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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht August 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Aufklärungs- und Hinweispflicht bei gründer
VersicherungskarteWird dem Versicherer im Zusammenhang mit der Anforderung
einer grünen Versicherungskarte mitgeteilt, daß sich der
Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug in die
Türkei begeben wird, muß er diesem - auch für die Fahrzeug-
versicherung - Klarheit über die Besonderheiten des Ver-
sicherungsschutzes verschaffen, der sich für die Türkei in
einen (versicherten) europäischen und einen (nicht ver-
sicherten) asiatischen Teil spaltet.BGH, 13.4.2005 – Az: IV ZR 86/04
>> Schwerer Unfall – Führerscheinentzug wegen hohen Alters?
Einem 71 Jahre alten Kraftfahrer, der die fahrlässige Tötung
eines Verkehrsteilnehmers bei einem Verkehrsunfall zu ver-
antworten hat, kann nicht alleine wegen seines Alters der
Führerschein entzogen werden. Nur wegen des Alters kann
nicht angenommen werden, daß der Kraftfahrer körperlich oder
geistig nicht zum Führen eines Fahrzeuges geeignet ist.
Auch ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis wegen
charakterlicher Eignungsmängel kam vorliegend nicht in
Betracht, da der Fahrer 20 Jahre weder strafrechtlich noch
wegen Ordnungswidrigkeiten in Erscheinung getreten war.LG Düsseldorf, 8.11.2004 – Az: X Qs 162/04
>> Ohne Licht geradelt...
Im Falle eines Unfalls haftet ein Fahrradfahrer, der im
Dunkeln ohne Licht gefahren ist, grundsätzlich, da davon
auszugehen ist, daß der Unfall mit Beleuchtung vermeidbar
gewesen wäre.OLG Frankfurt - Az: 24 U 201/03
>> Wenn der Fahrer die Geschwindigkeit schätzt...
Bei der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung
kann sich der Tatrichter auf das Geständnis des Betroffenen
stützen,sofern der Tatrichter von der Richtigkeit der
Angaben überzeugt ist. Wird die Angabe des Betroffenen
jedoch auf Grund eigener Wahrnehmungen gemacht, so ist von
der Schätzung oder dem vom Betroffenen vom eigenen
ungeeichten Tachometer abgelesenen Wert ein Sicherheits-
abschlag abzuziehen.OLG Zweibrücken, 12.5.2003 - Az: 1 Ss 95/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Unterschlagenes Auto gekauft - und nun?
>> Bei mehreren Dienstwagen kann die 1%-Regelung
einheitlich angewendet werden
>> Blick in die Straßenkarte ist nicht grob fahrlässig!
>> Mängel – wer zahlt den Gutachter?Das Jahresabo Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline-DirektIm Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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************************************************************>> Kreisverkehr
Der Verhalten im Kreisverkehr ist in §9a StVO geregelt und
wird durch eine blaue Ronde mit drei gekrümmten Pfeilen
gekennzeichnet (Zeichen 215). Grundsätzlich gilt im Kreis-
verkehr, daß der sich im Kreisverkehr befindliche Verkehrs-
teilnehmer Vorfahrt hat, wenn zudem das Zeichen 205
(Vorfahrt gewähren) angebracht wurde. Fehlt Zeichen 205,
gilt die normale Vorfahrtsregel "rechts vor links".Wird einem Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt genommen, und
dieser wesentlich behindert, so hat dies ein Verwarnungsgeld
i.H.v. EURO 25,00 zur Folge, welches sich bei Gefährdung des
anderen verdoppelt (BKatV Nr. 34).Verkehrsteilnehmer dürfen erst dann in den Kreisverkehr ein-
fahren, wenn erkennbar ist, daß das von links kommende
Fahrzeug den Kreisverkehr verläßt. Das den Kreisverkehr
verlassende Fahrzeug muß die Vorrechte anderer Verkehrsteil-
nehmer wie z.B. Fußgänger beachten. Soll der Kreisverkehr
verlassen werden, so ist dies durch Blinken anzuzeigen, bei
Einfahrt in den Kreisverkehr ist ein Signal nicht notwendig.Innerhalb des Kreisverkehrs darf nur entgegen dem Uhr-
zeigersinn gefahren werden, Halten ist ebenso wie das Parken
verboten. Befindet sich eine überfahrbare Mittelinsel im
Kreisverkehr, so ist diese eine Sperrfläche, die nur von
besonders großen Fahrzeugen zum Befahren des Kreisverkehrs
verwendet werden darf, sofern eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wird beim Überfahren
dennoch ein anderer gefährdet, so ist mit Verwarnungsgeld
i.H.v. EURO 35 zu rechnen (BkatV Nr. 46).Tipp: Die Vorschriften des Kreisverkehrs gelten auch für
Radfahrer im Kreisverkehr, auch dann, wenn diese einen
eigenen Weg haben.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Geblitzt - und nun?
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