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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
März 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
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* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Grundsätzliche keine Arglist,
wenn auf Schaden hin-
gewiesen wird
Wird ein Käufer (vorliegend gewerblicher
Kfz-Händler) von
einem Gebrauchtwagenhändler auf ein
atypisches Motorgeräusch
hingewiesen und untersucht der Käufer
den Wagen trotz
Hinweis nicht, so ist dem Käufer der
Mangel aufgrund grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.
Die Information des
Verkäufers war ausreichend, um eine
Entscheidung zu er-
möglichen, ob der Wagen zunächst
überprüft werden sollte
oder nicht – ein arglistiges Verschweigen
liegt nicht vor.
Eine Verpflichtung, dem Käufer als gewerblichen
Händler eine
technische Diagnose zu liefern, besteht nicht.
AG Daun – Az: 3 C 343/03
>> Wagen tiefer gelegt? Selber schuld!
Legt ein Autofahrer seinen Wagen extrem tiefer
(im vor-
liegenden Fall 7 cm Bodenabstand), so kann
kein Schaden-
ersatz verlangt werden, wenn der Autofahrer
mit dem Wagen
auf einem Firmengelände aufsitzt und
ein Unterbodenschaden
entsteht. Die Risiken, die mit der Tieferlegung
verbunden
sind, muß der Fahrer selbst tragen.
Ein anderes kann nur gelten, wenn eine Verletzung
der
Verkehrssicherungspflicht vorliegen würde,
was vorliegend
jedoch nicht der Fall war.
LG Coburg – Az: 32 S 87/03
>> Hochwasserschäden – Schadenersatz?
Fährt ein Kraftfahrer in eine überflutete
Straße ein, weil
Warnhinweise verspätet aufgestellt wurden,
so ergibt sich
nicht in jedem Fall ein Schadenersatzanspruch.
Trifft den
Kraftfahrer ein hohes Maß an Eigenverschulden,
so haftet
die zuständige Behörde nicht für
den Schaden. Wird vom
Kraftfahrer eine Straße in einem Hochwassergebiet
unauf-
merksam befahren, liegt ein solcher Fall
vor. Beispiels-
weise ist langsam genug zu fahren, um vor
einer über-
fluteten Senke anhalten zu können.
OLG Koblenz - Az: 12 U 1984/01
>> Unklare Verkehrssituation – besser
nicht überholen!
Im zu entscheidenden Fall war ein Kraftfahrer
hinter einer
Kolonne bestehend aus 3 Pkw sowie einem Lastwagen
gefahren.
Vor dem Lastwagen fuhr – für den Kraftfahrer
unerkennbar –
eine Radfahrerin. Da der Lastwagenfahrer
die Radfahrerin
überholen wollte, blinkte dieser, ohne
jedoch aus der
Kolonne auszuscheren. Der Kraftfahrer interpretierte
dies
als Signal, dass kein Gegenverkehr komme,
startete den
Überholvorgang und kollidierte sodann
mit dem Lastkraft-
wagen, der seinerseits auf die linke Fahrspur
gewechselt
hatte.
Da dies als typischer Fall einer unklaren
Verkehrssituation
sei, hätte nach Ansicht des Gerichts
keinesfalls überholt
werden dürfen. Das Verhalten des Kraftfahrers
sei grob
fahrlässig.
OLG Rostock - Az: 8 U 72/03
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diesen Monat zusätzlich:
>> Gebrauchtwagenannahme zugesagt –
dann muß sie einge-
halten werden
>> Auf Importfahrzeuge ist hinzuweisen!
>> Räum- und Streupflicht auch
auf Radwegen?
>> Muß vor Kastanien gewarnt
werden?
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Weitere aktuelle
Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Neue Vorschriften zur Ausschaltung
des "toten Winkels"
an Kraftfahrzeugen
Das Europäische Parlament und der Rat
haben eine neue Richt-
linie über Rückspiegel und andere
Einrichtungen für
indirekte Sicht an Kraftfahrzeugen verabschiedet
(Richtlinie
2003/97/EG vom 10 November 2003; ABl. L 25
vom 29.1.2004).
Ziel ist mehr Sicherheit durch verbesserte
Spiegelsysteme
und beschleunigte Einführung neuer Techniken
zur Ver-
besserung der indirekten Sicht von PKW- Bus-
und LKW-
Fahrern. Viele schwere Unfälle ereignen
sich an Kreuzungen,
Einmündungen und in Kreisverkehren,
weil Fahrer wegen des
"toten Winkels" andere Verkehrsteilnehmer
im Nahbereich
ihres Fahrzeugs nicht wahrnehmen. Die Vorschriften
der
Richtlinie sind deshalb auf die Verkleinerung
dieses toten
Winkels gerichtet. Die ersten Auswirkungen
der neuen Richt-
linie werden ab 2005 an neuen Fahrzeugmodellen
sichtbar
werden. Bis Ende des Jahrzehnts wird sie
dann schrittweise
für alle Fahrzeuge Gültigkeit erlangen.
Unfälle infolge des toten Winkels ereignen
sich häufig beim
Fahrtrichtungswechsel an Kreuzungen, Einmündungen
und in
Kreisverkehren. Sind daran größere
Fahrzeuge wie LKW und
Busse beteiligt, werden ungeschützte
Verkehrsteilnehmer wie
Fußgänger und Zweiradfahrer oft
schwer verletzt oder gar
getötet.
Die neue Richtlinie beruht auf Studien und
Forschungsergeb-
nissen, die die Kommission mit den Mitgliedstaaten,
der
Industrie und anderen Interessengruppen erörtert
hat. Mit
ihr wird die bestehende und zuletzt 1988
geänderte Rück-
spiegelrichtlinie um besondere Bestimmungen
zur Ver-
kleinerung des toten Winkels ergänzt
(siehe auch IP/02/36).
Die wichtigsten Neuerungen:
Das vorgeschriebene Mindestsichtfeld wurde
für bestimmte
Fahrzeuge vergrößert;
Bestimmte Fahrzeuge müssen mit zusätzlichen
Spiegeln aus-
gerüstet werden (LKW mit Frontspiegeln,
PKW mit Außen-
spiegeln auf der Beifahrerseite);
Entsprechend dem Fortschritt werden die technischen
Merkmale
von Spiegeln (z. B. Krümmungsradius
der Oberfläche) neu
bestimmt;
In bestimmten Fällen können statt
Spiegel andere Systeme für
indirekte Sicht wie Kamera-Monitor-Systeme
installiert
werden.
Weitere Information zum Thema findet sich
im Internet unter
http://europa.eu.int/comm/enterprise/automotive/index.htm
Quelle: PM EU-Komission
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>> Schäden durch Sturm und Unwetter
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