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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
Dezember 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
*
* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Autos werden nicht von der Polizei
abgeschleppt!
Für das Abschleppen eines im Halteverbot
parkenden Wagens
ist nicht die Polizei sondern die Stadtverwaltung
oder das
Landratsamt zuständig. Wird der Wagen
von der Polizei
abgeschleppt, so müssen die entstehenden
Kosten nicht
bezahlt werden.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden
Fall hatte ein
Fahrzeughalter seinen Wagen auf einer Straße
abgestellt und
war anschließend verreist. Kurze Zeit
später wurden auf-
grund von Bauarbeiten Halteverbotschilder
aufgestellt, die
drei Tage später gelten sollten. Ca.
2 Wochen später wurde
ein Polizeirevier von einer Baufirma darüber
informiert,
dass der betreffenden Wagen die Bauarbeiten
behindere. Von
einem Beamten wurde daraufhin ein privater
Abschleppdienst
beauftragt und dem Halter ein Kostenbescheid
zugeschickt.
Der Fahrzeughalter weigerte sich jedoch zu
zahlen, da er
seinen Wagen vor Aufstellung der Halteverbotschilder
geparkt hatte.
Die Polizei handelte hier nicht als Vollstreckungsgehilfe
für die Stadt als zuständige Straßenverkehrsbehörde,
da
diese die Polizei nicht um Hilfe gebeten
hatte. Ein Ein-
greifen des Polizeirevies wäre nur zulässig
gewesen, wenn
es bis zu einem Eingreifen der Stadt zu spät
gewesen wäre.
Auch wenn es ein unbestreitbares praktisches
Bedürfnis
dafür gibt, dass die Polizei in derartigen
Fällen Autos
entfernen darf, ist es nicht Aufgabe der
Justiz, diese
Lücke im Landesverwaltungsvollstreckungsrecht
zu schließen.
Mit der Entscheidung wurde ein entsprechendes
Urteil des
VG Stuttgart bestätigt, Revision wurde
nicht zugelassen.
VGH Baden-Württemberg - Az: 1 S 2025/01
>> Rotes Nummernschild - Wagen zugelassen?
Wurde ein rotes Nummernschild ordnungsgemäß
sichtbar an oder
in einem Fahrzeug angebracht und wird das
Fahrzeugscheinheft
mitgeführt, so ist es für die Überführungsfahrt
als
ordnungsgemäß zugelassen anzusehen.
BayObLG - Az: 1 St RR 109/02
>> Verkäufer eines Gebrauchtwagens
zweimal verklagen?
Ein zweites Gerichtsverfahren ist in derselben
Sache nach
einem rechtskräftig abgeschlossenen
Prozess hinsichtlich
der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs
nicht möglich.
Dies gilt auch dann, wenn im zweiten Verfahren
neue
Anschuldigen vorgebracht werden, da alle
objektiv vor-
liegenden Gründe bis Ende des ersten
Prozesses geltend
gemacht werden müssen. Dies ist unabhängig
von der Kenntnis
der Gründe durch den Kläger.
Ein zweites Verfahren ist durch die rechtskräftige
Klage-
abweisung ausgeschlossen.
BGH – Az: VIII ZR 60/03
>> Kfz privat verkauft – „unfallfrei“
als volle Garantie?
Eine umfassende Garantie hinsichtlich der
Unfallfreiheit
eines unter Privatleuten verkauften Gebrauchtwagens
ist
durch die vertragliche Formulierung „Das
Kfz ist unfallfrei“
nicht gegeben. Dem Verkäufer nicht bekannte
Unfallschäden,
die vom Vorbesitzer verursacht wurden sowie
Bagatellschäden
sind hiervon nicht umschlossen. Hierzu wäre
eine ausdrück-
liche Garantie der Unfallfreiheit notwendig.
LG München I - Az: 32 O 11282/03
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>> Totalschaden: Wagen muss nicht an
Schrotthändler ver-
kauft werden!
>> Wenn der Fahrschüler einen
Unfall baut...
>> Wann gelten Zusatzschilder?
>> Polizei bei Unfall mit Mietwagen
nicht verständigt
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Weitere aktuelle
Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Abkommen zum Schutz menschlichen
lebens auf See
angenommen
Einstimmig hat der Ausschuss für Verkehr,
Bau- und Wohnungs-
wesen am 25.11.2003 dem von der Bundesregierung
vorgelegten
Gesetzentwurf zur Änderung des Internationalen
Überein-
kommens von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See
(SOLAS) und zum Internationalen Code für
die Gefahrenabwehr
auf Schiffen und in Hafenanlagen (15/1780)
in geänderte
Fassung zugestimmt.
Mit dem Vertragsgesetz sollen grundlegende
Änderungen der
genannten Regelungswerke, die die Diplomatische
Konferenz
der Internationalen Schifffahrts-Organisation
im Dezember
2002 in zwei Entschließungen vorgenommen
hat, in nationales
Recht umgesetzt werden.
In den Entschließungen werden unter
anderem der Einsatz
von Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf Schiffen
und in
Hafenanlagen sowie die Erstellung und Genehmigung
von
Plänen zur Gefahrenabwehr geregelt.
Außerdem ist vorgesehen, durch Kontrollmaßnahmen
und Übungen
die Effizienz der Gefahrenabwehr auf einem
hohen quali-
tativen Niveau sicherzustellen. Mit der vom
Ausschuss be-
schlossenen Änderung wird "im Grundsatz"
eine Anregung aus
der Stellungnahme des Bundesrates (15/1989)
aufgegriffen.
Danach soll eine Verordnung zur Änderung
des Übereinkommens
künftig dann der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen, wenn
durch die Änderungen die Einrichtung
der Behörden oder das
Verwaltungsverfahren der Länder geregelt
wird.
Ebenfalls einstimmig angenommen hat der Verkehrsausschuss
zudem einen interfraktionellen Entschließungsantrag
zum vor-
gelegten Gesetzentwurf. Darin wird festgestellt,
dass in
den Häfen nicht nur Eigensicherungsmaßnahmen
von den
Betreibern der jeweiligen Hafenanlagen durchzuführen
seien,
sondern ebenso Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
der öffentlichen
Hand.
Mit der Entschließung solle die Bundesregierung
darauf hin-
gewiesen werden, dass nicht alle Maßnahmen
zum Schutz der
Häfen und der Schifffahrt vor terroristischen
Gefahren durch
die Wirtschaft zu tragen seien. In weiten
Teilen handele es
sich um Maßnahmen zur öffentlichen
Gefahrenabwehr deren
Kosten nicht komplett auf die Wirtschaft
umgelegt werden
können, heißt es in der Begründung.
Quelle: PM Bundestag
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>> Charterscheinregelung hat sich bewährt
>> Anreise zum Skiurlaub: Vorsicht
Geldbuße!
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