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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
Oktober 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
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* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Weniger Schmerzengeld, wenn Kind
schuld war?
Hat ein Kind einen Unfall verursacht, so kann
ein geringeres
Schmerzensgeld für den Geschädigten
gerechtfertigt sein, da
bei einem Kind, das beim Spielen einen Unfall
verursacht
hat, ein geringerer Schuldvorwurf zwangsläufig
ist. Dies
muß auch die Höhe des Schmerzensgeldes
beeinflussen.
OLG Frankfurt - Az:24 U 165/03
>> Zahnriemenriß beim Gebrauchten
kein Schaden?
Da sich in Gebrauchtwagen eine Vielzahl von
Teilen mit
variablen Verschleißerscheinungen befinden,
kann nach
Ansicht des Gerichts kein Schadenersatz verlangt
werden,
wenn ein Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung
von mehr als
100.000 km aufgrund eines Zahnriemenrisses
einen Motor-
schaden erleidet. Ein anderes kann nur dann
gelten, wenn
eine entsprechende Garantie oder andere Vereinbarung
getroffen wurde. Es kann jedoch nicht ohne
weiteres davon
ausgegangen werden, daß der Mangel,
der kurz nach Kauf
auftrat, bereits beim Kauf vorhanden war.
Da der Austausch
des Zahnriemens zudem vom Hersteller erst
nach 180.000 km
vorgesehen war, konnte auch keine Hinweispflicht
des
Verkäufers auf einen notwendigen Austausch
erkannt werden.
AG Aachen – Az: 14 C 161/03
>> Ausfallentschädigung für
Unfallwagen!
Allein der Wegfall der ständigen Verwendbarkeit
des Fahr-
zeuges kann als Schaden angesehen werden,
so daß ein
Anspruch auf angemessene Entschädigung
gegen den Unfall-
verursacher besteht. Voraussetzung für
einen Anspruch ist
jedoch, daß der Halter oder ein Angehöriger
während der
Reparaturzeit das Fahrzeug tatsächlich
nutzen wollte und
ein Ausweichen auf einen Zweitwagen nicht
zumutbar oder
möglich war.
OLG Koblenz - Az: 12 U 1356/02
>> Unfall durch Anhänger
Das selbstständige Lösen eines Anhängers
vom Zugfahrzeug
wenige hundert Meter nach Beginn der Fahrt
erlaubt den
Anscheinsbeweis, daß der Anhänger
nicht ordnungsgemäß
befestigt wurde. Es haftet daher die Person,
die den
Anhänger befestigt hat, für den
Schaden, der in Folge
entstand.
Darüber hinaus hat der Halter des Anhängers
die Pflicht,
sich zu vergewissern, daß der Entleiher
des Anhängers zur
ordnungsgemäßen Befestigung fähig
ist (Verkehrssicherungs-
pflicht) – vorliegend wäre eine Überprüfung
der Befestigung
erforderlich gewesen.
LG Dresden – Az: 15 S 680/00
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diesen Monat zusätzlich:
>> Reparatur nicht fachgerecht – Haftung
auch gegenüber
Fahrzeugerwerber?
>> Verkehrsinsel überfahren –
selbst schuld?
>> Keine Warnung vor Radarfallen
>> Bei Kindern vorsorglich bremsen?
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Weitere aktuelle
Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Rotlichtverstoß
Ein Rotlichtverstoß liegt nicht schon
dann vor, wenn ein
Fahrzeug bei Rotlicht an der Haltelinie zum
Stehen kommt,
sondern erst nach dieser und zudem in den
Schutzbereich der
Kreuzung gerät. Wird lediglich die Haltelinie
überschritten,
so liegt noch kein Rotlichtverstoß
vor. Auch wenn keine
Haltlinie existiert, muß das Fahrzeug
die Fluchtlinie der
Kreuzung oder Einmündung überfahren,
so daß der Querverkehr
beeinträchtigt wird.
Die Folgen dieser Ordnungswidrigkeit für
den Verkehrssünder
sind ein Bußgeld sowie die Eintragung
von Punkten im
Verkehrszentralregister. Es werden mindestens
3 Punkte
eingetragen - darüber hinaus kann auch
ein Fahrverbot
verhängt werden.
Besonders problematisch und teuer ist ein
Rotlichtverstoß
dann, wenn es zudem zu einem Verkehrsunfall
gekommen ist.
Regelmäßig liegt bei einem Rotlichtverstoß
grobe Fahr-
lässigkeit vor, so daß ggf. der
Versicherungsschutz der
Kaskoversicherung entfällt.
