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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Oktober 2004]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                Oktober 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Weniger Schmerzengeld, wenn Kind schuld war?

Hat ein Kind einen Unfall verursacht, so kann ein geringeres
Schmerzensgeld für den Geschädigten gerechtfertigt sein, da
bei einem Kind, das beim Spielen einen Unfall verursacht
hat, ein geringerer Schuldvorwurf zwangsläufig ist. Dies
muß auch die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen.

OLG Frankfurt - Az:24 U 165/03

 >> Zahnriemenriß beim Gebrauchten kein Schaden?

Da sich in Gebrauchtwagen eine Vielzahl von Teilen mit
variablen Verschleißerscheinungen befinden, kann nach
Ansicht des Gerichts kein Schadenersatz verlangt werden,
wenn ein Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von mehr als
100.000 km aufgrund eines Zahnriemenrisses einen Motor-
schaden erleidet. Ein anderes kann nur dann gelten, wenn
eine entsprechende Garantie oder andere Vereinbarung
getroffen wurde. Es kann jedoch nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, daß der Mangel, der kurz nach Kauf
auftrat, bereits beim Kauf vorhanden war. Da der Austausch
des Zahnriemens zudem vom Hersteller erst nach 180.000 km
vorgesehen war, konnte auch keine Hinweispflicht des
Verkäufers auf einen notwendigen Austausch erkannt werden.

AG Aachen – Az: 14 C 161/03

 >> Ausfallentschädigung für Unfallwagen!

Allein der Wegfall der ständigen Verwendbarkeit des Fahr-
zeuges kann als Schaden angesehen werden, so daß ein
Anspruch auf angemessene Entschädigung gegen den Unfall-
verursacher besteht. Voraussetzung für einen Anspruch ist
jedoch, daß der Halter oder ein Angehöriger während der
Reparaturzeit das Fahrzeug tatsächlich nutzen wollte und
ein Ausweichen auf einen Zweitwagen nicht zumutbar oder
möglich war.

OLG Koblenz - Az: 12 U 1356/02

 >> Unfall durch Anhänger

Das selbstständige Lösen eines Anhängers vom Zugfahrzeug
wenige hundert Meter nach Beginn der Fahrt erlaubt den
Anscheinsbeweis, daß der Anhänger nicht ordnungsgemäß
befestigt wurde. Es haftet daher die Person, die den
Anhänger befestigt hat, für den Schaden, der in Folge
entstand.
Darüber hinaus hat der Halter des Anhängers die Pflicht,
sich zu vergewissern, daß der Entleiher des Anhängers zur
ordnungsgemäßen Befestigung fähig ist (Verkehrssicherungs-
pflicht) – vorliegend wäre eine Überprüfung der Befestigung
erforderlich gewesen.

LG Dresden – Az: 15 S 680/00

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Reparatur nicht fachgerecht – Haftung auch gegenüber
    Fahrzeugerwerber?
 >> Verkehrsinsel überfahren – selbst schuld?
 >> Keine Warnung vor Radarfallen
 >> Bei Kindern vorsorglich bremsen?

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Im Bereich Verkehrsrecht befinden sich für AnwaltOnline Direkt
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Rotlichtverstoß

Ein Rotlichtverstoß liegt nicht schon dann vor, wenn ein
Fahrzeug bei Rotlicht an der Haltelinie zum Stehen kommt,
sondern erst nach dieser und zudem in den Schutzbereich der
Kreuzung gerät. Wird lediglich die Haltelinie überschritten,
so liegt noch kein Rotlichtverstoß vor. Auch wenn keine
Haltlinie existiert, muß das Fahrzeug die Fluchtlinie der
Kreuzung oder Einmündung überfahren, so daß der Querverkehr
beeinträchtigt wird.
Die Folgen dieser Ordnungswidrigkeit für den Verkehrssünder
sind ein Bußgeld sowie die Eintragung von Punkten im
Verkehrszentralregister. Es werden mindestens 3 Punkte
eingetragen - darüber hinaus kann auch ein Fahrverbot
verhängt werden.
Besonders problematisch und teuer ist ein Rotlichtverstoß
dann, wenn es zudem zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.
Regelmäßig liegt bei einem Rotlichtverstoß grobe Fahr-
lässigkeit vor, so daß ggf. der Versicherungsschutz der
Kaskoversicherung entfällt.

