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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Juli 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Unfallschilderung falsch – Kaskoversicherung muß nicht
zahlenWurde vom Versicherungsnehmer ein Unfallhergang geschildert,
der sich nicht in dieser Form ereignet haben kann (z.B. weil
sodann andere Beschädigungen entstanden sein müßten), so ist
die Kaskoversicherung nicht verpflichtet für den
entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.OLG Hamm – Az: 20 U 228/03
>> Finger weg vom Handy!
Es ist grob fahrlässig, wenn ein Fahrer aufgrund der
Benutzung seines Mobiltelefons ohne Freisprechanlage
lediglich eine Hand am Steuer hat und bei überhöhter
Geschwindigkeit in einer Kurve von der Fahrbahn abkommt.
Die Kaskoversicherung ist daher nicht zum Ersatz des
Schadens verpflichtet.AG Berlin-Mitte – Az: 105 C 3123/03
Anmerkung AnwaltOnline: Die Benutzung des Mobiltelefons ohne
Freisprecheinrichtung zieht zudem ein Bußgeld nach sich.>> Autoschlüssel nicht in der Garderobe lassen!
Im vorliegenden Fall wurden die Autoschlüssel eines Kraft-
fahrers entwendet, der diese in seiner unbeaufsichtigt an
der Garderobe eines Gemeindehauses hängenden Jacke auf-
bewahrt hatte. Die Schlüssel waren leicht zuzuordnen
(z.B. durch Schlüsselanhänger) und der in der Nähe
parkende Wagen wurde gestohlen. Aufgrund dieser sorglosen
Verwahrung bestand keine Verpflichtung der Kasko-
versicherung, den entstandenen Schaden zu regulieren.OLG Stuttgart – Az: 7 U 127/04
>> Gutachterkosten nicht erst nach Begleichung der Rechnung
erstattenDie Erstattung der Gutachterkosten nach einem Unfall darf
die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht
davon abhängig machen, daß die Gutachterrechnung bereits
vom Geschädigten bezahlt wurde.LG Traunstein – Az: 5 S 3169/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> TÜV = fahrtüchtig
>> Unfall mit Todesfolge – Freiheitsstrafe
>> Halbjahreswagen auch mit Austauschmotor annehmen!
>> Wenn die Finanzierung nicht klappt – Kaufvertrag
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AnwaltOnline-DirektIm Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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************************************************************>> Fahren unter Alkoholeinfluß - Die Promillegrenze
Das Fahren unter Alkoholeinfluß stellt eine Straftat dar,
wenn der Täter absolut fahruntüchtig ist oder im Bereich der
relativen Fahruntüchtigkeit seine Fahruntüchtigkeit nach-
gewiesen werden kann. Es handelt sich dann auch um einen
Regelfall für den Entzug der Fahrerlaubnis.Ansonsten handelt gem. § 24a StGB ordnungswidrig, " wer im
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l
oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder
mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
führt."
Diese 1998 eingeführte 0,5-Promillegrenze hat zum 1.4.2001
die 0,8-Promillegrenze ersetzt. Die 0,8-Promillegrenze ist
somit vollständig entfallen.
Dasselbe gilt beim Fahren unter dem Einfluß folgender
Rauschmittel: Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin
und Designer- Amphetamin.
In diesen Fällen ist das Fahrverbot die regelmäßige Folge
der Tat und nur dann, wenn ganz besondere Umstände für den
Betroffenen sprechen, kann das Gericht oder die Bußgeld-
behörde von einem Fahrverbot absehen und dafür etwa die
Geldbuße entsprechend erhöhen. Der Umstand allein, daß der
Betroffene beruflich oder privat auf seinen Führerschein
angewiesen ist, reicht allerdings nicht aus!
Der erstmalige Verstoß wird mit einem 1-monatigen Fahrverbot
geahndet, im Wiederholungsfall sind es dann 3 Monate.
Wurde ein alkoholbedingtes fehlerhaftes verhalten nach-
gewiesen, kann der Entzug
der Fahrerlaubnis auf die Dauer von mindestens 6 Monaten.
Neben der 0,5-Promillegrenze gibt es noch die 1,1-Promille-
grenze, die die absolute Fahruntüchtigkeit beschreibt. Ein
Überschreiten dieser Grenze hat stets den Entzug der
Fahrerlaubnis zur Folge.
Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis sind in ihren
Auswirkungen unterschiedlich: Während der Verurteilte seinen
Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots automatisch zurück
erhält, muss er beim Entzug der Fahrerlaubnis nach Ablauf
der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Dabei
kann die Fahrerlaubnisbehörde auch, wenn die Voraussetzungen
dafür vorliegen, eine neue theoretische und/oder praktische
Fahrprüfung oder eine medizinsch-psychologische
Untersuchung verlangen.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Betriebserlaubnis
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
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