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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
April 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
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* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Kamera nicht geeicht - und nun?
Wurde mittels ungeeichter Kamera eine Videoaufzeichung
gemacht, um das Nichteinhalten des vorgeschriebenen
Sicher-
heitsabstandes nachzuweisen, so stellt die
fehlende Eichung
der Kamera kein Problem dar, da sich der
Bußgeldbescheid
allein auf die gefertigten Bilder und die
geeichten Ab-
standsstriche auf der Fahrbahn stützen
kann.
AG Cochem - Az: 2040 Js 54574/03 - 3 OWi
>> Mehrwertsteuer muß nachgewiesen
werden
Will ein Geschädigter die bei der Reparatur
angefallene
Mehrwertsteuer ersetzt haben, so sind die
Kosten durch
Rechnung oder Quittung nachzuweisen. Ein
solcher Nachweis
entfällt auch dann nicht, wenn der Geschädigte
beweisen kann,
daß bei der in Eigenregie durchgeführten
Reparatur aus-
schließlich Neuteile verwendet wurde.
Bei Eigenreparatur und Nachweis der ordnungsgemäßen
Reparatur, so steht für die Dauer der
Reparatur auch
Nutzungsausfall. Als Dauer ist die gem. Gutachten
geschätzte
Reparaturzeit zum Ansatz zu bringen.
LG Frankfurt/Oder - Az: 15 S 309/03
>> Widerspruch bei Standort des Autos
- Versicherungs-
schutz weg
Die Versicherung kann davon ausgehen, daß
ein Diebstahl
vorgetäuscht wurde, wenn widersprüchliche
Angaben über den
Standort eines angeblich gestohlenen oder
beschädigten Autos
gemacht wurden. Somit muß der Fahrzeughalter
den vollen
Nachweis eines Diebstahls zu erbringen.
Gelingt dies nicht, so ist die Versicherung
nicht zur
Regulierung des Schadens verpflichtet.
OLG Koblenz - Az: 10 U 644/03
>> Neuwagen sind nach Modelländerung
nicht mehr fabrikneu!
Wird ein Neuwagen auch nach Modelländerungen
als fabrikneu
verkauft, so liegt ein Sachmangel vor, da
die vereinbarte
Beschaffenheit eines Neufahrzeuges nicht
mehr vorliegt. Der
Käufer kann daher die Rückabwicklung
verlangen.
OLG Köln - Az: 22 U 180/04
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>> Auf Fußgängerüberweg
rollern?
>> Hinweise auf Alkoholmißbrauch
- MPU!
>> Streupflicht auf Parkplätzen?
>> 0,5-Promille Grenze überschritten
- welche Ausführungen
sind notwendig?
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*2* Das Thema des Monats
>> Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(Unfallflucht)
Ein Unfall wird liegt bei einem plötzlichen
Verkehrsereignis
vor, in dessen Folge ein nicht unerheblicher
Schaden ent-
standen ist. Die Grenze der Unerheblichkeit
liegt bei ca.
40-50 EURO. Geringere Schäden sind zivilrechtlich
ein-
zufordern.
Nur eindeutig nicht am Unfallgeschehen Beteiligte
dürfen
sich entfernen. Jeder Unfallbeteiligte ist
verpflichtet, am
Unfallort zu bleiben. Ein Unfallbeteiligter
ist jeder,
dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls
beigetragen
haben kann - also nicht nur diejenigen, die
auf den ersten
Blick den Unfall verschuldet haben. Schuldhaftes
Handeln
ist nicht erforderlich (§ 142 Abs. 5
StGB).
Zeugen, die den Unfall lediglich beobachtet
haben, sind
keine Unfallbeteiligten.
