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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
November 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
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* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Muß vorbeugend gestreut werden?
Den verkehrssicherungspflichtigen Anlieger
trifft die
Pflicht zum vorbeugenden Streuen vor Sonnenuntergang
dann,
wenn sich bereits im Tagesverlauf nach Schneefall
die
Gefahr einer Glättebildung am Abend
abzeichnet.
Benutzt ein Geschädigter unter diesen
Umständen jedoch einen
erkennbar glatten und nicht gestreuten Parkplatz,
so kann
ihm ein Mitverschulden anzulasten sein.
OLG Hamm – Az: 9 U 118/03
>> Über Standstreifen einfädeln?
Der Standstreifen der Autobahn kann nicht
einfach zum Ein-
fahren verwendet werden. Der Autofahrer ist
verpflichtet, am
Ende des Beschleunigungsstreifens anzuhalten
und auf eine
entsprechende Lücke im Verkehr zu warten.
Wurde der Standstreifen dennoch genutzt und
hierbei ein
Unfall mit einem unter Nutzung der Warnvorrichtung
rückwärts
fahrenden Streckenfahrzeug verursacht, so
ist der Auf-
fahrende der alleinige Unfallverursacher.
LG Gießen – Az: I S 38/03
>> Pkw ist von Händlern auf Vorschäden
zu untersuchen!
Hat ein Händler einen Pkw nicht auf Vorschäden
untersucht,
hätte diese aber feststellen können,
so kann der Käufer des
Fahrzeugs vom Kauf zurücktreten.
LG München I - Az: 6 O 12298/02
>> Auf Behindertenparkplätzen wird
sofort abgeschleppt
Wurde ein Fahrzeug verbotswidrig auf einem
Behindertenpark-
platz abgestellt, so kann dieses regelmäßig
sofort
abgeschleppt werden. Es ist nicht notwendig,
daß sich die
Behörde vorher noch bemühen muß,
den Aufenthaltsort des
Fahrers zu ermitteln.
OVG Schleswig – Az: 4 L 118/01
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>> Stopp nach der Haltelinie – sofort
Rotlichtverstoß?
>> Bei Unfall haftet auch der Fahrzeughalter?
>> Auch Freiberufler können Autos
als Privatperson
verkaufen
>> Wenn für den Wagen keine Ersatzteile
kommen
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Weitere aktuelle
Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer
für Offroader
Für schwere Geländewagen und grosse
Vans mit einem Gesamt-
gewicht von über 2,8 Tonnen fallen ab
April 2005 erheblich
höhere Steuern an. Von der Steuererhöhung
sind namentlich
die sogenannten Sports Utility Vehicles
(SUV - Porsche
Cayenne, VW Touareg, Mercedes ML, Mitsubishi
Pajero, Nissan
Patrol, Toyota Land Cruiser, Land Rover
Discovery und
Defender) sowie zusätzlich aufgelastete
Fahrzeuge anderer
Hersteller (z.B. VW Bus T4, Volvo XC 90)
betroffen.
Bislang konnten Halter dieser Fahrzeuge eine
Steuerent-
lastung von bis zu 80 Prozent erzielen, wenn
sie die deut-
lich günstigere Möglichkeit der
Gewichtsbesteuerung für
ihren Wagen nutzten. Diese Art der Besteuerung
ist sonst nur
bei LKW üblich. Die Sonderregelung für
o.g. Fahrzeuge wurde
jetzt abgeschafft.
Ab April erfolgt die Besteerung daher nach
Hubraum. Dadurch
können ohne weiteres Mehrkosten von
1000 Euro pro Jahr
anfallen.
Zu beachten ist, dass die Neuregelung auch
Fahrzeuge er-
fasst, die von Handwerks- bzw. Land-
und Forstwirtschafts-
betrieben als Nutzfahrzeuge verwendet werden.
Wohnmobile über 2,8 Tonnen sind von der
Neuregelung nicht
betroffen. Ihre Besteuerung erfolgt weiterhin
nach Gewicht.
>> Nötigung
Im Straßenverkehr gibt es viele Situationen,
die den Tat-
bestand der Nötigung erfüllen könnnen.
Nicht jedes ärger-
liche Verhalten von Kraftfahrern ist indes
gleich als
Nötigung anzusehen, was entstprechende
strafrechtliche
Konsequenzen haben kann.
Nötigung liegt i.d.R. dann vor, wenn
ein anderer Verkehrs-
teilnehmer durch Gewalt oder Drohung zu einem
vom
Betroffenen nicht gewünschten oder unangemessenen
Verhalten
gezwungen wird. Die Wahl der Methode ist
hierbei unerheb-
lich. Eine Nötigung kann beispielsweise
beim Schneiden nach
einem Überholvorgang, beim dauerhaften
Hupen und/oder
Blinken, dichten Auffahren auf den Vordermann,
Ausbremsen
aber auch wenn lange nebeneinander hergefahren
wird oder
sich um einen Parkplatz gestritten wird,
vorliegen.
Besonders häufig findet eine Nötigung
auf der Autobahn
mittels Lichthupe, dichtem Auffahren und
dem nach links
gesetzten Blinker statt, wenn der Vordermann
dem folgenden
Fahrzeugführer auf der linken Spur nicht
schnell genug ein
Überholmanöver beendet. Dauert
dies nun einige Zeit und
fühlt sich der bedrängte Fahrer
durch das dichte Auffahren
einer Gefahr ausgesetzt, so liegt eine Nötigung
vor.
Der Gesetzgeber hat relativ hohe Strafen
für diesen Tat-
bestand vorgesehen - es droht eine empfindliche
Geldstrafe
oder sogar Freiheitsstrafe. Darüber
hinaus warten ein Fahr-
verbot von bis zu 3 Monaten nebst 5 Punkten
auf den
Verkehrssünder. Oftmals kommt es auch
zum Entzug des
Führerscheins.
Ob nun eine Nötigung nur versucht wurde
oder "erfolgreich"
war ist unerheblich - auch eine versuchte
Nötigung ist
strafbar. Es kommt hierbei - insbes. bei
einer etwaigen
Strafmaßbemessung - entscheidend auf
Dauer und Intensität
der Nötigungshandlung sowie die bewirkte
Gefährdung an.
Eine Nötigung ist nur dann rechtswidrig
und strafbar, wenn
die Handlung im Verhältnis zur beabsichtigten
Wirkung
verwerflich ist, das Verhalten also überhaupt
nicht ver-
hältnismäßig ist.
Das Opfer einer Nötigung kann den Vorgang
bei der Polizei
oder direkt bei der Staatsanwaltschaft anzeigen.
Dies ist
jedoch nur dann erfolgversprechend, wenn
ein Zeuge vor-
handen ist. Bei der Anzeige kommt es auf
eine präzise
Schilderung des Sachverhaltes an, der Nötigende
sollte
möglichst genau beschrieben werden,
ebenso sein Verhalten
und Dauer des Verhaltens. Regelmäßig
muß ein Vorgang über
mindestens 30 Sekunden angedauert haben,
um als Nötigung
gelten zu können.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt
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diesen Monat zusätzlich:
>> Nötigungssituationen im Straßenverkehr:
>> Dichtes Auffahren
>> Lichthupe / Blinker
>> Ausbremsen
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