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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
Juli 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
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* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Unfallschilderung falsch – Kaskoversicherung
muß nicht
zahlen
Wurde vom Versicherungsnehmer ein Unfallhergang
geschildert,
der sich nicht in dieser Form ereignet haben
kann (z.B. weil
sodann andere Beschädigungen entstanden
sein müßten), so ist
die Kaskoversicherung nicht verpflichtet
für den
entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.
OLG Hamm – Az: 20 U 228/03
>> Finger weg vom Handy!
Es ist grob fahrlässig, wenn ein Fahrer
aufgrund der
Benutzung seines Mobiltelefons ohne Freisprechanlage
lediglich eine Hand am Steuer hat und bei
überhöhter
Geschwindigkeit in einer Kurve von der Fahrbahn
abkommt.
Die Kaskoversicherung ist daher nicht zum
Ersatz des
Schadens verpflichtet.
AG Berlin-Mitte – Az: 105 C 3123/03
Anmerkung AnwaltOnline: Die Benutzung des
Mobiltelefons ohne
Freisprecheinrichtung zieht zudem ein Bußgeld
nach sich.
>> Autoschlüssel nicht in der Garderobe
lassen!
Im vorliegenden Fall wurden die Autoschlüssel
eines Kraft-
fahrers entwendet, der diese in seiner unbeaufsichtigt
an
der Garderobe eines Gemeindehauses hängenden
Jacke auf-
bewahrt hatte. Die Schlüssel waren leicht
zuzuordnen
(z.B. durch Schlüsselanhänger)
und der in der Nähe
parkende Wagen wurde gestohlen. Aufgrund
dieser sorglosen
Verwahrung bestand keine Verpflichtung der
Kasko-
versicherung, den entstandenen Schaden zu
regulieren.
OLG Stuttgart – Az: 7 U 127/04
>> Gutachterkosten nicht erst nach Begleichung
der Rechnung
erstatten
Die Erstattung der Gutachterkosten nach einem
Unfall darf
die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers
nicht
davon abhängig machen, daß die
Gutachterrechnung bereits
vom Geschädigten bezahlt wurde.
LG Traunstein – Az: 5 S 3169/04
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>> TÜV = fahrtüchtig
>> Unfall mit Todesfolge – Freiheitsstrafe
>> Halbjahreswagen auch mit Austauschmotor
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*2* Das Thema des Monats
>> Fahren unter Alkoholeinfluß
- Die Promillegrenze
Das Fahren unter Alkoholeinfluß stellt
eine Straftat dar,
wenn der Täter absolut fahruntüchtig
ist oder im Bereich der
relativen Fahruntüchtigkeit seine Fahruntüchtigkeit
nach-
gewiesen werden kann. Es handelt sich dann
auch um einen
Regelfall für den Entzug der Fahrerlaubnis.
Ansonsten handelt gem. § 24a StGB ordnungswidrig,
" wer im
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt,
obwohl er 0,25 mg/l
oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5
Promille oder
mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge
im Körper hat,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
führt."
Diese 1998 eingeführte 0,5-Promillegrenze
hat zum 1.4.2001
die 0,8-Promillegrenze ersetzt. Die 0,8-Promillegrenze
ist
somit vollständig entfallen.
Dasselbe gilt beim Fahren unter dem Einfluß
folgender
Rauschmittel: Cannabis, Heroin, Morphin,
Kokain, Amphetamin
und Designer- Amphetamin.
In diesen Fällen ist das Fahrverbot
die regelmäßige Folge
der Tat und nur dann, wenn ganz besondere
Umstände für den
Betroffenen sprechen, kann das Gericht oder
die Bußgeld-
behörde von einem Fahrverbot absehen
und dafür etwa die
Geldbuße entsprechend erhöhen.
Der Umstand allein, daß der
Betroffene beruflich oder privat auf seinen
Führerschein
angewiesen ist, reicht allerdings nicht aus!
Der erstmalige Verstoß wird mit einem
1-monatigen Fahrverbot
geahndet, im Wiederholungsfall sind es dann
3 Monate.
Wurde ein alkoholbedingtes fehlerhaftes verhalten
nach-
gewiesen, kann der Entzug
der Fahrerlaubnis auf die Dauer von mindestens
6 Monaten.
Neben der 0,5-Promillegrenze gibt es noch
die 1,1-Promille-
grenze, die die absolute Fahruntüchtigkeit
beschreibt. Ein
Überschreiten dieser Grenze hat stets
den Entzug der
Fahrerlaubnis zur Folge.
Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis sind
in ihren
Auswirkungen unterschiedlich: Während
der Verurteilte seinen
Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots
automatisch zurück
erhält, muss er beim Entzug der Fahrerlaubnis
nach Ablauf
der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen.
Dabei
kann die Fahrerlaubnisbehörde auch,
wenn die Voraussetzungen
dafür vorliegen, eine neue theoretische
und/oder praktische
Fahrprüfung oder eine medizinsch-psychologische
Untersuchung verlangen.
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