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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht September 2004]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht              September 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Auch für Wohnmobil Nutzungsausfall?

Nach Ansicht des Gerichts kann ein Anspruch auf Nutzungs-
ausfall bei unfallbedingtem Ausfall eines Wohnmobils nur
insoweit bejaht werden, als dieses vom Geschädigten statt
eines Pkw genutzt wird. Auf die ständige Verfügbarkeit sei
der Geschädigte indes nicht angewiesen, wenn das Wohnmobil
nur für Freizeit und Erholung genutzt wird.
Sofern überhaupt ein Anspruch besteht, so liegt die Höhe der
Entschädigung entspr. der Tabelle von Sanden/Danner auf der
untersten Preisklasse (27 Euro / Tag), da es sich bei einem
Wohnmobil für den täglichen Gebrauch um ein unkomfortables,
unhandliches und unpraktisches Fahrzeug handelt.

OLG Celle – Az: 14 U 100/03

 >> Rahmenschaden verschwiegen – Kauf rückgängig machen?

Rechtlich ist die Erklärung eines Gebrauchtwagenverkäufers,
der auf Unfallschäden angesprochen wurde, daß durch den
Unfall lediglich Blech- und Glasschäden entstanden seien,
als Zusicherung zu werten, daß keine weiteren wesentlichen
Schäden verursacht wurden. Stellt sich später heraus, daß
auch der Fahrzeugrahmen beschädigt wurde, so berechtigt
dies dazu, den Kauf rückgängig zu machen.

OLG München – Az: 21 U 1608/01

 >> Muß eine Neulackierung mitgeteilt werden?

Wurde eine Neulackierung eines 3 Jahre alten Oberklassefahr-
zeuges nur aus optischen Gründen vorgenommen und nicht um
Karosserieschäden zu kaschieren, so muß der Verkäufer
hierüber nicht aufklären.

OLG Frankfurt – Az: 3 U 86/00

 >> Immer wieder zu schnell – höheres Bußgeld?

Bei beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung ist es
möglich, das Bußgeld zu erhöhen – nicht jedoch bei einer
ersten Wiederholung, wenn beim ersten Vergehen das Ver-
schulden gering war. Lag das erste Bußgeld unter dem
Regelsatz, so ist von einem geringen Verschulden auszugehen.
Ein hinreichender Grund für eine Erhöhung liegt in einem
solchen Fall auch dann nicht vor, wenn der Betroffene
uneinsichtig ist.

OLG Düsseldorf - Az: 2 b Ss (OWi) 384/00-(OWi) 122/00 I

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Auch auf Behindertenparkplatz mit Parkscheibe?
 >> Was darf fürs Abschleppen verlangt werden?
 >> Vor schmutziger Fahrbahn ist zu warnen
 >> Auch bei unbefugter Nutzung einer Straße Vorfahrt?

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Unfall mit ausländischen Fahrzeugen

Ein Unfall ist für sich genommen schon unangenehm genug und
zieht viel Arbeit nach sich - bis zum Abschluß eines
Schadenersatzverfahrens kann es
schnell einige Monate dauern. Bei einem Unfall mit einem
ausländischen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik wird es
jedoch noch komplizierter.

Aufgrund internationaler Abkommen ist es nicht notwendig,
sich mit der ausländischen Versicherung in Verbindung zu
setzen - es gibt direkt in Deutschland Ansprechpartner.
Generell gilt zunächst, sich genauso wie bei einem normalen
Unfall zu verhalten (siehe Verkehrsunfallschaden). Auf
einer Kleinigkeit sollte man jedoch bestehen - die grüne
Versicherungskarte sollte der Unfallgegner in jedem Fall
aushändigen, denn nur dann, wenn man im Besitz der
originalen grünen Versicherungskarte ist, kann der Unfall
wie ein Unfall mit einem Inländer abgewickelt werden.
Das Grüne-Karte-System ist auf Europa und einige wenige
Mittelmeeranrainerstaaten begrenzt.

Der Schaden sollte sicherheitshalber unabhängig von der
Polizei selbst aufgenommen werden, um möglichst umfassend
das Geschehen protokollieren zu können. Besonders sollte
darauf geachtet werden, dass dem ausländischen Unfall-
beteiligten die grüne Versicherungskarte nicht wieder
ausgehändigt wird.
Der Schaden kann sodann beim Deutschen Büro Grüne Karte
e.V. (Anschrift s.u.) gemeldet werden, welches einen
deutschen Versicherer nennt, der stellvertretend für die
ausländische Versicherung den Schaden reguliert.

Notwendig für eine relativ reibungslose Abwicklung sind:

1. Das Original der zum Unfallzeitpunkt gültigen grünen
   Versicherungskarte des Unfallgegners

oder

   Das Schädigerfahrzeug trägt entweder das amtliche
   Kennzeichens eines EWR-Staates oder der Schweiz

2. Eine ordnungsgemäße polizeiliche Unfallaufnahme

oder

   Eine schriftliche Aussage eines Unfallzeugen, aus
   welcher sich der Unfallhergang einwandfrei ergibt

In diesem Fall ist die deutsche Versicherung verpflichtet,
ohne Rücksprache mit dem ausländischen Versicherer den
Schaden zu regulieren. Andernfalls kann der ausländische
Versicherer den Regreß verweigern. Daher ist die deutsche
Versicherung in einem solchen Fall sehr vorsichtig und
Zahlungen werden nur höchst unwillig erfolgen.

Für den Fall, daß der Unfallgegner mit einem Fahrzeug aus
einem Land unterwegs war, das nicht dem Grüne-Karte-System
angeschlossen ist, bleibt keine andere Möglichkeit, als
sich mit der ausländischen Versicherung in Verbindung zu
setzen. In solchen Fällen sollte man sich Angaben der
jeweiligen Versicherung geben lassen und diese umgehend
prüfen.

Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Telefon: +49 40 33440-0
Telefax: +49 40 33440-7040
E-mail: dbgk@gruene-karte.de
www.gruene-karte.de

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Mit ausländischem Führerschein auf deutschen Straßen?

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*3* Mehr von AnwaltOnline

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