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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
Juni 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
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* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Motorschaden nach 88.000 Kilometern
– Händler haftet!
Von einem modernen Mittelklassewagen kann
eine Laufleistung
von deutlich über 100.000 km verlangt
werden. Kommt es mit
88.000 km bereits zu einem schweren Motorschaden,
so ist der
Händler zur Leistung von Schadenersatz
verpflichtet. Vorliegend
waren die Kosten für einen Austauschmotor
zu bezahlen.
OLG Frankfurt - Az: 24 U 198/04
>> Unfall mit Rentier – Versicherung
zahlt nicht!
Im vorliegenden Fall weigerte sich die Kaskoversicherung
eines Wildunfallgeschädigten, den Schaden
zu regulieren, da
der Unfall nicht mit im Bundesjagdgesetz
aufgezähltem
„Haarwild“ (Dam- und Rotwild) erfolgte. Die
allgemeinen
Versicherungsbedingungen betreffen nur bestimmte
Haarwild-
arten – nicht jedoch das den Unfall in Norwegen
verursachende Rentier.
Nach Ansicht des Gerichts ist es zulässig,
den Ver-
sicherungsschutz auf in Deutschland regelmäßig
anzu-
treffende Wildtierarten zu beschränken.
Die Versicherung
mußte den Schaden daher nicht regulieren.
OLG Frankfurt - Az: 7 U 190/02
>> Überdurchschnittlicher Erlös
für Unfallwagen –
darf Schädiger teilhaben?
a) Ein überdurchschnittlicher Erlös,
den der Geschädigte für
seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt,
die mit dem Zustand
des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem
Schädiger nicht
gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile
vom 5. März 1985 -
VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom
21. Januar 1992 -
VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f.).
b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich
nicht verpflichtet,
einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer
im Internet in
Anspruch zu nehmen; er muß sich jedoch
einen höheren Erlös
anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher
Inanspruchnahme
eines solchen Sondermarktes ohne besondere
Anstrengungen
erzielt.
BGH – Az: VI ZR 119/04
>> Kilometerangabe bei Gebrauchtwagen
nur unverbindlich?
Ein privater Verkäufer, der im Kaufvertrag
sowie bei der
Verkaufsanzeige den Kilometerstand des Fahrzeuges
angegeben
hat, tätigt mit dieser Angabe keine
rechtsverbindliche
Eigenschaftszusicherung, wenn der Verkäufer
nicht Erst-
besitzer ist. Ein einem solchen Fall haftet
der Verkäufer
somit nicht für einen nachträglich
ermittelten höheren
Kilometerstand.
KG Berlin – Az: 12 U 172/03
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diesen Monat zusätzlich:
>> Keine Haftung des TÜV für
Untersuchungsfehler
>> Auch bei grün nicht einfach
über die Straße!
>> Zündschlüssel zu weit
gedreht – Kfz-Haftpflicht zahlt
nicht
>> Unfallgeschädigte erhalten
Pauschale
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Weitere aktuelle
Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Bushaltestellen
Hält ein Omnibus des Linienverkehrs,
ein gekennzeichneter
Schulbus oder auch eine Straßenbahn
an einer mit Zeichen 224
gekennzeichneten Haltestelle, so darf nur
vorsichtig vorbei-
gefahren werden - dies gilt auch für
den Gegenverkehr.
Damit eine Gefährdung oder Behinderung
von Fahrgästen ausge-
schlossen werden kann, darf rechts nur mit
entsprechendem
Abstand und mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren
werden. Ist dies nicht möglich, so ist
ggf. zu warten.
Nähert sich ein Fahrzeug des Linienverkehrs
oder ein Schulbus
einer Haltestelle und hat der Bus das Warnblinklicht
ange-
schaltet, so darf nicht überholt werden,
solange der Bus
noch fährt. Hält sich ein Kraftfahrer
nicht daran, ist mit
40 Euro Bußgeld sowie einem Punkt zu
rechnen.
Nachdem der Bus zum Stillstand gekommen ist,
kann an diesem
im Schrittempo vorbeigefahren werden. Handelt
es sich um
eine mehrspurige Straße, so muß
auch der Gegenverkehr
Schrittgeschwindigkeit einhalten, wenn auf
der anderen
Straßenseite ein Bus mit Warnblinklicht
an einer Halte-
stelle steht.
Fährt ein Fahrzeug schneller als mit
Schrittgeschwindigkeit
an einem stehenden Bus vorbei oder werden
Fahrgäste
behindert oder gar gefährdet, so ist
mit 40 bzw. 50 Euro
Bußgeld sowie zwei Punkten zu rechnen.
Hinweis: Wird an einem Bus innerorts mit mehr
30km/h über
der erlaubten Geschwindigkeit vorbeigefahren,
so ist wie bei
einer "regulären" Geschwindkeitsüberschreitung
mit 100 Euro
Bußgeld, 3 Punkten und einem Monat
Fahrverbot zu rechnen.
Grundsätzlich ist damit zu rechnen, daß
Fahrgäste unachtsam
über die Straße zum Bus hin laufen
- dies gilt vor allem für
Kinder. Fahrer sollten daher grundsätzlich
in Bremsbereit-
schaft sein.
Dem Bus muß das Abfahren von der gekennzeichneten
Haltestelle
ermöglicht werden - ggf. müssen
andere Fahrzeuge warten.
Besonders riskante Haltestellen sind mit
einer gelb-roten
Markierung gekennzeichnet. Vor solchen Haltestellen
muß der
Busfahrer das Warnblinklicht einschalten.
Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel
müssen auf
den Gehwegen, dem Seitenstreifen oder aber
einer Halte-
stelleninsel warten. Ist dies nicht möglich,
ist am Rand der
Fahrbahn zu warten.
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>> Tempo-30-Zonen
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