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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
September 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
*
* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Auch für Wohnmobil Nutzungsausfall?
Nach Ansicht des Gerichts kann ein Anspruch
auf Nutzungs-
ausfall bei unfallbedingtem Ausfall eines
Wohnmobils nur
insoweit bejaht werden, als dieses vom Geschädigten
statt
eines Pkw genutzt wird. Auf die ständige
Verfügbarkeit sei
der Geschädigte indes nicht angewiesen,
wenn das Wohnmobil
nur für Freizeit und Erholung genutzt
wird.
Sofern überhaupt ein Anspruch besteht,
so liegt die Höhe der
Entschädigung entspr. der Tabelle von
Sanden/Danner auf der
untersten Preisklasse (27 Euro / Tag), da
es sich bei einem
Wohnmobil für den täglichen Gebrauch
um ein unkomfortables,
unhandliches und unpraktisches Fahrzeug handelt.
OLG Celle – Az: 14 U 100/03
>> Rahmenschaden verschwiegen – Kauf
rückgängig machen?
Rechtlich ist die Erklärung eines Gebrauchtwagenverkäufers,
der auf Unfallschäden angesprochen wurde,
daß durch den
Unfall lediglich Blech- und Glasschäden
entstanden seien,
als Zusicherung zu werten, daß keine
weiteren wesentlichen
Schäden verursacht wurden. Stellt sich
später heraus, daß
auch der Fahrzeugrahmen beschädigt wurde,
so berechtigt
dies dazu, den Kauf rückgängig
zu machen.
OLG München – Az: 21 U 1608/01
>> Muß eine Neulackierung mitgeteilt
werden?
Wurde eine Neulackierung eines 3 Jahre alten
Oberklassefahr-
zeuges nur aus optischen Gründen vorgenommen
und nicht um
Karosserieschäden zu kaschieren, so
muß der Verkäufer
hierüber nicht aufklären.
OLG Frankfurt – Az: 3 U 86/00
>> Immer wieder zu schnell – höheres
Bußgeld?
Bei beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung
ist es
möglich, das Bußgeld zu erhöhen
– nicht jedoch bei einer
ersten Wiederholung, wenn beim ersten Vergehen
das Ver-
schulden gering war. Lag das erste Bußgeld
unter dem
Regelsatz, so ist von einem geringen Verschulden
auszugehen.
Ein hinreichender Grund für eine Erhöhung
liegt in einem
solchen Fall auch dann nicht vor, wenn der
Betroffene
uneinsichtig ist.
OLG Düsseldorf - Az: 2 b Ss (OWi) 384/00-(OWi)
122/00 I
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>> Auch auf Behindertenparkplatz mit
Parkscheibe?
>> Was darf fürs Abschleppen verlangt
werden?
>> Vor schmutziger Fahrbahn ist zu
warnen
>> Auch bei unbefugter Nutzung einer
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Weitere aktuelle
Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Unfall mit ausländischen Fahrzeugen
Ein Unfall ist für sich genommen schon
unangenehm genug und
zieht viel Arbeit nach sich - bis zum Abschluß
eines
Schadenersatzverfahrens kann es
schnell einige Monate dauern. Bei einem Unfall
mit einem
ausländischen Fahrzeug innerhalb der
Bundesrepublik wird es
jedoch noch komplizierter.
Aufgrund internationaler Abkommen ist es nicht
notwendig,
sich mit der ausländischen Versicherung
in Verbindung zu
setzen - es gibt direkt in Deutschland Ansprechpartner.
Generell gilt zunächst, sich genauso
wie bei einem normalen
Unfall zu verhalten (siehe Verkehrsunfallschaden).
Auf
einer Kleinigkeit sollte man jedoch bestehen
- die grüne
Versicherungskarte sollte der Unfallgegner
in jedem Fall
aushändigen, denn nur dann, wenn man
im Besitz der
originalen grünen Versicherungskarte
ist, kann der Unfall
wie ein Unfall mit einem Inländer abgewickelt
werden.
Das Grüne-Karte-System ist auf Europa
und einige wenige
Mittelmeeranrainerstaaten begrenzt.
Der Schaden sollte sicherheitshalber unabhängig
von der
Polizei selbst aufgenommen werden, um möglichst
umfassend
das Geschehen protokollieren zu können.
Besonders sollte
darauf geachtet werden, dass dem ausländischen
Unfall-
beteiligten die grüne Versicherungskarte
nicht wieder
ausgehändigt wird.
Der Schaden kann sodann beim Deutschen Büro
Grüne Karte
e.V. (Anschrift s.u.) gemeldet werden, welches
einen
deutschen Versicherer nennt, der stellvertretend
für die
ausländische Versicherung den Schaden
reguliert.
Notwendig für eine relativ reibungslose
Abwicklung sind:
1. Das Original der zum Unfallzeitpunkt gültigen
grünen
Versicherungskarte des Unfallgegners
oder
Das Schädigerfahrzeug trägt
entweder das amtliche
Kennzeichens eines EWR-Staates
oder der Schweiz
2. Eine ordnungsgemäße polizeiliche
Unfallaufnahme
oder
Eine schriftliche Aussage eines
Unfallzeugen, aus
welcher sich der Unfallhergang
einwandfrei ergibt
In diesem Fall ist die deutsche Versicherung
verpflichtet,
ohne Rücksprache mit dem ausländischen
Versicherer den
Schaden zu regulieren. Andernfalls kann der
ausländische
Versicherer den Regreß verweigern.
Daher ist die deutsche
Versicherung in einem solchen Fall sehr vorsichtig
und
Zahlungen werden nur höchst unwillig
erfolgen.
Für den Fall, daß der Unfallgegner
mit einem Fahrzeug aus
einem Land unterwegs war, das nicht dem Grüne-Karte-System
angeschlossen ist, bleibt keine andere Möglichkeit,
als
sich mit der ausländischen Versicherung
in Verbindung zu
setzen. In solchen Fällen sollte man
sich Angaben der
jeweiligen Versicherung geben lassen und
diese umgehend
prüfen.
Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Telefon: +49 40 33440-0
Telefax: +49 40 33440-7040
E-mail: dbgk@gruene-karte.de
www.gruene-karte.de
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>> Mit ausländischem Führerschein
auf deutschen Straßen?
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