Strafrechtlich ist das unerlaubte Entfernen
vom Unfallort
(Unfallflucht oder Verkehrsunfallflucht)
im § 142 StGB
geregelt. Ein Unfallbeteiligter, der sich
nach einem Unfall
vom Unfallort entfernt ohne zuvor anderen
Beteiligten die
Feststellung der Personalien zu ermöglichen
bzw. eine
angemessene Zeit gewartet zu haben, wird
bestraft (§ 142
Abs. 1 StGB). Gleiches gilt für Personen,
die sich
erlaubterweise vom Unfallort entfernt haben,
jedoch nicht
unverzüglich die erforderlichen Feststellungen
(Angaben zur
Person, Fahrzeug, Art der Beteiligung am
Verkehrsunfall)
ermöglicht haben (§ 142 Abs. 2
StGB). Es droht Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Auch der Ver-
sicherungsschutz geht in solchen Fällen
verloren - der
Haftpflichtversicherer kann den Vertrag kündigen
und Regreß
fordern.
Wenn der Täter weiß oder damit
rechnen muss, dass bei dem
Unfall ein Mensch getötet oder erheblich
verletzt wurde oder
bedeutender Sachschaden entstanden ist (die
Grenze wird mit
etwa 1000 EUR angenommen), liegt gem. §
69 Abs. 2 Nr. 3
StGB ein so genannter Regelfall für
die Entziehung der
Fahrerlaubnis vor, wobei die Sperrfrist für
die Wieder-
erteilung der Fahrerlaubnis bei mindestens
6 Monaten liegt.
Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht
vorliegen, kann
als Nebenstrafe ein Fahrverbot von 1 bis
3 Monaten Dauer in
Betracht kommen.
Ein Unfallbeteiligter, der sich räumlich
von der Unfall-
stelle absetzt, entfernt sich vom Unfallort.
Auch das
Mischen unter etwaige Schaulustige, um unerkannt
zu bleiben,
stellt ein Entfernen vom Unfallort dar. Selbst
ein kurz-
zeitiges Entfernen kann bestraft werden,
wenn es nicht
gerechtfertigt ist. Gerechtfertigt wäre
ein Entfernen z.B.
dann, wenn über eine Notrufsäule
/ Telefonzelle Hilfe
herbeigeholt wird.
Wird ein Unfallbeteiligter vom Rettungsdienst
in ein
Krankenhaus gebracht, so ist dieses Entfernen
wider den
eigenen Willen nicht strafbar. Erlaubt ist
das Entfernen
auch bei Explosionsgefahr.
Die Wartezeit liegt je nach Unfallart zwischen
15 Minuten
bei einem Bagatellunfall und zwei Stunden
bei einem Unfall
mit Verletzten. Es kommt hier auf den jeweiligen
Einzelfall
und die Umstände (Schadensart, Unfallsituation,
Verkehrs-
dichte, Tageszeit, Witterung) an. Je größer
der Schaden,
desto länger sollte man warten. Wird
die Unfallstelle nach
angemessener Wartezeit verlassen, so ist
der Unfall
unverzüglich dem Geschädigten oder
einer Polizeidienst-
stelle in der Nähe zu melden. Es ist
nicht ausreichend,
lediglich einen Zettel zu hinterlassen.
Nachträgliche Feststellung - die "goldene
Brücke"
Handelt es sich um einen Unfall ohne bedeutenden
Sachschaden
(unter 1000 EURO) außerhalb des fließenden
Verkehrs (Park-
unfall), so kann ein Unfallverursacher die
"goldene Brücke"
des § 142 Abs. 4 StGB nutzen. Der Verursacher
muß binnen 24
Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen
(s.o.) ermöglichen. In einem solchen
Fall kann das Gericht
die Strafe mildern oder ganz hiervon absehen.
Die Punkte
werden dem Verkehrssünder selbstverständlich
dennoch
"verpaßt".
Dem Verkehrssünder wird aber so auch
die Möglichkeit
gegeben, sich ggf. erst nach einer Ausnüchterung
zu melden,
obwohl vom Gesetzgeber nur berücksichtigt
werden sollte,
daß der Verursacher ggf. zunächst
unter Schock steht.
Voraussetzung für diese "goldene Brücke"
ist jedoch, daß der
Verursacher nicht bereits festgestellt wurde.
Zu lange
sollte man also nicht warten.
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