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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
März 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
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* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Bei grobem Verkehrsverstoß
keine Halterhaftung
Begeht ein (15 Jahre alter) Fahrradfahrer
einen groben
Verkehrsverstoß, so tritt die Halterhaftung
eines Lkw-
Fahrers zurück.
Vorliegend wollte der Fahrradfahrer unvermittelt
und ohne
Beachtung des fließenden Verkehrs eine
mittels zwei Stopp-
schildern gesicherte Vorfahrtsstraße
überqueren.
OLG Celle – Az: 14 U 61/02
>> Auch private Nachschulung verkürzt
den Führerschein-
entzug
Die Sperrfrist für die Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis
nach einer Trunkenheitsfahrt (2,05 Promille)
kann auch durch
Teilnahme an einem Nachschulungskurs bei
einem privaten
Anbieter um drei Monate verkürzt werden.
Entscheidend ist,
daß die Nachschulung einer zuverlässigen
Kontrolle hin-
sichtlich Organisation, Inhalt und Objektivität
der Teil-
nahmebescheinigung wie bei staatlichen Kursen
besteht
(z.B. durch den TÜV).
LG Hildesheim – Az: 20 Qs 61/02
>> Gebrauchtwagen ohne Garantie – nicht
vom Händler!
Ein völliger Gewährleistungsausschluß
durch einen Gebraucht-
wagenhändler ist seit der Schuldrechtsreform
von 2002 nicht
mehr möglich. Eine Klausel „keine Garantie“
hat daher keine
gewährleistungseinschränkende Bedeutung.
LG Dessau – Az: 7 T 542/02
>> Auch Rollerfahrer müssen auf
Schlaglöcher achten!
Zweiradfahrer müssen ihre Geschwindigkeit
den Straßen- und
Sichtverhältnissen anpassen. Stürzt
der Fahrer nun auf einer
Nebenstraße aufgrund von Schlaglöchern,
die erkennbar waren,
weil der Fahrer zu schnell oder unaufmerksam
war, so besteht
kein Anspruch auf Schadenersatz.
LG Osnabrück - Az: 1 O 1208/04
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Führerschein erst nach einem
Jahr Abstinenz zurück
>> Auf der Autobahn nicht zu langsam
fahren!
>> Querrinne auf der Fahrbahn – wer
haftet bei Schaden?
>> Autopreis muß auch die Überführungskosten
ausweisen!
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Weitere aktuelle
Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Unfall im Ausland
Grundsätzlich sollte man sich bei einem
Auslandsunfall
ebenso wie im Inland verhalten: Unfallstelle
sichern und
ggf. Erste Hilfe leisten.
Erscheint der Sachschaden hoch oder sind
Personen zu
Schaden gekommen, sollte die Polizei gerufen
werden. In
Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien,
Slowakei, Slowenien,
Tschechien und Ungarn ist die Polizei auch
bei einem
Bagatellschaden zu rufen, da das polizeiliche
Protokoll
Basis der Schadensregulierung ist.
Anschließend sind der Unfallhergang
und die relevanten
Daten (Adresse, Kennzeichen, Versicherungsdaten)
zu doku-
mentieren - ggf. sollten auch Fotos erstellt
werden und ein
internationaler Unfallbericht ausgefüllt
werden.
Das Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
wurde im
Bundestag abschließend beraten. Das
Gesetz bringt folgende
Verbesserungen bei Unfällen im Ausland:
Die Schadenregulierung wird leichter, wenn
jemand im Aus-
land in einen Verkehrsunfall verwickelt wird.
Die Ver-
sicherungen werden verpflichtet, den Schaden
zügig zu
regulieren, und der betroffene deutsche Autofahrer
kann
seinen im Ausland erlittenen Schaden zunächst
in Deutsch-
land verfolgen. Er kann auch auf die Hilfe
des Zentral-
rufs der Autoversicherer als neue zentrale
Auskunftsstelle
und die Verkehrsopferhilfe e.V. als neue
gesetzliche
Entschädigungsstelle zurückgreifen.
Damit können Unfälle
und Schäden im ganzen Gebiet der EU
künftig einfacher
abgewickelt werden.
Das Gesetz regelt vier Schwerpunkte:
1. Jeder Mitgliedsstaat der EU hat eine zentrale
Auskunfts-
stelle, die alle Daten und Informationen
zur Verfügung
stellt, die ein Betroffener zur Regulierung
seiner An-
sprüche aus dem Verkehrsunfall braucht.
Wenn z.B. ein
deutscher Geschädigter nur das ausländische
Kennzeichen
des Fahrzeugs des Unfallgegners kennt, sagt
ihm die
deutsche Auskunftsstelle, wer der konkrete
Versicherer und
dessen Beauftragter für Schadenregulierung
ist.
2. Jede Versicherung hat einen zuständigen
Schaden-
regulierungsbeauftragten in jedem Mitgliedstaat
der
Europäischen Union, an den sich Betroffene
ohne Sprach-
barrieren wenden können.
3. Die Versicherungen müssen Schäden
aus Verkehrsunfällen
unverzüglich, spätestens aber innerhalb
einer Frist von
drei Monaten, regulieren. Gelingt das nicht,
müssen sie
das dem Geschädigten gegenüber
mit Gründen schriftlich
mitteilen.
4. Nach Ablauf der Frist reguliert eine Entschädigungs-
stelle den Schaden und rechnet mit der zuständigen
aus-
ländischen Versicherung ab.
Auch bei Unfallschäden in Liechtenstein,
Island und
Norwegen kann eine Schadensregulierung in
Deutschland
erfolgen. Bei Personenschäden kann jedoch
eine Regulierung
sofort vor Ort zu empfehlen sein.
Kam es außerhalb der genannten Länder
zu einem Verkehrs-
unfall, so ist der Schaden direkt beim ausländischen
Haft-
pflichtversicherer anzumelden. In solchen
Fällen ist das
Hinzuziehen eines Anwalts vor Ort anzuraten.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Windschutzscheibe muß freigekratzt
sein!
>> Unfall und Haftpflicht - auch bei
Angehörigen?
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