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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
Januar 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
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* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Abgeschlepptes Auto erst nach einem
Monat gefunden –
Schadensersatz?
Im vorliegenden Fall hatte ein Verkehrsteilnehmer
sein Fahr-
zeug verkehrswidrig geparkt. Da ein Aushilfsfahrer
des Ab-
schleppunternehmens den Wagen an einer anderen
als der von
der Polizei angegebenen Aufbewahrungsstelle
abgestellt
hatte, konnte der Standort durch die Polizei
erst nach einem
Monat ermittelt werden. Der Fahrzeugeigentümer
verklagte
daraufhin das Abschleppunternehmens auf Ersatz
der Kosten
für Taxi-, Bahnfahrten, Hotels und Mietwagen
(insgesamt ca.
1300 EUR). Da es sich bei dem Abschleppunternehmen
jedoch
nur um einen Verwaltungshelfer zur Erfüllung
handelte, war
jedoch der falsche Beklagte herangezogen
wurden. Der
richtige Beklagte wäre die Polizei gewesen.
AG München - Az.: 141 c 26924/02, 31
S 318/03
>> Bei Verdacht auf Drogenkonsum - Proben
nur verspätet
beigebracht
Wird von einem Verkehrsteilnehmer, der bei
einer Verkehrs-
kontrolle mit einer nicht unerheblichen Menge
Drogen ange-
troffen wurde, verlangt, eine Blut- und Urinprobe
abzugeben
und in eine chemisch-toxische Untersuchung
einzuwilligen, so
kann bei verspäteter Abgabe die Fahrerlaubnis
entzogen
werden.
Hierzu ist es notwendig, daß auf die
Notwendigkeit der
Fristeinhaltung zur verläßlichen
Feststellung eines etwaigen
regelmäßigen Drogenkonsums hingewiesen
wird. Bringt der
Betroffene die Proben jedoch erst einen Monat
nach Fristab-
lauf bei, so kann der Führerschein auch
bei einem negativen
Testergebnis entzogen werden, da ein Nachweis
von Rest-
substanzen nur eine beschränkte Zeit
möglich ist.
OVG Münster – Az: 19 B 405/02
>> Durch Falschparken Unfall mit verursacht
Soll ein Parkverbot an einer Bushaltestelle
erkennbar das
Linksabbiegen von Linienbussen ermöglichen,
so trifft einen
Falschparker bei einem Verkehrsunfall, für
den auch das
verkehrswidrige Parken an der Haltestelle
ursächlich ist,
ein Mitverschulden in Höhe von 30 Prozent.
LG Karlsruhe – Az: 1 S 140/01
>> Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenverkauf
Im vorliegenden Fall wurde ein gebrauchter
Porsche "zum
Händlereinkaufswert nach Sachverständigenschätzung"
an einen
Gebrauchtwagenhändler verkauft . Der
Käufer hielt bei den
Vertragsverhandlungen eine Preisvorstellung
von 80.000 DM
bis 85.000 DM für realsistisch. Die
nachfolgende Schätzung
ergab indessen einen Händlereinkaufswert
von lediglich
44.000 DM. Die Zahlung eines höheren
Kaufpreises lehnte der
Händler ab.
Das Gericht sprach dem Verkäufer unter
den gegebenen
Umständen das Recht zur Anfechtung des
Kaufvertrags wegen
arglistiger Täuschung über das
voraussichtliche Ergebnis der
Schätzung zu. Da der Wagen zwischenzeitlich
weiterverkauft
worden war, mußte der Gebrauchtwagenhändler
den entstandenen
Schaden ersetzen.
OLG Stuttgart – Az: 5 U 23/02
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>> Bei Gebrauchten auf mangelhafte
Wartung hinweisen?
>> Autopreis falsch angegeben - Diebstahlsversicherung
zahlt nichts!
>> Schilderwald - was gilt?
>> Versicherung muß Prozeß
nicht abwarten
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Weitere aktuelle
Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Änderung der Mindestparkgebühr
bei Parkuhren
Das Parken auf bewirtschafteten Parkflächen
kann künftig in
der ersten halben Stunde gebührenfrei
bleiben.
Das sieht eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
vor.
Nach dieser können die Gemeinden zukünftig
autonom ent-
scheiden, ob sie in der ersten halben Stunde
Gebühren
erheben. Die bisherige Verpflichtung sah
eine Mindestpark-
gebühr von 0,05 € je angefangene
halbe Stunde für Park-
scheinautomaten oder Parkuhren vor.
Quelle: PM Bundesregierung
>> Bußgeld bei Nichtanlegen des
Sicherheitsgurtes in Bussen
Der Bundesrat hat am 19.12.2003 der "Verordnung
zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher
und personenbeförder-
ungsrechtlicher Vorschriften" nach Maßgabe
einer kleinen
Änderung zugestimmt. Mit der Verordnung
soll die Verkehrs-
sicherheit, insbesondere im Zusammenhang
mit dem Bus- und
Lkw-Verkehr verbessert werden. Damit werden
auch
Konsequenzen aus den zum Teil schweren Unfällen
mit Reise-
bussen im Frühjahr und Sommer dieses
Jahres gezogen. Im
Einzelnen ist vorgesehen, Sicherheitsgurte
in allen Bussen
vorzuschreiben und bei Verstößen
die Möglichkeit zu
schaffen, Bußgelder zu verhängen;
die Busfahrer sollen die
Fahrgäste auf die Verpflichtung zum
Anlegen von Sicher-
heitsgurten hinweisen. Der Bundesrat verlangt
die
Streichung einer in diesem Zusammenhang vorgesehenen
Bußgeldbewehrung für jene Busfahrer,
die ihre Fahrgäste
nicht auf die Gurtpflicht hingewiesen haben.
Geschwindigkeitsverstöße mit Bussen
und Lastwagen und
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende
Mängel an diesen
Fahrzeugen sollen teurer werden. Unzulässig
lang andauernde
Überholvorgänge mit Lkw, unzureichende
Ladungssicherung und
das Versäumen der Fahrzeuguntersuchung
sollen ebenfalls
verschärft geahndet werden, daneben
auch das Telefonieren
während der Fahrt und die Behinderung
von Rettungsfahrzeugen
durch rechtswidriges Parken.
Quelle: PM Bundesrat
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>> Eingeschränkte Streupflicht
auf öffentlichen Park-
plätzen
>> Was gilt für den Anspruch auf
Schmerzensgeld?
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