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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
Juni 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
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* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Rücktritt vom Kaufvertrag bei
Konstruktionsfehler
Liegt ein Konstruktionsfehler am erworbenen
Wagen vor, so
berechtigt dies zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
LG Osnabrück - Az: 9 O 2381/03
>> Aufbauseminar verkürzt die Sperrfrist
nicht immer
Die Verkürzung der Sperrfrist kann ein
wegen Trunkenheit am
Steuer Verurteilter nur dann durch die Teilnahme
an einem
geeigneten Aufbauseminar erreichen, wenn
es sich um einen
Ersttäter mit einem Blutalkoholgehalt
von nicht mehr als
1,6 Promille handelte, so das Gericht.
LG Hildesheim – Az: 12 Qs 47/03
>> Fahrzeugbrief im Fahrzeug versteckt...
Der Umstand, daß der Fahrzeugbrief vom
Halter im Fahrzeug
versteckt wurde, wirkst sich auf die Leistungspflicht
des
Versicherers nur dann aus, wenn sich dieser
Umstand auf den
Diebstahlsentschluß des Täters
ausgewirkt hat. Es kommt
nicht darauf an, daß das Fahrzeug mit
dem Fahrzeugbrief
leichter zu verwerten ist.
OLG Köln – Az: 9 W 50/03
>> Parkbucht teilen?
Auch wenn sich zwei (kleine) Fahrzeuge eine
gebühren-
pflichtige Parkbucht teilen, so ist für
beide Fahrzeuge die
Parkgebühr zu zahlen. Das Schild „nur
mit Parkschein“ ist
nach Ansicht des Gerichts eindeutig genug,
um deutlich zu
machen, daß für jedes parkende
Fahrzeug die Parkgebühr zu
entrichten ist.
OLG Koblenz – Az: 1 Ss 117/03
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>> Bußgeldbescheid mit falschen
Namen – wirksam?
>> Falsche Angaben bei Diebstahl
>> Riskante Manöver – Kasko weg!
>> Gebrauchtwagenpreis mit Neupreis
vergleichen?
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Weitere aktuelle
Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Unfall – was tun, wenn der Geschädigte
ein Schuldaner-
kenntnis haben will
Hat es „gekracht“ und erscheint zumindest
auf den ersten
Blick die Schuld am Unfall allein bei einem
der Unfall-
beteiligten zu liegen, verlangt häufig
der Geschädigte und
vermeintlich nicht Verantwortliche vom vermeintlich
Allein-
schuldigen die Abzeichnung eines Schriftstückes,
mit dem
dieser die Verantwortlichkeit am Unfall anerkennt.
Doch hier ist Vorsicht geboten! Nicht nur
exisitiert
keinerlei Anspruch eines der Unfallbeteligten,
vom anderen
ein Schuldanerkenntnis ausgestellt zu bekommen.
Ein ent-
sprechendes Ansinnen kann daher rundheraus
abgelehnt werden.
Zudem entstehen demjenigen, der das Anerkenntnis
abzeichnet,
in der Regel auch ernsthafte Probleme. Zum
einen kann die
Versicherung ggf. von vornherein eine Übernahme
des Schadens
verweigern. Pflicht des Versicherungsnehmers
ist es nämlich,
dafür zu sorgen, dass die Versicherung
nicht für einen
Schaden zahlen muss, der tatsächlich
nicht oder zumindest
nicht allein vom Versicherungsnehmer verursacht
wurde. Zum
anderen sind dem vermeintlich Schuldigen
in einem späteren
Gerichtsverfahren auch solche Einwendungen
gegen den
Schadenersatzanspruch des Unfallgegners abgeschnitten,
die
er zum Zeitpunkt der Abzeichnung des Schuldanerkenntnisses
kannte oder aber hätte kennen können.
War also etwa der
Geschädigte alkoholisiert und bemerkte
dies der vermeintlich
Schuldige auch, unterzeichnete er aber gleichwohl
das
Schuldanerkenntnis, kann er den Umstand,
dass den
Geschädigten wegen seiner Alkoholisierheit
zumindest eine
Mitschuld am Schaden traf, nicht mehr einwenden.
Daher sollten am Unfallort lediglich Name
und Adresse der
Beteiligten sowie der jeweiligen Versicherungen
ausgetauscht
werden. Weigert sich ein Unfallbeteiligter,
sollten sein
KfZ-Kennzeichen und der KFZ-Typ notiert
werden. Falls
möglich und erforderlich, sollte sodann
auch die Polizei
zwecks Feststellung der Verhältnisse
am Unfallort hinzu-
gezogen werden. Schließlich bietet
es sich an, ggf.
vorhandene Zeugen zu bitten, ihren Namen
und ihre Adresse
zu hinterlassen.
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>> Sachmängelhaftung und Garantie
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