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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Februar 2005]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                Februar 2005 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Auch bei Gebrauchten müssen bei Mängel Originalteile
    genommen werden

Müssen Mängel eines Gebrauchtwagens repariert werden, so
besteht ein Anspruch auf Originalteile auch dann, wenn
hierdurch im Verhältnis zum Kaufpreis nicht unerhebliche
Kosten entstehen.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine Mängelbeseitigung erst
dann unverhältnismäßig, wenn der Kaufpreis überstiegen
wird.

AG München - Az: 112 C 12685/03

  >> Kein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung
     während ärztlichem Notfalleinsatz

Der Betroffene, ein 44-jähriger Arzt aus dem nordbadischen
Raum, hatte im Oktober 2003 die  B 3 bei Karlsruhe
befahren, wobei er die außerorts zulässige Höchst-
geschwindigkeit von 100 km/h missachtete. Dabei geriet er
in eine durchgeführte Geschwindigkeitskontrolle, bei
welcher nach Abzug der Toleranz ein Tempo von 161 km/h
gemessen wurde. Die Bußgeldbehörde der Stadt Karlsruhe
erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 275
Euro sowie ein zweimonatiges Fahrverbot. Auf seinen Ein-
spruch hin fand vor dem Amtsgericht Karlsruhe im April
2004 die Verhandlung statt. Zu seiner Verteidigung brachte
der Arzt vor, er sei zu einem Notfall gerufen worden und
habe deshalb die Geschwindigkeit überschritten. Das Amts-
gericht sah daraufhin von der Verhängung eines Fahrverbots
ab und erhöhte die Geldbuße auf 500 Euro. Die von der
Staatsanwaltschaft hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde
hatte nun Erfolg und führte zur Anordnung der Neuver-
handlung des Verfahrens.
Der 1. Bußgeldsenat des OLG Karlsruhe hat dabei klar-
gestellt, dass eine die Anordnung eines Fahrverbots im
Regelfall rechtfertigende grobe Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV
i.V.m. Nr. 11.3 des Bußgeldkatalogs) ausnahmsweise dann
nicht vorliege, wenn ein Arzt eine Geschwindigkeitsüber-
schreitung aus einer notstandsähnlichen Situation heraus
begehe, weil er einem Patienten zu Hilfe eilen wolle. Der
Arzt überschreite nämlich die Verkehrsregeln nicht aus
grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleich-
gültigkeit, sondern in Erfüllung seiner ärztlichen
Pflichten aus Sorge um das Leben oder die Gesundheit
seines Patienten. Allerdings könne nicht jeder Hilferuf
eine solche Beurteilung rechtfertigen, vielmehr sei dies
nur dann der Fall, wenn eine sofortige medizinische
Behandlung zwingend erforderlich ist und/oder der Arzt
vom Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ausgehen darf.
Ob dies vorliegend der Fall war, muss das Amtsgericht
Karlsruhe nun in einer neuen Hauptverhandlung klären.
Ein Termin hierfür steht noch nicht fest.

OLG Karlsruhe, 10.11.2004 – Az: 1 Ss 94/04

Quelle: PM des OLG Karlsruhe

 >> Abschleppkosten auch für Anwohner?

Auch ein Anwohner mit entsprechender Parkberechtigung muß
die Abschleppgebühren tragen, wenn er sein Fahrzeug nicht
rechtzeitig entfernt, obwohl durch rechtzeitiges Aufstellen
von Halteverbotsschildern seitens der Gemeinde die Sperrung
der entspr. Flächen aufgrund von Bauarbeiten angekündigt
wurde.
Dies gilt auch dann, wenn der Halter aufgrund eines
längeren Urlaubs im fraglichen Zeitraum das Fahrzeug nicht
entfernen konnte. Vielmehr hätte eine Vertrauensperson
während der Abwesenheit auf das Fahrzeug achten müssen.

VGH Baden-Württemberg – Az: 1 S 2659/02

 >> Bremsen beim Gebrauchten nicht immer zu kontrollieren!

