************************************************************
* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
Dezember 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
*
* ISSN: 1619-7151
*
************************************************************
Dieses Abonnement ist für Sie völlig
k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht
am Ende dieser email.
************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
************************************************************
*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Neuwagenmängel nicht selber
reparieren lassen!
Läßt der Eigentümer eines
Neuwagens Fahrzeugmängel eigen-
mächtig beseitigen, ohne dem Verkäufer
die Möglichkeit zur
Behebung zu geben, so kann er keine Erstattung
der Kosten
verlangen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts
erst möglich,
wenn der Verkäufer sich weigert die
Mängel zu beheben oder
aber hierzu nicht in der Lage ist.
Gegen das Urteil wurde Revision zum BGH zugelassen.
LG Gießen - Az: 1 S 453/03
>> Regelmäßig Kokain genommen
– Führerschein weg!
Nimmt ein Autofahrer über einen Zeitraum
von einem Jahr im
Wochenrhythmus regelmäßig Kokain,
so ist er regelmäßig nicht
zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet.
Durch Nachweis
einer Entgiftung und Entwöhnung (mind.
einjährige Drogen-
abstinenz) kann diese Annahme widerlegt werden.
VGH Mannheim – Az: 10 S 2699/01
>> Altreifen sind zu prüfen!
Auch dann, wenn von einem Reifenfachhändler
angebotene
Altreifen äußerlich einwandfrei
sind, ist dieser ver-
pflichtet, die Reifen anhand ihrer DOT-Nummer
und sonstiger
Umstände auf Alter und Verkehrstüchtigkeit
zu prüfen.
OLG Nürnberg – Az: 3 U 3149/01
>> Drogenkonsum führt nicht automatisch
zur Fahrun-
tüchtigkeit
Relative Fahruntüchtigkeit kann bei Drogenkonsum
erst an-
genommen werden, wenn neben den allg. Ausfallerscheinungen,
die auf den Konsum zurückzuführen
sind, Verhaltensweisen
erkennbar sein, die den Schluß erlauben,
daß in der
konkreten Situation Fahrunsicherheit bestand.
Hierzu
gehören u.a. auffällige, riskante,
bes. sorglose und
leichtsinnige Fahrweise, Einschränkungen
der Wahrnehmungs-
und Reaktionsfähigkeit.
OLG Zweibrücken – Az: 1 Ss 242/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Fahruntüchtigkeit kann nicht
mit Vortestgerät fest-
gestellt werden!
>> HWS-Schleudertraum bei weniger als
10 km/h?
>> Wann muß an Feiertagen gestreut
werden?
>> Autokauf auf Kredit – Ehepartner
auch ohne Unterschrift
mit dabei?
Das Jahresabo Verkehrsrecht erhalten Sie für
EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt
Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für
AnwaltOnline Direkt
Abonnenten zur Zeit insgesamt gut 440 Urteile.
Weitere aktuelle
Urteile
************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Von vielen gefürchtet: Die Fahrtenbuchauflage!
Wenn ein Fahrzeughalter nach einer mit seinem
Fahrzeug
begangenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften
keine Angaben dazu macht, wer das Fahrzeug
im Zeitpunkt
des Vorfalls gefahren hat, muss mit einer
Fahrtenbuchauf-
lage gem. § 31a StVZO rechnen. Die Straßenverkehrsbehörde
kann nämlich gegenüber einem Fahrzeughalter
die Führung
eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung
des
Fahrzeugführers nach einer erheblichen
Zuwiderhandlung
gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich
war. Diese Vor-
schrift soll dazu dienen, Fahrer zu erfassen,
die Leben,
Gesundheit und Eigentum anderer gefährden.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG reicht
eine Ordnungs-
widrigkeit, die mit drei Punkten und mehr
im Verkehrs-
zentralregister eingetragen wird, in jedem
Fall aus. Es
kommen also alle Verkehrstraftatbestände
(fahrlässige
Körperverletzung, Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung,
Trunkenheit im Verkehr usw.)aber auch gewichtige
Verstöße
gegen Vorschriften der StVO und der StVZO
wie z.B. Rotlicht-
verstöße, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen
oder
Verstöße gegen das Abstandsgebot
in Betracht.
