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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Dezember 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Autos werden nicht von der Polizei abgeschleppt!
Für das Abschleppen eines im Halteverbot parkenden Wagens
ist nicht die Polizei sondern die Stadtverwaltung oder das
Landratsamt zuständig. Wird der Wagen von der Polizei
abgeschleppt, so müssen die entstehenden Kosten nicht
bezahlt werden.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein
Fahrzeughalter seinen Wagen auf einer Straße abgestellt und
war anschließend verreist. Kurze Zeit später wurden auf-
grund von Bauarbeiten Halteverbotschilder aufgestellt, die
drei Tage später gelten sollten. Ca. 2 Wochen später wurde
ein Polizeirevier von einer Baufirma darüber informiert,
dass der betreffenden Wagen die Bauarbeiten behindere. Von
einem Beamten wurde daraufhin ein privater Abschleppdienst
beauftragt und dem Halter ein Kostenbescheid zugeschickt.
Der Fahrzeughalter weigerte sich jedoch zu zahlen, da er
seinen Wagen vor Aufstellung der Halteverbotschilder
geparkt hatte.
Die Polizei handelte hier nicht als Vollstreckungsgehilfe
für die Stadt als zuständige Straßenverkehrsbehörde, da
diese die Polizei nicht um Hilfe gebeten hatte. Ein Ein-
greifen des Polizeirevies wäre nur zulässig gewesen, wenn
es bis zu einem Eingreifen der Stadt zu spät gewesen wäre.
Auch wenn es ein unbestreitbares praktisches Bedürfnis
dafür gibt, dass die Polizei in derartigen Fällen Autos
entfernen darf, ist es nicht Aufgabe der Justiz, diese
Lücke im Landesverwaltungsvollstreckungsrecht zu schließen.
Mit der Entscheidung wurde ein entsprechendes Urteil des
VG Stuttgart bestätigt, Revision wurde nicht zugelassen.VGH Baden-Württemberg - Az: 1 S 2025/01
>> Rotes Nummernschild - Wagen zugelassen?
Wurde ein rotes Nummernschild ordnungsgemäß sichtbar an oder
in einem Fahrzeug angebracht und wird das Fahrzeugscheinheft
mitgeführt, so ist es für die Überführungsfahrt als
ordnungsgemäß zugelassen anzusehen.BayObLG - Az: 1 St RR 109/02
>> Verkäufer eines Gebrauchtwagens zweimal verklagen?
Ein zweites Gerichtsverfahren ist in derselben Sache nach
einem rechtskräftig abgeschlossenen Prozess hinsichtlich
der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs nicht möglich.
Dies gilt auch dann, wenn im zweiten Verfahren neue
Anschuldigen vorgebracht werden, da alle objektiv vor-
liegenden Gründe bis Ende des ersten Prozesses geltend
gemacht werden müssen. Dies ist unabhängig von der Kenntnis
der Gründe durch den Kläger.
Ein zweites Verfahren ist durch die rechtskräftige Klage-
abweisung ausgeschlossen.BGH – Az: VIII ZR 60/03
>> Kfz privat verkauft – „unfallfrei“ als volle Garantie?
Eine umfassende Garantie hinsichtlich der Unfallfreiheit
eines unter Privatleuten verkauften Gebrauchtwagens ist
durch die vertragliche Formulierung „Das Kfz ist unfallfrei“
nicht gegeben. Dem Verkäufer nicht bekannte Unfallschäden,
die vom Vorbesitzer verursacht wurden sowie Bagatellschäden
sind hiervon nicht umschlossen. Hierzu wäre eine ausdrück-
liche Garantie der Unfallfreiheit notwendig.LG München I - Az: 32 O 11282/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Totalschaden: Wagen muss nicht an Schrotthändler ver-
kauft werden!
>> Wenn der Fahrschüler einen Unfall baut...
>> Wann gelten Zusatzschilder?
>> Polizei bei Unfall mit Mietwagen nicht verständigtDas Jahresabo Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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>> Abkommen zum Schutz menschlichen lebens auf See
angenommenEinstimmig hat der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen am 25.11.2003 dem von der Bundesregierung vorgelegten
Gesetzentwurf zur Änderung des Internationalen Überein-
kommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(SOLAS) und zum Internationalen Code für die Gefahrenabwehr
auf Schiffen und in Hafenanlagen (15/1780) in geänderte
Fassung zugestimmt.
Mit dem Vertragsgesetz sollen grundlegende Änderungen der
genannten Regelungswerke, die die Diplomatische Konferenz
der Internationalen Schifffahrts-Organisation im Dezember
2002 in zwei Entschließungen vorgenommen hat, in nationales
Recht umgesetzt werden.
In den Entschließungen werden unter anderem der Einsatz
von Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in
Hafenanlagen sowie die Erstellung und Genehmigung von
Plänen zur Gefahrenabwehr geregelt.
Außerdem ist vorgesehen, durch Kontrollmaßnahmen und Übungen
die Effizienz der Gefahrenabwehr auf einem hohen quali-
tativen Niveau sicherzustellen. Mit der vom Ausschuss be-
schlossenen Änderung wird "im Grundsatz" eine Anregung aus
der Stellungnahme des Bundesrates (15/1989) aufgegriffen.
Danach soll eine Verordnung zur Änderung des Übereinkommens
künftig dann der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wenn
durch die Änderungen die Einrichtung der Behörden oder das
Verwaltungsverfahren der Länder geregelt wird.Ebenfalls einstimmig angenommen hat der Verkehrsausschuss
zudem einen interfraktionellen Entschließungsantrag zum vor-
gelegten Gesetzentwurf. Darin wird festgestellt, dass in
den Häfen nicht nur Eigensicherungsmaßnahmen von den
Betreibern der jeweiligen Hafenanlagen durchzuführen seien,
sondern ebenso Maßnahmen zur Gefahrenabwehr der öffentlichen
Hand.
Mit der Entschließung solle die Bundesregierung darauf hin-
gewiesen werden, dass nicht alle Maßnahmen zum Schutz der
Häfen und der Schifffahrt vor terroristischen Gefahren durch
die Wirtschaft zu tragen seien. In weiten Teilen handele es
sich um Maßnahmen zur öffentlichen Gefahrenabwehr deren
Kosten nicht komplett auf die Wirtschaft umgelegt werden
können, heißt es in der Begründung.Quelle: PM Bundestag
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Charterscheinregelung hat sich bewährt
>> Anreise zum Skiurlaub: Vorsicht Geldbuße!Das Jahresabo Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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