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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Januar 2004]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                 Januar 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Abgeschlepptes Auto erst nach einem Monat gefunden –
    Schadensersatz?

Im vorliegenden Fall hatte ein Verkehrsteilnehmer sein Fahr-
zeug verkehrswidrig geparkt. Da ein Aushilfsfahrer des Ab-
schleppunternehmens den Wagen an einer anderen als der von
der Polizei angegebenen Aufbewahrungsstelle abgestellt
hatte, konnte der Standort durch die Polizei erst nach einem
Monat ermittelt werden. Der Fahrzeugeigentümer verklagte
daraufhin das Abschleppunternehmens auf Ersatz der Kosten
für Taxi-, Bahnfahrten, Hotels und Mietwagen (insgesamt ca.
1300 EUR). Da es sich bei dem Abschleppunternehmen jedoch
nur um einen Verwaltungshelfer zur Erfüllung handelte, war
jedoch der falsche Beklagte herangezogen wurden. Der
richtige Beklagte wäre die Polizei gewesen.

AG München - Az.: 141 c 26924/02, 31 S 318/03

 >> Bei Verdacht auf Drogenkonsum - Proben nur verspätet
    beigebracht

Wird von einem Verkehrsteilnehmer, der bei einer Verkehrs-
kontrolle mit einer nicht unerheblichen Menge Drogen ange-
troffen wurde, verlangt, eine Blut- und Urinprobe abzugeben
und in eine chemisch-toxische Untersuchung einzuwilligen, so
kann bei verspäteter Abgabe die Fahrerlaubnis entzogen
werden.
Hierzu ist es notwendig, daß auf die Notwendigkeit der
Fristeinhaltung zur verläßlichen Feststellung eines etwaigen
regelmäßigen Drogenkonsums hingewiesen wird. Bringt der
Betroffene die Proben jedoch erst einen Monat nach Fristab-
lauf bei, so kann der Führerschein auch bei einem negativen
Testergebnis entzogen werden, da ein Nachweis von Rest-
substanzen nur eine beschränkte Zeit möglich ist.

OVG Münster – Az: 19 B 405/02

 >> Durch Falschparken Unfall mit verursacht

Soll ein Parkverbot an einer Bushaltestelle erkennbar das
Linksabbiegen von Linienbussen ermöglichen, so trifft einen
Falschparker bei einem Verkehrsunfall, für den auch das
verkehrswidrige Parken an der Haltestelle ursächlich ist,
ein Mitverschulden in Höhe von 30 Prozent.

LG Karlsruhe – Az: 1 S 140/01

 >> Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenverkauf

Im vorliegenden Fall wurde ein gebrauchter Porsche "zum
Händlereinkaufswert nach Sachverständigenschätzung" an einen
Gebrauchtwagenhändler verkauft . Der Käufer hielt bei den
Vertragsverhandlungen eine Preisvorstellung von 80.000 DM
bis 85.000 DM für realsistisch. Die nachfolgende Schätzung
ergab indessen einen Händlereinkaufswert von lediglich
44.000 DM. Die Zahlung eines höheren Kaufpreises lehnte der
Händler ab.
Das Gericht sprach dem Verkäufer unter den gegebenen
Umständen das Recht zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen
arglistiger Täuschung über das voraussichtliche Ergebnis der
Schätzung zu. Da der Wagen zwischenzeitlich weiterverkauft
worden war, mußte der Gebrauchtwagenhändler den entstandenen
Schaden ersetzen.

OLG Stuttgart – Az: 5 U 23/02

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Bei Gebrauchten auf mangelhafte Wartung hinweisen?
 >> Autopreis falsch angegeben - Diebstahlsversicherung
    zahlt nichts!
 >> Schilderwald - was gilt?
 >> Versicherung muß Prozeß nicht abwarten

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Änderung der Mindestparkgebühr bei Parkuhren

Das Parken auf bewirtschafteten Parkflächen kann künftig in
der ersten halben Stunde gebührenfrei bleiben.
Das sieht eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vor.
Nach dieser können die Gemeinden zukünftig autonom ent-
scheiden, ob sie in der ersten halben Stunde Gebühren
erheben. Die bisherige Verpflichtung sah eine Mindestpark-
gebühr von 0,05 € je angefangene halbe Stunde für Park-
scheinautomaten oder Parkuhren vor.

Quelle: PM Bundesregierung

 >> Bußgeld bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes in Bussen

Der Bundesrat hat am 19.12.2003 der "Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher und personenbeförder-
ungsrechtlicher Vorschriften" nach Maßgabe einer kleinen
Änderung zugestimmt. Mit der Verordnung soll die Verkehrs-
sicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bus- und
Lkw-Verkehr verbessert werden. Damit werden auch
Konsequenzen aus den zum Teil schweren Unfällen mit Reise-
bussen im Frühjahr und Sommer dieses Jahres gezogen. Im
Einzelnen ist vorgesehen, Sicherheitsgurte in allen Bussen
vorzuschreiben und bei Verstößen die Möglichkeit zu
schaffen, Bußgelder zu verhängen; die Busfahrer sollen die
Fahrgäste auf die Verpflichtung zum Anlegen von Sicher-
heitsgurten hinweisen. Der Bundesrat verlangt die
Streichung einer in diesem Zusammenhang vorgesehenen
Bußgeldbewehrung für jene Busfahrer, die ihre Fahrgäste
nicht auf die Gurtpflicht hingewiesen haben.
Geschwindigkeitsverstöße mit Bussen und Lastwagen und
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Mängel an diesen
Fahrzeugen sollen teurer werden. Unzulässig lang andauernde
Überholvorgänge mit Lkw, unzureichende Ladungssicherung und
das Versäumen der Fahrzeuguntersuchung sollen ebenfalls
verschärft geahndet werden, daneben auch das Telefonieren
während der Fahrt und die Behinderung von Rettungsfahrzeugen
durch rechtswidriges Parken.

Quelle: PM Bundesrat

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Eingeschränkte Streupflicht auf öffentlichen Park-
    plätzen
 >> Was gilt für den Anspruch auf Schmerzensgeld?

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