Ob der Halter sich zu Recht auf sein Aussageverweigerungs-
recht beziehungsweise Zeugnisverweigerungsrecht
berufen
kann, etwa weil die Zuwiderhandlung von ihm
selbst oder
einem nahen Angehörigen begangen worden
ist, ist für die
Fahrtenbuchauflage unerheblich.
Zwar kann die Führung eines Fahrtenbuches
nur dann verlangt
werden, wenn die Verkehrsbehörde nicht
in der Lage war, den
Fahrer zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen
und
zumutbaren Mittel ergriffen hat. Dabei reicht
es aber nach
herrschender Meinung aus, wenn der zunächst
als Betroffene
behandelte Fahrzeughalter im Verfahren keine
Angaben macht.
Größerer Ermittlungsaufwand kann
von der Polizei regelmäßig
nicht verlangt werden.
Wenn der Halter erst dann Angaben macht,
wenn die Verfolgung
der Straftat bzw, Ordnungsmäßigkeit
gegen den Fahrer bereits
verjährt ist, kann die Fahrtenbuchauflage
ebenfalls verhängt
werden.
Eine erstmalige Fahrtenbuchauflage wird regelmäßig
auf sechs
Monate festgesetzt. In Wiederholungsfällen
oder bei
besonders schweren Verstößen kann
aber auch eine Frist bis
zu 24 Monaten zulässig sein.
Für die Anordnung zum Führung eines
Fahrtenbuches kann die
Behörde eine Gebühr von durchschnittlich
etwa 50 EUR
verlangen.
Der vorgeschriebene Inhalt des Fahrtenbuchs
ergibt sich aus
§ 31a II StVZO:
"2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter
hat in dem
Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug
und für jede
einzelne Fahrt
1. vor deren Beginn
a) Name, Vorname und Anschrift des
Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der
Fahrt und
2. nach deren Beendigung unverzüglich
Datum und Uhrzeit mit
Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
a) der das Fahrtenbuch anordnenden
oder der von ihr
bestimmten Stelle oder
b) sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen
jederzeit an dem von der
anordnenden Stelle festgelegten
Ort zur Prüfung auszu-
händigen und es sechs
Monate nach Ablauf der Zeit, für
die es geführt werden
muß, aufzubewahren."
Verstöße gegen eine Fahrtenbuchauflage
stellen eine Ordungs-
widrigkeit dar und werden mit Geldbuße
geahndet.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Nötigungssituationen im Straßenverkehr:
>> Schneiden
>> Parallelfahren
>> Nötigung beim Parken
Online finden Sie viele weitere Beiträge.
Das Jahresabo Verkehrsrecht erhalten Sie für
EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline-Direkt
************************************************************
*3* Mehr von AnwaltOnline
Rechtsberatung
Bei AnwaltOnline können Sie sich direkt von unseren
Autoren (zugel. Rechtsanwälte) beraten zu lassen:
Beratung
Kostenlose Newsletter von AnwaltOnline
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:
Wir bieten monatliche Newsletter zu den Bereichen
Arbeitsrecht - Mietrecht - Familienrecht - Reiserecht
Betreuungsrecht - Verkehrsrecht
http://www.anwon.net/newsletter.asp
Forum Verkehrsrecht
Nutzen Sie unser Forum, um Ihre Fragen zu stellen. Bitte
beachten Sie hierbei, daß über das Forum keine
Rechts-
beratung durch Anwälte erfolgt. Die Fragen werden auch
nicht von AnwaltOnline beantwortet.
Forum
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren
/ Kündigen / Adressänderung
Kontakt
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Kündigen / Abonnieren / Emailänderung
Um das Abonnement zu kündigen,
zu abonnieren oder Ihre
Email-Adresse zu ändern, besuchen
Sie
http://www.anwon.net/newsletter.asp
Werbung auf AnwaltOnline
Erreichen Sie über 15.000 Abonnenten
und über 200.000
Besucher im Monat!
mailto:sales@anwaltonline.com
Inhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2004 AnwaltOnline GbR
Inh. A. Theurer & M. Winter
Scharnhorststr. 33 b
10115 Berlin
Fax: 01805 402525 3382
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit
und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur
für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com