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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht April 2005]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                  April 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Kamera nicht geeicht - und nun?

Wurde mittels ungeeichter Kamera eine Videoaufzeichung
gemacht, um das Nichteinhalten des vorgeschriebenen Sicher-
heitsabstandes nachzuweisen, so stellt die fehlende Eichung
der Kamera kein Problem dar, da sich der Bußgeldbescheid
allein auf die gefertigten Bilder und die geeichten Ab-
standsstriche auf der Fahrbahn stützen kann.

AG Cochem - Az: 2040 Js 54574/03 - 3 OWi

 >> Mehrwertsteuer muß nachgewiesen werden

Will ein Geschädigter die bei der Reparatur angefallene
Mehrwertsteuer ersetzt haben, so sind die Kosten durch
Rechnung oder Quittung nachzuweisen. Ein solcher Nachweis
entfällt auch dann nicht, wenn der Geschädigte beweisen kann,
daß bei der in Eigenregie durchgeführten Reparatur aus-
schließlich Neuteile verwendet wurde.
Bei Eigenreparatur und Nachweis der ordnungsgemäßen
Reparatur, so steht für die Dauer der Reparatur auch
Nutzungsausfall. Als Dauer ist die gem. Gutachten geschätzte
Reparaturzeit zum Ansatz zu bringen.

LG Frankfurt/Oder - Az: 15 S 309/03

 >> Widerspruch bei Standort des Autos - Versicherungs-
    schutz weg

Die Versicherung kann davon ausgehen, daß ein Diebstahl
vorgetäuscht wurde, wenn widersprüchliche Angaben über den
Standort eines angeblich gestohlenen oder beschädigten Autos
gemacht wurden. Somit muß der Fahrzeughalter den vollen
Nachweis eines Diebstahls zu erbringen.
Gelingt dies nicht, so ist die Versicherung nicht zur
Regulierung des Schadens verpflichtet.

OLG Koblenz - Az: 10 U 644/03

 >> Neuwagen sind nach Modelländerung nicht mehr fabrikneu!

Wird ein Neuwagen auch nach Modelländerungen als fabrikneu
verkauft, so liegt ein Sachmangel vor, da die vereinbarte
Beschaffenheit eines Neufahrzeuges nicht mehr vorliegt. Der
Käufer kann daher die Rückabwicklung verlangen.

OLG Köln - Az: 22 U 180/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Auf Fußgängerüberweg rollern?
 >> Hinweise auf Alkoholmißbrauch - MPU!
 >> Streupflicht auf Parkplätzen?
 >> 0,5-Promille Grenze überschritten - welche Ausführungen
    sind notwendig?

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Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Ein Unfall wird liegt bei einem plötzlichen Verkehrsereignis
vor, in dessen Folge ein nicht unerheblicher Schaden ent-
standen ist. Die Grenze der Unerheblichkeit liegt bei ca.
40-50 EURO. Geringere Schäden sind zivilrechtlich ein-
zufordern.
Nur eindeutig nicht am Unfallgeschehen Beteiligte dürfen
sich entfernen. Jeder Unfallbeteiligte ist verpflichtet, am
Unfallort zu bleiben. Ein Unfallbeteiligter ist jeder,
dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen
haben kann - also nicht nur diejenigen, die auf den ersten
Blick den Unfall verschuldet haben. Schuldhaftes Handeln
ist nicht erforderlich (§ 142 Abs. 5 StGB).
Zeugen, die den Unfall lediglich beobachtet haben, sind
keine Unfallbeteiligten.

Strafrechtlich ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort
(Unfallflucht oder Verkehrsunfallflucht) im § 142 StGB
geregelt. Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall
vom Unfallort entfernt ohne zuvor anderen Beteiligten die
Feststellung der Personalien zu ermöglichen bzw. eine
angemessene Zeit gewartet zu haben, wird bestraft (§ 142
Abs. 1 StGB). Gleiches gilt für Personen, die sich
erlaubterweise vom Unfallort entfernt haben, jedoch nicht
unverzüglich die erforderlichen Feststellungen (Angaben zur
Person, Fahrzeug, Art der Beteiligung am Verkehrsunfall)
ermöglicht haben (§ 142 Abs. 2 StGB). Es droht Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Auch der Ver-
sicherungsschutz geht in solchen Fällen verloren - der
Haftpflichtversicherer kann den Vertrag kündigen und Regreß
fordern.

Wenn der Täter weiß oder damit rechnen muss, dass bei dem
Unfall ein Mensch getötet oder erheblich verletzt wurde oder
bedeutender Sachschaden entstanden ist (die Grenze wird mit
etwa 1000 EUR angenommen), liegt gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3
StGB ein so genannter Regelfall für die Entziehung der
Fahrerlaubnis vor, wobei die Sperrfrist für die Wieder-
erteilung der Fahrerlaubnis bei mindestens 6 Monaten liegt.
Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann
als Nebenstrafe ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten Dauer in
Betracht kommen.

Ein Unfallbeteiligter, der sich räumlich von der Unfall-
stelle absetzt, entfernt sich vom Unfallort. Auch das
Mischen unter etwaige Schaulustige, um unerkannt zu bleiben,
stellt ein Entfernen vom Unfallort dar. Selbst ein kurz-
zeitiges Entfernen kann bestraft werden, wenn es nicht
gerechtfertigt ist. Gerechtfertigt wäre ein Entfernen z.B.
dann, wenn über eine Notrufsäule / Telefonzelle Hilfe
herbeigeholt wird.
Wird ein Unfallbeteiligter vom Rettungsdienst in ein
Krankenhaus gebracht, so ist dieses Entfernen wider den
eigenen Willen nicht strafbar. Erlaubt ist das Entfernen
auch bei Explosionsgefahr.

Die Wartezeit liegt je nach Unfallart zwischen 15 Minuten
bei einem Bagatellunfall und zwei Stunden bei einem Unfall
mit Verletzten. Es kommt hier auf den jeweiligen Einzelfall
und die Umstände (Schadensart, Unfallsituation, Verkehrs-
dichte, Tageszeit, Witterung) an. Je größer der Schaden,
desto länger sollte man warten. Wird die Unfallstelle nach
angemessener Wartezeit verlassen, so ist der Unfall
unverzüglich dem Geschädigten oder einer Polizeidienst-
stelle in der Nähe zu melden. Es ist nicht ausreichend,
lediglich einen Zettel zu hinterlassen.

Nachträgliche Feststellung - die "goldene Brücke"

Handelt es sich um einen Unfall ohne bedeutenden Sachschaden
(unter 1000 EURO) außerhalb des fließenden Verkehrs (Park-
unfall), so kann ein Unfallverursacher die "goldene Brücke"
des § 142 Abs. 4 StGB nutzen. Der Verursacher muß binnen 24
Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen
(s.o.) ermöglichen. In einem solchen Fall kann das Gericht
die Strafe mildern oder ganz hiervon absehen. Die Punkte
werden dem Verkehrssünder selbstverständlich dennoch
"verpaßt".
Dem Verkehrssünder wird aber so auch die Möglichkeit
gegeben, sich ggf. erst nach einer Ausnüchterung zu melden,
obwohl vom Gesetzgeber nur berücksichtigt werden sollte,
daß der Verursacher ggf. zunächst unter Schock steht.
Voraussetzung für diese "goldene Brücke" ist jedoch, daß der
Verursacher nicht bereits festgestellt wurde. Zu lange
sollte man also nicht warten.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:

 >> Standspur auf Autobahnen
 >> Seitenstreifen

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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