>> Aufklärungs- und Hinweispflicht
bei gründer Versicherungskarte
Wird dem Versicherer im Zusammenhang mit der
Anforderung einer grünen Versicherungskarte mitgeteilt,
daß sich der Versicherungsnehmer mit dem versicherten
Fahrzeug in die Türkei begeben wird, muß er diesem
- auch für die Fahrzeug- versicherung - Klarheit über die Besonderheiten
des Ver- sicherungsschutzes verschaffen, der sich
für die Türkei in einen (versicherten) europäischen und
einen (nicht ver- sicherten) asiatischen Teil spaltet.
BGH, 13.4.2005 – Az: IV ZR 86/04
>> Schwerer Unfall – Führerscheinentzug
wegen hohen Alters?
Einem 71 Jahre alten Kraftfahrer, der die
fahrlässige Tötung eines Verkehrsteilnehmers bei einem Verkehrsunfall
zu ver- antworten hat, kann nicht alleine wegen seines
Alters der Führerschein entzogen werden. Nur wegen
des Alters kann nicht angenommen werden, daß der Kraftfahrer
körperlich oder geistig nicht zum Führen eines Fahrzeuges
geeignet ist. Auch ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis
wegen charakterlicher Eignungsmängel kam vorliegend
nicht in Betracht, da der Fahrer 20 Jahre weder strafrechtlich
noch wegen Ordnungswidrigkeiten in Erscheinung
getreten war.
LG Düsseldorf, 8.11.2004 – Az: X Qs 162/04
>> Ohne Licht geradelt...
Im Falle eines Unfalls haftet ein Fahrradfahrer,
der im Dunkeln ohne Licht gefahren ist, grundsätzlich,
da davon auszugehen ist, daß der Unfall mit
Beleuchtung vermeidbar gewesen wäre.
OLG Frankfurt - Az: 24 U 201/03
>> Wenn der Fahrer die Geschwindigkeit
schätzt...
Bei der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann sich der Tatrichter auf das Geständnis
des Betroffenen stützen,sofern der Tatrichter von der
Richtigkeit der Angaben überzeugt ist. Wird die Angabe
des Betroffenen jedoch auf Grund eigener Wahrnehmungen gemacht,
so ist von der Schätzung oder dem vom Betroffenen
vom eigenen ungeeichten Tachometer abgelesenen Wert ein
Sicherheits- abschlag abzuziehen.
OLG Zweibrücken, 12.5.2003 - Az: 1 Ss
95/03
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nun? >> Bei mehreren Dienstwagen kann die
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werden >> Blick in die Straßenkarte
ist nicht grob fahrlässig! >> Mängel – wer zahlt den Gutachter?
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Der Verhalten im Kreisverkehr ist in §9a
StVO geregelt und wird durch eine blaue Ronde mit drei gekrümmten
Pfeilen gekennzeichnet (Zeichen 215). Grundsätzlich
gilt im Kreis- verkehr, daß der sich im Kreisverkehr
befindliche Verkehrs- teilnehmer Vorfahrt hat, wenn zudem das Zeichen
205 (Vorfahrt gewähren) angebracht wurde.
Fehlt Zeichen 205, gilt die normale Vorfahrtsregel "rechts vor
links".
Wird einem Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt
genommen, und dieser wesentlich behindert, so hat dies
ein Verwarnungsgeld i.H.v. EURO 25,00 zur Folge, welches sich
bei Gefährdung des anderen verdoppelt (BKatV Nr. 34).
Verkehrsteilnehmer dürfen erst dann in
den Kreisverkehr ein- fahren, wenn erkennbar ist, daß das
von links kommende Fahrzeug den Kreisverkehr verläßt.
Das den Kreisverkehr verlassende Fahrzeug muß die Vorrechte
anderer Verkehrsteil- nehmer wie z.B. Fußgänger beachten.
Soll der Kreisverkehr verlassen werden, so ist dies durch Blinken
anzuzeigen, bei Einfahrt in den Kreisverkehr ist ein Signal
nicht notwendig.
Innerhalb des Kreisverkehrs darf nur entgegen
dem Uhr- zeigersinn gefahren werden, Halten ist ebenso
wie das Parken verboten. Befindet sich eine überfahrbare
Mittelinsel im Kreisverkehr, so ist diese eine Sperrfläche,
die nur von besonders großen Fahrzeugen zum Befahren
des Kreisverkehrs verwendet werden darf, sofern eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wird
beim Überfahren dennoch ein anderer gefährdet, so ist
mit Verwarnungsgeld i.H.v. EURO 35 zu rechnen (BkatV Nr. 46).
Tipp: Die Vorschriften des Kreisverkehrs gelten
auch für Radfahrer im Kreisverkehr, auch dann, wenn
diese einen eigenen Weg haben.
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