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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
Februar 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
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* ISSN: 1619-7151
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*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
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*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Auch bei Gebrauchten müssen
bei Mängel Originalteile
genommen werden
Müssen Mängel eines Gebrauchtwagens
repariert werden, so
besteht ein Anspruch auf Originalteile auch
dann, wenn
hierdurch im Verhältnis zum Kaufpreis
nicht unerhebliche
Kosten entstehen.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine Mängelbeseitigung
erst
dann unverhältnismäßig, wenn
der Kaufpreis überstiegen
wird.
AG München - Az: 112 C 12685/03
>> Kein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung
während ärztlichem
Notfalleinsatz
Der Betroffene, ein 44-jähriger Arzt
aus dem nordbadischen
Raum, hatte im Oktober 2003 die B 3
bei Karlsruhe
befahren, wobei er die außerorts zulässige
Höchst-
geschwindigkeit von 100 km/h missachtete.
Dabei geriet er
in eine durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle,
bei
welcher nach Abzug der Toleranz ein Tempo
von 161 km/h
gemessen wurde. Die Bußgeldbehörde
der Stadt Karlsruhe
erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid
in Höhe von 275
Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot.
Auf seinen Ein-
spruch hin fand vor dem Amtsgericht Karlsruhe
im April
2004 die Verhandlung statt. Zu seiner Verteidigung
brachte
der Arzt vor, er sei zu einem Notfall gerufen
worden und
habe deshalb die Geschwindigkeit überschritten.
Das Amts-
gericht sah daraufhin von der Verhängung
eines Fahrverbots
ab und erhöhte die Geldbuße auf
500 Euro. Die von der
Staatsanwaltschaft hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde
hatte nun Erfolg und führte zur Anordnung
der Neuver-
handlung des Verfahrens.
Der 1. Bußgeldsenat des OLG Karlsruhe
hat dabei klar-
gestellt, dass eine die Anordnung eines Fahrverbots
im
Regelfall rechtfertigende grobe Verletzung
der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers (§ 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV
i.V.m. Nr. 11.3 des Bußgeldkatalogs)
ausnahmsweise dann
nicht vorliege, wenn ein Arzt eine Geschwindigkeitsüber-
schreitung aus einer notstandsähnlichen
Situation heraus
begehe, weil er einem Patienten zu Hilfe
eilen wolle. Der
Arzt überschreite nämlich die Verkehrsregeln
nicht aus
grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit
oder Gleich-
gültigkeit, sondern in Erfüllung
seiner ärztlichen
Pflichten aus Sorge um das Leben oder die
Gesundheit
seines Patienten. Allerdings könne nicht
jeder Hilferuf
eine solche Beurteilung rechtfertigen, vielmehr
sei dies
nur dann der Fall, wenn eine sofortige medizinische
Behandlung zwingend erforderlich ist und/oder
der Arzt
vom Vorliegen einer solchen Gefahrenlage
ausgehen darf.
Ob dies vorliegend der Fall war, muss das
Amtsgericht
Karlsruhe nun in einer neuen Hauptverhandlung
klären.
Ein Termin hierfür steht noch nicht
fest.
OLG Karlsruhe, 10.11.2004 – Az: 1 Ss 94/04
Quelle: PM des OLG Karlsruhe
>> Abschleppkosten auch für Anwohner?
Auch ein Anwohner mit entsprechender Parkberechtigung
muß
die Abschleppgebühren tragen, wenn er
sein Fahrzeug nicht
rechtzeitig entfernt, obwohl durch rechtzeitiges
Aufstellen
von Halteverbotsschildern seitens der Gemeinde
die Sperrung
der entspr. Flächen aufgrund von Bauarbeiten
angekündigt
wurde.
Dies gilt auch dann, wenn der Halter aufgrund
eines
längeren Urlaubs im fraglichen Zeitraum
das Fahrzeug nicht
entfernen konnte. Vielmehr hätte eine
Vertrauensperson
während der Abwesenheit auf das Fahrzeug
achten müssen.
VGH Baden-Württemberg – Az: 1 S 2659/02
>> Bremsen beim Gebrauchten nicht immer
zu kontrollieren!
Es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers
eines
Gebrauchtwagens, die Bremsbeläge auf
Verschleiß zu prüfen,
wenn vor lediglich 3 Monaten eine beanstandungsfreie
TÜV-
Hauptuntersuchung durchgeführt wurde.
Im vorliegenden Fall machte der Käufer
Schadenersatz auf-
grund abgenutzter und vom Käufer erneuerter
Bremsbelege
sowie eines geringen Ölstandes geltend.
