfen Gehwege statt Radweg oder Straße benutzt werden.
Hierbei ist auf Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen.Helmpflicht
Eine Helmpflicht besteht mangels entsprechender gesetzlicher
Regelung für Radfahrer nicht. Daher kann im Falle eines
Unfalls ohne Helm auch kein Mitverschulden angenommen werden,
nur weil kein Helm getragen wurde. Aufgrund der schadens-
reduzierenden Wirkung eines Helms im Unfallfall sollte ein
Helm jedoch auch ohne entsprechende Verpflichtung verwendet
werden.Handy
Auch für Radfahrer gilt das "Handy-Verbot". Während der
Fahrt darf somit das Mobiltelefon nicht benutzt werden.
Bei Zuwiderhandlung ist als Radfahrer mit einer Geldbuße von
EURO 25,00 zu rechnen.Alkohol
Das Alkoholverbot im Straßenverkehr umfaßt auch
alkoholisierte Radfahrer. Als Radfahrer ist man ab 1,6
Promille absolut fahruntüchtig und kann - sofern vorhanden -
den Führerschein verlieren. Die 0,5 und 0,8-Promille Grenzen
gelten für Radfahrer indes nicht. Im Falle eines Unfalls ist
jedoch auch bei Radfahrern eine Alkoholkonzentration von
0,3 Promille ausreichend - genau wie bei Autofahrern.
SchutzstreifenDer Schutzstreifen stellt letztendlich eine Abtretung eines
Teils der Fahrbahn für Radfahrer dar, wenn der Platz für
eine Abmarkierung eigentlich nicht ausreicht.
Dieser Teil ist sodann Radfahrern vorbehalten, kann jedoch
im Bedarfsfall von Autos mit verwendet werden, wenn der
restliche Platz sonst nicht ausreicht und keine Gefährdung
von Radfahrern möglich ist. Ein Schutzstreifen ist eine
eigene Fahrspur - es darf auf ihr rechts überholt werden,
z.B. wenn der Kraftfahrzeugverkehr sich staut.Busspur
Busspuren können mit Zusatzschild auch für Radfahrer zur
Benutzung freigegeben werden. Dies ist nur dann zulässig,
wenn der reibungslose Ablauf des Busverkehrs durch diese
"Öffnung" nicht gefährdet wird.Fahrrad-Straße
Fahrrad-Straßen dürfen nur von Fahrradfahren verwendet
werden, anderen Fahrzeugen muß die Nutzung mit gesondertem
Zusatzschild erlaubt werden. Auf einer Fahrradstraße darf
auch als Radfahrer lediglich mit gemäßigter Geschwindigkeit
- nicht mehr als 25-30 km/h - gefahren werden.
Auch wenn anderer Verkehr durch nebeneinanderfahrende Rad-
fahrer behindert wird, ist dies auf einer Fahrradstraße
zulässig. Ein anderes gilt nur dann, wenn hierdurch das
Überholen unmöglich gemacht wird.
Des weiteren kommen die allgemeinen Vorschriften der StVO
zur Anwendung.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Saisonkennzeichen
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
Das Jahresabo Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt************************************************************
************************************************************Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
BeratungKostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrechthttp://www.anwon.net/newsletter.asp
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen, zu abonnieren oder Ihre
Email-Adresse zu ändern, besuchen Sie
http://www.anwon.net/newsletter.aspWerbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 18.000 Abonnenten und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.comInhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2005 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com