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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht März 2005]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                   März 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Bei grobem Verkehrsverstoß keine Halterhaftung

Begeht ein (15 Jahre alter) Fahrradfahrer einen groben
Verkehrsverstoß, so tritt die Halterhaftung eines Lkw-
Fahrers zurück.
Vorliegend wollte der Fahrradfahrer unvermittelt und ohne
Beachtung des fließenden Verkehrs eine mittels zwei Stopp-
schildern gesicherte Vorfahrtsstraße überqueren.

OLG Celle – Az: 14 U 61/02

 >> Auch private Nachschulung verkürzt den Führerschein-
    entzug

Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
nach einer Trunkenheitsfahrt (2,05 Promille) kann auch durch
Teilnahme an einem Nachschulungskurs bei einem privaten
Anbieter um drei Monate verkürzt werden. Entscheidend ist,
daß die Nachschulung einer zuverlässigen Kontrolle hin-
sichtlich Organisation, Inhalt und Objektivität der Teil-
nahmebescheinigung wie bei staatlichen Kursen besteht
(z.B. durch den TÜV).

LG Hildesheim – Az: 20 Qs 61/02

 >> Gebrauchtwagen ohne Garantie – nicht vom Händler!

Ein völliger Gewährleistungsausschluß durch einen Gebraucht-
wagenhändler ist seit der Schuldrechtsreform von 2002 nicht
mehr möglich. Eine Klausel „keine Garantie“ hat daher keine
gewährleistungseinschränkende Bedeutung.

LG Dessau – Az: 7 T 542/02

 >> Auch Rollerfahrer müssen auf Schlaglöcher achten!

Zweiradfahrer müssen ihre Geschwindigkeit den Straßen- und
Sichtverhältnissen anpassen. Stürzt der Fahrer nun auf einer
Nebenstraße aufgrund von Schlaglöchern, die erkennbar waren,
weil der Fahrer zu schnell oder unaufmerksam war, so besteht
kein Anspruch auf Schadenersatz.

LG Osnabrück - Az: 1 O 1208/04

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Führerschein erst nach einem Jahr Abstinenz zurück
 >> Auf der Autobahn nicht zu langsam fahren!
 >> Querrinne auf der Fahrbahn – wer haftet bei Schaden?
 >> Autopreis muß auch die Überführungskosten ausweisen!

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Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Unfall im Ausland

Grundsätzlich sollte man sich bei einem Auslandsunfall
ebenso wie im Inland verhalten: Unfallstelle sichern und
ggf. Erste Hilfe leisten.
Erscheint der Sachschaden hoch oder sind Personen zu
Schaden gekommen, sollte die Polizei gerufen werden. In
Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien,
Tschechien und Ungarn ist die Polizei auch bei einem
Bagatellschaden zu rufen, da das polizeiliche Protokoll
Basis der Schadensregulierung ist.
Anschließend sind der Unfallhergang und die relevanten
Daten (Adresse, Kennzeichen, Versicherungsdaten) zu doku-
mentieren - ggf. sollten auch Fotos erstellt werden und ein
internationaler Unfallbericht ausgefüllt werden.

Das Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften wurde im
Bundestag abschließend beraten. Das Gesetz bringt folgende
Verbesserungen bei Unfällen im Ausland:

Die Schadenregulierung wird leichter, wenn jemand im Aus-
land in einen Verkehrsunfall verwickelt wird. Die Ver-
sicherungen werden verpflichtet, den Schaden zügig zu
regulieren, und der betroffene deutsche Autofahrer kann
seinen im Ausland erlittenen Schaden zunächst in Deutsch-
land verfolgen. Er kann auch auf die Hilfe des Zentral-
rufs der Autoversicherer als neue zentrale Auskunftsstelle
und die Verkehrsopferhilfe e.V. als neue gesetzliche
Entschädigungsstelle zurückgreifen. Damit können Unfälle
und Schäden im ganzen Gebiet der EU künftig einfacher
abgewickelt werden.

Das Gesetz regelt vier Schwerpunkte:

1. Jeder Mitgliedsstaat der EU hat eine zentrale Auskunfts-
stelle, die alle Daten und Informationen zur Verfügung
stellt, die ein Betroffener zur Regulierung seiner An-
sprüche aus dem Verkehrsunfall braucht. Wenn z.B. ein
deutscher Geschädigter nur das ausländische Kennzeichen
des Fahrzeugs des Unfallgegners kennt, sagt ihm die
deutsche Auskunftsstelle, wer der konkrete Versicherer und
dessen Beauftragter für Schadenregulierung ist.

2. Jede Versicherung hat einen zuständigen Schaden-
regulierungsbeauftragten in jedem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, an den sich Betroffene ohne Sprach-
barrieren wenden können.

3. Die Versicherungen müssen Schäden aus Verkehrsunfällen
unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von
drei Monaten, regulieren. Gelingt das nicht, müssen sie
das dem Geschädigten gegenüber mit Gründen schriftlich
mitteilen.

4. Nach Ablauf der Frist reguliert eine Entschädigungs-
stelle den Schaden und rechnet mit der zuständigen aus-
ländischen Versicherung ab.

Auch bei Unfallschäden in Liechtenstein, Island und
Norwegen kann eine Schadensregulierung in Deutschland
erfolgen. Bei Personenschäden kann jedoch eine Regulierung
sofort vor Ort zu empfehlen sein.

Kam es außerhalb der genannten Länder zu einem Verkehrs-
unfall, so ist der Schaden direkt beim ausländischen Haft-
pflichtversicherer anzumelden. In solchen Fällen ist das
Hinzuziehen eines Anwalts vor Ort anzuraten.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Windschutzscheibe muß freigekratzt sein!
 >> Unfall und Haftpflicht - auch bei Angehörigen?

 Online finden Sie viele weitere Beiträge.

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

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