Das Fahrzeug sei
daher nicht verkehrssicher gewesen. Hierbei
handelt es
sich jedoch um typischen Verschleiß
eines Wagens mit mehr
als 60.000 km Laufleistung. Ein Rücktritt
vom Kaufvertrag
kam somit nicht in Betracht. Auch die Schadenersatz-
forderung scheiterte, da dem Verkäufer
keine Möglichkeit
zur Schadensbeseitigung eingeräumt wurde,
sondern die
Beseitigung eigenmächtig veranlaßt
wurde.
LG Aachen – Az: 6 S 99/03
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>> Geschwindigkeit nur geringfügig
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>> Schäden in der Waschanlage
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*2* Das Thema des Monats
>> Parken und Verkehrsrecht
Der Begriff des Parkens ist gesetzlich im
§ 12 StVO Abs. 2
geregelt. Demnach handelt es sich dann um
Parken, wenn ein
Fahrzeug länger als drei Minuten hält
oder aber der Fahrer
das Fahrzeug verläßt. Auch wie
und wo geparkt werden darf,
ist umfangreich im § 12 StVO geregelt.
Wer parkt, soll dies
platzsparend durchführen und grundsätzlich
den rechten
Seitenstreifen verwenden. Hierzu gehören
auch entlang der
Fahrbahn angelegte Parkstreifen, wenn diese
dazu aus-
reichend befestigt sind, ansonsten ist an
den rechten
Fahrbahnrand heranzufahren. Liegen auf der
rechten Seite
Schienen oder handelt es sich um eine Einbahnstraße,
so
darf links geparkt oder gehalten werden.
Im Fahrraum von
Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
In verkehrs-
beruhigten Bereichen darf auch innerhalb
gekennzeichneter
Parkflächen in Fahrtrichtung links geparkt
werden (OLG Köln -
Az: Ss 136/97 (Z)), da in diesem besonders
beschilderten
Bereich keine Fahrbahn im eigentlichen Sinne
besteht und
der Verkehr Schrittgeschwindigkeit einhalten
muß. Hierdurch
entsteht eine Sonderfläche, auf welcher
auf vorhandenen
Parkflächen auch links geparkt werden
darf. Markierte
Parkflächen sind übrigens in jedem
Fall einzuhalten.
Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so
ist hierzu nur
der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen
der rechte oder linke
Gehweg zu benutzen (§ 12 StVO Abs. 4a).
Der Vorrang an einer Parklücke wird in
Abs. 5 des § 12 StVO
geregelt: Es hat Vorrang, wer die Parklücke
zuerst
unmittelbar erreicht. Der Vorrang bleibt
erhalten, wenn der
Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt,
um rückwärts
einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche
Fahrbewegungen
ausführt, um in die Parklücke einzufahren.
Dies gilt ent-
sprechend, wenn an einer freiwerdenden Parklücke
gewartet
wird.
An vielen Orten darf indes nicht geparkt werden.
Der Absatz
3 zählt hierzu die folgenden Bereiche
auf:
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
bis zu je 5 m
von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter
Parkflächen ver-
hindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten,
auf schmalen Fahr-
bahnen auch ihnen gegenüber,
- bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern,
- vor und hinter Andreaskreuzen innerhalb
geschlossener
Ortschaften bis zu je 5 m; außerhalb
geschlossener Ort-
schaften bis zu je 50 m,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen,
wo durch
Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung
das Parken
auf Gehwegen erlaubt ist,
- soweit es durch folgende Verkehrszeichen
verboten ist:
Vorfahrtstraße außerhalb
geschlossener Ortschaften,
Fahrstreifenbegrenzung oder einseitige
Fahrstreifen-
begrenzung,
Parken auf Gehwegen, auch mit Zusatzschild,
Grenzmarkierung für Parkverbote
und
Parkplatz mit Zusatzschild,
- vor Bordsteinabsenkungen
Für Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse
über 7,5 Tonnen und
Anhänger über 2 Tonnen ist innerhalb
geschlossener Ort-
schaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
in Sonder-
gebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten
und in
Klinikgebieten das regelmäßige
Parken in der Zeit von 22.00
bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
unzulässig. Das
gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten
Parkplätzen
sowie für das Parken von Linienomnibussen
an Endhaltestellen
(§ 12 StVO Abs. 3a). Anhänger dürfen
übrigens nicht länger
als zwei Wochen geparkt werden - dies gilt
auch für Wohn-
wagen. Ein anderes gilt nur auf einem entsprechend
gekennzeichneten Parkplatz.
Nutzt ein Anwohner ein Fahrzeug dauerhaft,
so ist ihm von
der zuständigen Behörde ein Anwohnerparkausweis
aus-
zustellen, sofern dieser für das Parken
im "eigenen
Viertel" notwendig ist - auch dann, wenn
das Fahrzeug nicht
auf den Anwohner zugelassen ist.
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