In den seltensten Fällen wird ein Kraftfahrer bei einem
Rotlichtverstoß "auf frischer Tat" von der Polizei er-
wischt - vielmehr ist es viel häufiger der Fall, daß eine
automatische Überwachungsanlage die Ordnungswidrigkeit
erfaßt und ein Beweisfoto beim Überqueren der Haltelinie
angefertigt hat. Hier werden zum einen Frontfotos ange-
fertigt, über die der Fahrer i.d.R. zu identifizieren ist,
und zum anderen Heckfotos. Bei einem Heckfoto ist der Fahrer
regelmäßig nicht eindeutig identifizierbar. Dies ist bei
der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht ganz un-
problematisch, da nicht klar ist, gegen wen ermittelt werden
soll. Einfach zu unterstellen, daß der Halter des Fahrzeuges
den Verstoß begangen hat, ist nämlich nicht möglich.
Heckfotos werden jedoch nur noch von älteren Anlagen
erstellt. Macht der Halter des Fahrzeuges keine Angaben im
Bußgeldverfahren, so kann dies dazu führen, daß das Ver-
fahren eingestellt werden muß. Allerdings besteht dann das
Risiko einer Fahrtenbuchauflage gegen den Halter.
Grundsätzlich wird es bei polizeilichen Ermittlungen auch
dazu kommen, dass Ermittlungen am Wohnort oder Arbeitsplatz
des Betroffenen erfolgen. Hierbei wird versucht werden, in
Erfahrung zu bringen, ob es sich bei der auf dem Beweisfoto
festgehaltenen Person um den Betroffenen handelt.
Hierbei werden entsprechende Personengruppen (Nachbarn,
Arbeitskollegen, Familienmitglieder) befragt und es wird
Ihnen das Foto vorgelegt werden.
Dieses Vorgehen ist zulässig, ebenso wie der Vergleich des
Beweisfotos mit dem Bild im Personalausweis.

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, so hat der
Richter zu beurteilen, ob das Beweisfoto zur Grundlage der
Fahreridentifizierung geeignet ist. Es sind sodann die
charakteristischen Identifizierungsmerkmale der abgebildeten
Person mit dem Erscheinenden zu vergleichen.

Die Anforderungen an die Auswertung sind hoch - es ist
notwendig, daß der Richter sich mit den konkreten Umständen
des jeweiligen Falles auseinander setzt. Daher ist es nicht
ausreichend, wenn bloß allgemeine Merkmale floskelhaft
erwähnt werden - es ist notwendig, daß die individuellen
Besonderheiten, die zur Fahreridentifizierung geeignet sind,
beschrieben werden.
Wird dies nicht beachtet, so können Rechtsmittel gegen das
Urteil in Betracht gezogen werden.

Bei den Folgen den Rotlichtverstosses kommt es ent-
scheidend darauf an, ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß
vorlag oder nicht. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt
dann vor, wenn die Rotphase der Ampel bereits länger als 1
Sekunde bestand als der Verstoß begangen wurde. Die Strafen
für den Regelfall finden sich im Bußgeldkatalog:

Mit Bußgeld, Punkten und ggf. Fahrverbot belegt wird,
wer ...

132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechts-
abbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes
Dauerlichtzeichen nicht befolgt
50 € sowie 3 Pkt.

132.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
125 € sowie 4 Pkt. und 1 Monat Fahrverbot

132.2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase
eines Wechsellichtzeichens
125 € sowie 4 Pkt. und 1 Monat Fahrverbot

132.2.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
200 € sowie 4 Pkt. und 1 Monat Fahrverbot

In besonderen Fällen kann von der Regelstrafe abgewichen
werden.

Viele Betroffene fragen sich, ob es sinnvoll ist, einen
Rechtsanwalt bei einem Rotlichtverstoß hinzuzuziehen. Wenn
es gilt, herauszufinden, ob es überhaupt Chancen gibt, mit
einem blauen Auge davonzukommen, so ist ein Anwalt hilfreich
- er kann Akteneinsicht verlangen und in Erfahrung bringen,
ob überhaupt ein Foto vorliegt, ob eine Fahreridentifizierung
möglich ist und welches Verfahren angewendet wurde. Auch
eine etwaige Verjährung kann geprüft werden. Nach Vorlage
der Informationen kann abgeschätzt werden, ob eine Abwehr-
strategie sinnvoll ist oder nicht. Für den Betroffenen ist
es oft angebracht, jedenfalls zunächst  keine Angaben zur
Sache zur machen - weder auf dem Anhörungsbogen noch bei
einem persönlichen Gespräch. Das Schweigerecht sollte
genutzt werden. Ein vertretender Anwalt kann eine
polizeiliche Vorladung absagen.
Nachdem eine Lageabschätzung erfolgt ist, kann man sich
dann für eine sinnvolle Strategie entscheiden.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

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