In den seltensten Fällen wird ein Kraftfahrer
bei einem
Rotlichtverstoß "auf frischer Tat"
von der Polizei er-
wischt - vielmehr ist es viel häufiger
der Fall, daß eine
automatische Überwachungsanlage die
Ordnungswidrigkeit
erfaßt und ein Beweisfoto beim Überqueren
der Haltelinie
angefertigt hat. Hier werden zum einen Frontfotos
ange-
fertigt, über die der Fahrer i.d.R.
zu identifizieren ist,
und zum anderen Heckfotos. Bei einem Heckfoto
ist der Fahrer
regelmäßig nicht eindeutig identifizierbar.
Dies ist bei
der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht
ganz un-
problematisch, da nicht klar ist, gegen wen
ermittelt werden
soll. Einfach zu unterstellen, daß
der Halter des Fahrzeuges
den Verstoß begangen hat, ist nämlich
nicht möglich.
Heckfotos werden jedoch nur noch von älteren
Anlagen
erstellt. Macht der Halter des Fahrzeuges
keine Angaben im
Bußgeldverfahren, so kann dies dazu
führen, daß das Ver-
fahren eingestellt werden muß. Allerdings
besteht dann das
Risiko einer Fahrtenbuchauflage gegen den
Halter.
Grundsätzlich wird es bei polizeilichen
Ermittlungen auch
dazu kommen, dass Ermittlungen am Wohnort
oder Arbeitsplatz
des Betroffenen erfolgen. Hierbei wird versucht
werden, in
Erfahrung zu bringen, ob es sich bei der
auf dem Beweisfoto
festgehaltenen Person um den Betroffenen
handelt.
Hierbei werden entsprechende Personengruppen
(Nachbarn,
Arbeitskollegen, Familienmitglieder) befragt
und es wird
Ihnen das Foto vorgelegt werden.
Dieses Vorgehen ist zulässig, ebenso
wie der Vergleich des
Beweisfotos mit dem Bild im Personalausweis.
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren,
so hat der
Richter zu beurteilen, ob das Beweisfoto
zur Grundlage der
Fahreridentifizierung geeignet ist. Es sind
sodann die
charakteristischen Identifizierungsmerkmale
der abgebildeten
Person mit dem Erscheinenden zu vergleichen.
Die Anforderungen an die Auswertung sind hoch
- es ist
notwendig, daß der Richter sich mit
den konkreten Umständen
des jeweiligen Falles auseinander setzt.
Daher ist es nicht
ausreichend, wenn bloß allgemeine Merkmale
floskelhaft
erwähnt werden - es ist notwendig, daß
die individuellen
Besonderheiten, die zur Fahreridentifizierung
geeignet sind,
beschrieben werden.
Wird dies nicht beachtet, so können
Rechtsmittel gegen das
Urteil in Betracht gezogen werden.
Bei den Folgen den Rotlichtverstosses kommt
es ent-
scheidend darauf an, ob ein qualifizierter
Rotlichtverstoß
vorlag oder nicht. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß
liegt
dann vor, wenn die Rotphase der Ampel bereits
länger als 1
Sekunde bestand als der Verstoß begangen
wurde. Die Strafen
für den Regelfall finden sich im Bußgeldkatalog:
Mit Bußgeld, Punkten und ggf. Fahrverbot
belegt wird,
wer ...
132 Als Fahrzeugführer in anderen als
den Fällen des Rechts-
abbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen
oder rotes
Dauerlichtzeichen nicht befolgt
50 € sowie 3 Pkt.
132.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
125 € sowie 4 Pkt. und 1 Monat Fahrverbot
132.2 bei schon länger als 1 Sekunde
andauernder Rotphase
eines Wechsellichtzeichens
125 € sowie 4 Pkt. und 1 Monat Fahrverbot
132.2.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
200 € sowie 4 Pkt. und 1 Monat Fahrverbot
In besonderen Fällen kann von der Regelstrafe
abgewichen
werden.
Viele Betroffene fragen sich, ob es sinnvoll
ist, einen
Rechtsanwalt bei einem Rotlichtverstoß
hinzuzuziehen. Wenn
es gilt, herauszufinden, ob es überhaupt
Chancen gibt, mit
einem blauen Auge davonzukommen, so ist ein
Anwalt hilfreich
- er kann Akteneinsicht verlangen und in
Erfahrung bringen,
ob überhaupt ein Foto vorliegt, ob eine
Fahreridentifizierung
möglich ist und welches Verfahren angewendet
wurde. Auch
eine etwaige Verjährung kann geprüft
werden. Nach Vorlage
der Informationen kann abgeschätzt werden,
ob eine Abwehr-
strategie sinnvoll ist oder nicht. Für
den Betroffenen ist
es oft angebracht, jedenfalls zunächst
keine Angaben zur
Sache zur machen - weder auf dem Anhörungsbogen
noch bei
einem persönlichen Gespräch. Das
Schweigerecht sollte
genutzt werden. Ein vertretender Anwalt kann
eine
polizeiliche Vorladung absagen.
Nachdem eine Lageabschätzung erfolgt
ist, kann man sich
dann für eine sinnvolle Strategie entscheiden.
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