>> Vorsatz, bei Geschwindigkeitsüberschreitung
um fast 100%
Es ist regelmäßig von Vorsatz auszugehen,
wenn ein Kraft- fahrer innerorts statt der zulässigen
50 km/h 97km/h fährt.
Kammergericht, 21.4.2004 – Az: 3 Ws (B) 83/04
>> Nur ungünstige Schätzungen
in Ansatz bringen?
Sollen Leistungen von der Teilkaskoversicherung
geltend gemacht werden, so ist der Versicherungsnehmer
für die Schadenshöhe beweispflichtig – hierbei
muß jedoch nicht für die Einzelpositionen durch eine Schätzung
der jeweils ungünstigere Wert in Ansatz gebracht
werden.
OLG Koblenz, 17.12.2004 – Az: 10 U 1388/03
>> Unfall mit Mietwagen – sofort Ersatz!
Hat ein Kunde mit einem Mietwagen einen Unfall,
so muß der Autovermieter sofort Ersatz bereitstellen. Im vorliegenden Fall kam es während
einer USA-Reise mit einem Wohnmobil zu einem Unfall, bei dem
das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Vor Vorliegen
des polizeilichen Ermittlungsberichtes wollte die Firma jedoch
kein Ersatz- fahrzeug bereitstellen, so daß der
Kunde eine Woche lang „festsaß“. Ein Autovermieter ist jedoch grundsätzlich
verpflichtet, nach einem Unfall unverzüglich ein Ersatzfahrzeug
bereit- zustellen – unabhängig von Schuldfrage
oder polizeilichen Erkenntnissen. Der Vermieter ist in einem
solchen Fall verpflichtet, das Fahrzeug zum Kunden zu
bringen.
AG Frankfurt - Az: 30 C 606/05-25
>> „Topzustand“ ist keine Zusicherung
Im vorliegenden Fall hatte ein privater Verkäufer
eines Motorrades dieses bei den Verhandlungen als
im „Topzustand“ befindlich bezeichnet und unter Ausschluß
jeglicher Gewähr- leistung verkauft. Da wenig später erhebliche
technische Probleme auftraten, wollte der Käufer
den Kaufvertrag rückgängig machen. Die Bezeichnung „Topzustand“ sah das Gericht
jedoch lediglich als Anpreisung und nicht als Beschaffenheits- garantie. Da auch kein arglistiges Verschweigen
des Mangels bewiesen werden konnte, war der Kaufvertrag
gültig.
LG Osnabrück, 21.06.2004 – Az: 2 S 180/04
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>> Keine Haftung bei Bedienungsfehler
am Mietwagen? >> Schadhaften Radweg benutzt – selber
schuld! >> Fahrzeugkolonne verbotswidrig überholt >> Rasen aus Sorge um Kind?
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Auch Radfahrer sind Verkehrsteilnehmer die
sich nach den entsprechenden Verkehrszeichen und -Regeln
richten müssen. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht
über die wichtigsten Punkte, die ein Fahrradfahrer im Verkehr
beachten muß.
Radwege
Ein Radfahrer muß einen Radweg benutzen,
wenn der Radweg für die jeweilige Richtung mit dem Zeichen 237
(Radfahrer), 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder
241 (Getrennter Rad- und Fußweg) gekennzeichnet ist. Für
die Beschilderung kommt es auf den Zustand des Weges an. Ist ein Radweg nicht kennzeichnet, so dürfen
rechte Radwege benutzt werden, sie müssen jedoch nicht
benutzt werden. Linke ungekennzeichnete Radwege dürfen indes
nicht benutzt werden. Es kann auch die Straße benutzt werden. Ist ein beschilderter Radweg nicht benutzbar,
so besteht auch keine Benutzungspflicht (z.B. bei Überschwemmung,
Ver- eisung, etc.). Ist die Benutzung lediglich
unbequem, so ist der Radweg zu benutzen. Für den Fall,
daß kein (benutzbarer) Radweg besteht, ist auf der Straße
einzeln hintereinander zu fahren. Nur wenn der Verkehr nicht behindert
wird, ist es zulässig, nebeneinander zu fahren.
Kinder müssen bis zum vollendeten 8.
Lebensjahr Gehwege mit dem Fahrrad benutzen, bis zum vollendeten
10. Lebensjahr dürfen Gehwege statt Radweg oder Straße
benutzt werden. Hierbei ist auf Fußgänger besonders
Rücksicht zu nehmen.
Helmpflicht
Eine Helmpflicht besteht mangels entsprechender
gesetzlicher Regelung für Radfahrer nicht. Daher
kann im Falle eines Unfalls ohne Helm auch kein Mitverschulden
angenommen werden, nur weil kein Helm getragen wurde. Aufgrund
der schadens- reduzierenden Wirkung eines Helms im Unfallfall
sollte ein Helm jedoch auch ohne entsprechende Verpflichtung
verwendet werden.
Handy
Auch für Radfahrer gilt das "Handy-Verbot".
Während der Fahrt darf somit das Mobiltelefon nicht benutzt
werden. Bei Zuwiderhandlung ist als Radfahrer mit
einer Geldbuße von EURO 25,00 zu rechnen.
Alkohol
Das Alkoholverbot im Straßenverkehr
umfaßt auch alkoholisierte Radfahrer. Als Radfahrer ist
man ab 1,6 Promille absolut fahruntüchtig und kann
- sofern vorhanden - den Führerschein verlieren. Die 0,5
und 0,8-Promille Grenzen gelten für Radfahrer indes nicht. Im
Falle eines Unfalls ist jedoch auch bei Radfahrern eine Alkoholkonzentration
von 0,3 Promille ausreichend - genau wie bei
Autofahrern. Schutzstreifen
Der Schutzstreifen stellt letztendlich eine
Abtretung eines Teils der Fahrbahn für Radfahrer dar,
wenn der Platz für eine Abmarkierung eigentlich nicht ausreicht. Dieser Teil ist sodann Radfahrern vorbehalten,
kann jedoch im Bedarfsfall von Autos mit verwendet werden,
wenn der restliche Platz sonst nicht ausreicht und
keine Gefährdung von Radfahrern möglich ist. Ein Schutzstreifen
ist eine eigene Fahrspur - es darf auf ihr rechts
überholt werden, z.B. wenn der Kraftfahrzeugverkehr sich staut.
Busspur
Busspuren können mit Zusatzschild auch
für Radfahrer zur Benutzung freigegeben werden. Dies ist nur
dann zulässig, wenn der reibungslose Ablauf des Busverkehrs
durch diese "Öffnung" nicht gefährdet wird.
Fahrrad-Straße
Fahrrad-Straßen dürfen nur von
Fahrradfahren verwendet werden, anderen Fahrzeugen muß die
Nutzung mit gesondertem Zusatzschild erlaubt werden. Auf einer Fahrradstraße
darf auch als Radfahrer lediglich mit gemäßigter
Geschwindigkeit - nicht mehr als 25-30 km/h - gefahren werden. Auch wenn anderer Verkehr durch nebeneinanderfahrende
Rad- fahrer behindert wird, ist dies auf einer
Fahrradstraße zulässig. Ein anderes gilt nur dann,
wenn hierdurch das Überholen unmöglich gemacht wird. Des weiteren kommen die allgemeinen Vorschriften
der StVO zur Anwendung.
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