Es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers eines
Gebrauchtwagens, die Bremsbeläge auf Verschleiß zu prüfen,
wenn vor lediglich 3 Monaten eine beanstandungsfreie TÜV-
Hauptuntersuchung durchgeführt wurde.
Im vorliegenden Fall machte der Käufer Schadenersatz auf-
grund abgenutzter und vom Käufer erneuerter Bremsbelege
sowie eines geringen Ölstandes geltend. Das Fahrzeug sei
daher nicht verkehrssicher gewesen. Hierbei handelt es
sich jedoch um typischen Verschleiß eines Wagens mit mehr
als 60.000 km Laufleistung. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag
kam somit nicht in Betracht. Auch die Schadenersatz-
forderung scheiterte, da dem Verkäufer keine Möglichkeit
zur Schadensbeseitigung eingeräumt wurde, sondern die
Beseitigung eigenmächtig veranlaßt wurde.

LG Aachen – Az: 6 S 99/03

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Unfall mit stark angetrunkenem Fußgänger
 >> Geschwindigkeit nur geringfügig überschritten –
    Mithaftung bei Unfall!
 >> Schäden in der Waschanlage - Wer muss was beweisen?
 >> Nach Unfall drogenabhängig - Schmerzensgeld?

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Parken und Verkehrsrecht

Der Begriff des Parkens ist gesetzlich im § 12 StVO Abs. 2
geregelt. Demnach handelt es sich dann um Parken, wenn ein
Fahrzeug länger als drei Minuten hält oder aber der Fahrer
das Fahrzeug verläßt. Auch wie und wo geparkt werden darf,
ist umfangreich im § 12 StVO geregelt. Wer parkt, soll dies
platzsparend durchführen und grundsätzlich den rechten
Seitenstreifen verwenden. Hierzu gehören auch entlang der
Fahrbahn angelegte Parkstreifen, wenn diese dazu aus-
reichend befestigt sind, ansonsten ist an den rechten
Fahrbahnrand heranzufahren. Liegen auf der rechten Seite
Schienen oder handelt es sich um eine Einbahnstraße, so
darf links geparkt oder gehalten werden. Im Fahrraum von
Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden. In verkehrs-
beruhigten Bereichen darf auch innerhalb gekennzeichneter
Parkflächen in Fahrtrichtung links geparkt werden (OLG Köln -
Az: Ss 136/97 (Z)), da in diesem besonders beschilderten
Bereich keine Fahrbahn im eigentlichen Sinne besteht und
der Verkehr Schrittgeschwindigkeit einhalten muß. Hierdurch
entsteht eine Sonderfläche, auf welcher auf vorhandenen
Parkflächen auch links geparkt werden darf. Markierte
Parkflächen sind übrigens in jedem Fall einzuhalten.
Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur
der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke
Gehweg zu benutzen (§ 12 StVO Abs. 4a).

Der Vorrang an einer Parklücke wird in Abs. 5 des § 12 StVO
geregelt: Es hat Vorrang, wer die Parklücke zuerst
unmittelbar erreicht. Der Vorrang bleibt erhalten, wenn der
Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts
einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen
ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Dies gilt ent-
sprechend, wenn an einer freiwerdenden Parklücke gewartet
wird.

An vielen Orten darf indes nicht geparkt werden. Der Absatz
3 zählt hierzu die folgenden Bereiche auf:

- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m
  von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen ver-
  hindert,
- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahr-
  bahnen auch ihnen gegenüber,
- bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern,
- vor und hinter Andreaskreuzen innerhalb geschlossener
  Ortschaften bis zu je 5 m; außerhalb geschlossener Ort-
  schaften bis zu je 50 m,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch
  Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken
  auf Gehwegen erlaubt ist,
- soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
  Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener Ortschaften,
  Fahrstreifenbegrenzung oder einseitige Fahrstreifen-
  begrenzung,
  Parken auf Gehwegen, auch mit Zusatzschild,
  Grenzmarkierung für Parkverbote und
  Parkplatz mit Zusatzschild,
- vor Bordsteinabsenkungen

Für Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse über 7,5 Tonnen und
Anhänger über 2 Tonnen ist innerhalb geschlossener Ort-
schaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Sonder-
gebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten und in
Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00
bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das
gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen
sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen
(§ 12 StVO Abs. 3a). Anhänger dürfen übrigens nicht länger
als zwei Wochen geparkt werden - dies gilt auch für Wohn-
wagen. Ein anderes gilt nur auf einem entsprechend
gekennzeichneten Parkplatz.

Nutzt ein Anwohner ein Fahrzeug dauerhaft, so ist ihm von
der zuständigen Behörde ein Anwohnerparkausweis aus-
zustellen, sofern dieser für das Parken im "eigenen
Viertel" notwendig ist - auch dann, wenn das Fahrzeug nicht
auf den Anwohner zugelassen ist.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Unfall auf dem Parkplatz

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