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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
April 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
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* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Autoverkauf in Kommission und Insolvenz
Für ein in Kommission gegebenes Auto
besteht im Insolvenz-
fall regelmäßig keine Möglichkeit
auf Auszahlung des voll-
ständigen Verkaufspreises. Ein Schutz
vor dem Insolvenz-
risiko ist nur möglich, wenn zwischen
Händler und
Betroffenem ein Verkauf im Namen des Kommitenten
vereinbart
wird und geklärt wird, daß der
Käufer direkt an den
Kommitenten zahlt. Andernfalls besteht kein
Anspruch auf
Herausgabe des Erlöses. Ein Aussonderungsrecht
kann nicht
geltend gemacht werden.
OLG Hamm – Az: 27 U 81/03
>> Rotlichtverstoß auch wenn die
Kreuzung nicht erreicht
ist?
Im vorliegenden Fall war ein Kraftfahrer bei
Rot in einen
der Kreuzung vorgelagerten Radweg eingefahren.
Dies stellt
auch dann einen Rotlichtverstoß dar,
wenn nicht gleich in
den Kreuzungsbereich eingefahren wird. Unerheblich
ist, daß
die Fußgängerampel zu dem entsprechenden
Zeitpunkt ebenfalls
rot war.
OLG Hamm – Az: 3 Ss 310/03
>> Abgefahrene Reifen – Zahlt die Kaskoversicherung?
Hat der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung
eine
Gefahrerhöhung zu vertreten, so kann
die Versicherung die
Leistung im Schadensfall verweigern. Ein
solcher Fall liegt
beispielsweise dann vor, wenn die Reifen
nicht mehr die vor-
geschriebene Profiltiefe aufweisen, sondern
völlig abge-
fahren sind. Im Streitfall ist sodann seitens
des Ver-
sicherungsnehmers darzulegen und zu beweisen,
daß die
Gefahrerhöhung keinen Einfluß
auf den Versicherungsfall
hatte. Kann dieser Beweis nicht erbracht
werden ist die
Versicherung von der Zahlungspflicht befreit.
OLG Saarbrücken – Az: 5 U 261/02-25
>> Schaden gegen den Willen des Versicherungsnehmers
regulieren?
Bei einer gegen den Versicherungsnehmer sprechenden
Sachlage
und einem geringen Schaden (vorliegend 240
Euro) kann die
Versicherung auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers
den Schaden regulieren. Eine Verpflichtung,
sich auf einen
Prozeß einzulassen besteht in diesem
Fall nicht – die Ent-
scheidung hierüber liegt im Ermessensspielraum
der Ver-
sicherung.
LG Coburg – Az: 32 S 17/03
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>> Fahrstreifenwechsel und Unfall –
wer haftet?
>> Unfall beim Abbiegen...
>> Autodiebstahl – müssen alle
Originalschlüssel vorgelegt
werden?
>> Atemalkohol nur mit Wartezeit messen?
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Weitere aktuelle
Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Verhaltensstrategie bei einem Bußgeldbescheid
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten,
sollten Sie sich
vor der Entscheidung, ob Sie diesen akzeptieren
oder Ein-
spruch einlegen wollen, eine Verhaltensstrategie
zurecht
legen. Hierbei gilt es zu beachten, daß
Ihnen ein Fehlver-
halten nachgewiesen werden muß. Es
liegt also niemals an
Ihnen, Ihre Unschuld zu beweisen.
Wenn Sie als Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen
erhalten,
so belassen Sie es am besten zunächst
dabei, nur die
Angaben zu machen, zu denen Sie verpflichtet
sind. Dies
sind Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort.
Zwar werden Sie regelmäßig die
Drohung einer Fahrtenbuch-
Auflage erhalten, wenn Sie weitere Angaben
verweigern -
wichtig ist es jedoch, zu wissen, daß
diese Auflage nur für
ein bestimmtes Fahrzeug und über keinen
allzu langen Zeit-
raum verhängt werden kann. Darüber
hinaus müssen die
Ermittlungen binnen zwei Wochen nach dem
vorgeworfenen
Fehlverhalten erfolgt sein. Prüfen Sie,
ob diese Frist
eingehalten wurde!
Natürlich können Sie - insbesondere
wenn bereits ein
längerer Zeitraum verstrichen ist -
angeben, daß Sie sich
nicht mehr erinnern können, wer zu dem
entsprechenden Zeit-
punkt den Wagen genutzt hat. Insbesondere
dann, wenn der
Fahrer für den fraglichen Zeitpunkt
nicht feststeht, müssen
Sie nach Rücksendung des Anhörungsbogens
mit polizeilichen
Ermittlungen rechnen. Dies kann eine Ladung
zum Revier sein
oder aber eine Befragung von Angehörigen
und / oder Nachbarn.
Hier gibt es folgendes zu beachten:
- Es besteht keine Verpflichtung der polizeilichen
Ladung
nachzukommen.
- Niemand muß sich selbst belasten.
- Familienangehörigen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht
zu - diese müssen also keine
Aussage machen.
Wenn die Situation jedoch eindeutig zu Ihren
Lasten sein
sollte, so sollte von den entsprechenden
Maßnahmen abgesehen
werden. In diesem Fall wäre zu prüfen,
ob Meßinstrumente -
sofern diese eingesetzt wurden - innerhalb
des vorge-
schriebenen Zeitraums geeicht worden sind.
Verlangen Sie
deshalb Einsicht in das Eichprotokoll. Bei
immer wieder vor-
kommenden Eichfehlern darf die Messung nämlich
nicht
verwertet werden.
Kreuzen Sie die Frage im Anhörungsbogen,
ob Sie die
Ordnungswidrigkeit zugeben, mit "Nein" an
mit dem Zusatz:
"Eine Fehlmesseung erscheint nicht ausgeschlossen.
Um genaue
Bezeichnung des verwendeten Massgeräts
sowie Übersendung des
Eichptotokolls wird gebeten."
Etwaige entlastende Zusatzargumente sollten
Sie auf einem
gesonderten Bogen beifügen.
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>> Wagen gestohlen - was nun?
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