************************************************************
* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Juni 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
************************************************************Dieses Abonnement ist für Sie völlig k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
************************************************************
*************************************************************1* Interessante Urteile & Neues
>> Motorschaden nach 88.000 Kilometern – Händler haftet!
Von einem modernen Mittelklassewagen kann eine Laufleistung
von deutlich über 100.000 km verlangt werden. Kommt es mit
88.000 km bereits zu einem schweren Motorschaden, so ist der
Händler zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Vorliegend
waren die Kosten für einen Austauschmotor zu bezahlen.OLG Frankfurt - Az: 24 U 198/04
>> Unfall mit Rentier – Versicherung zahlt nicht!
Im vorliegenden Fall weigerte sich die Kaskoversicherung
eines Wildunfallgeschädigten, den Schaden zu regulieren, da
der Unfall nicht mit im Bundesjagdgesetz aufgezähltem
„Haarwild“ (Dam- und Rotwild) erfolgte. Die allgemeinen
Versicherungsbedingungen betreffen nur bestimmte Haarwild-
arten – nicht jedoch das den Unfall in Norwegen
verursachende Rentier.
Nach Ansicht des Gerichts ist es zulässig, den Ver-
sicherungsschutz auf in Deutschland regelmäßig anzu-
treffende Wildtierarten zu beschränken. Die Versicherung
mußte den Schaden daher nicht regulieren.OLG Frankfurt - Az: 7 U 190/02
>> Überdurchschnittlicher Erlös für Unfallwagen –
darf Schädiger teilhaben?a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für
seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand
des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht
gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 -
VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 -
VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 f.).b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet,
einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in
Anspruch zu nehmen; er muß sich jedoch einen höheren Erlös
anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme
eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen
erzielt.BGH – Az: VI ZR 119/04
>> Kilometerangabe bei Gebrauchtwagen nur unverbindlich?
Ein privater Verkäufer, der im Kaufvertrag sowie bei der
Verkaufsanzeige den Kilometerstand des Fahrzeuges angegeben
hat, tätigt mit dieser Angabe keine rechtsverbindliche
Eigenschaftszusicherung, wenn der Verkäufer nicht Erst-
besitzer ist. Ein einem solchen Fall haftet der Verkäufer
somit nicht für einen nachträglich ermittelten höheren
Kilometerstand.KG Berlin – Az: 12 U 172/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Keine Haftung des TÜV für Untersuchungsfehler
>> Auch bei grün nicht einfach über die Straße!
>> Zündschlüssel zu weit gedreht – Kfz-Haftpflicht zahlt
nicht
>> Unfallgeschädigte erhalten PauschaleDas Jahresabo Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-DirektIm Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit gut 600 Urteile.************************************************************
************************************************************>> Bushaltestellen
Hält ein Omnibus des Linienverkehrs, ein gekennzeichneter
Schulbus oder auch eine Straßenbahn an einer mit Zeichen 224
gekennzeichneten Haltestelle, so darf nur vorsichtig vorbei-
gefahren werden - dies gilt auch für den Gegenverkehr.
Damit eine Gefährdung oder Behinderung von Fahrgästen ausge-
schlossen werden kann, darf rechts nur mit entsprechendem
Abstand und mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren
werden. Ist dies nicht möglich, so ist ggf. zu warten.
Nähert sich ein Fahrzeug des Linienverkehrs oder ein Schulbus
einer Haltestelle und hat der Bus das Warnblinklicht ange-
schaltet, so darf nicht überholt werden, solange der Bus
noch fährt. Hält sich ein Kraftfahrer nicht daran, ist mit
40 Euro Bußgeld sowie einem Punkt zu rechnen.
Nachdem der Bus zum Stillstand gekommen ist, kann an diesem
im Schrittempo vorbeigefahren werden. Handelt es sich um
eine mehrspurige Straße, so muß auch der Gegenverkehr
Schrittgeschwindigkeit einhalten, wenn auf der anderen
Straßenseite ein Bus mit Warnblinklicht an einer Halte-
stelle steht.
Fährt ein Fahrzeug schneller als mit Schrittgeschwindigkeit
an einem stehenden Bus vorbei oder werden Fahrgäste
behindert oder gar gefährdet, so ist mit 40 bzw. 50 Euro
Bußgeld sowie zwei Punkten zu rechnen.Hinweis: Wird an einem Bus innerorts mit mehr 30km/h über
der erlaubten Geschwindigkeit vorbeigefahren, so ist wie bei
einer "regulären" Geschwindkeitsüberschreitung mit 100 Euro
Bußgeld, 3 Punkten und einem Monat Fahrverbot zu rechnen.Grundsätzlich ist damit zu rechnen, daß Fahrgäste unachtsam
über die Straße zum Bus hin laufen - dies gilt vor allem für
Kinder. Fahrer sollten daher grundsätzlich in Bremsbereit-
schaft sein.Dem Bus muß das Abfahren von der gekennzeichneten Haltestelle
ermöglicht werden - ggf. müssen andere Fahrzeuge warten.
Besonders riskante Haltestellen sind mit einer gelb-roten
Markierung gekennzeichnet. Vor solchen Haltestellen muß der
Busfahrer das Warnblinklicht einschalten.Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel müssen auf
den Gehwegen, dem Seitenstreifen oder aber einer Halte-
stelleninsel warten. Ist dies nicht möglich, ist am Rand der
Fahrbahn zu warten.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:>> Tempo-30-Zonen
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
Das Jahresabo Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt************************************************************
************************************************************Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
BeratungKostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrechthttp://www.anwon.net/newsletter.asp
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen, zu abonnieren oder Ihre
Email-Adresse zu ändern, besuchen Sie
http://www.anwon.net/newsletter.aspWerbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 17.000 Abonnenten und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.comInhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2005 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Fax: 01805 402525 3382Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com