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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht November 2003]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht               November 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Impressum und Haftungsausschluss

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Falsch getankt – Versicherungsschutz weg!

Tankt ein Kraftfahrer den falschen Kraftstoff und beschädigt
er hierbei den Motor, so verliert er seinen Versicherungs-
schutz. Es handelt sich bei einem Motorschaden, der aufgrund
der falschen Kraftstoffwahl entstanden ist, um einen nicht
versicherten Betriebsschaden und nicht um einen versicherten
Unfallschaden.

BGH, 25.6.2003 – Az: IV ZR 322/02

 >> Kein Teilkasko, wenn Fuchs ausgewichen wird?

Tritt ein Schaden auf, weil ein Kraftfahrer einem Tier aus-
gewichen ist, so besteht kein Anspruch gegen die Teilkasko-
versicherung.
Im vorliegenden Fall war eine Kraftfahrerin von der Straße
abgekommen, als sie einem Fuchs ausweichen wollte. Hierbei
war ein Schaden von ca. 3.500 EURO entstanden, den die
Versicherung gem. Entscheidung der Vorinstanz begleichen
sollte.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch von einem Kraftfahrer
bei einem plötzlichen Auftauchen eines Fuchses auf der
Fahrbahn ein sachgerechtes Verhalten verlangt werden. Da im
vorliegenden Fall ein Verlassen der Fahrbahn nach Ansicht
des Gerichts nicht notwendig war, sei das Verhalten als grob
fahrlässig anzusehen. Beim Verlassen der Fahrbahn mit einer
Geschwindigkeit von 80 km/h ist für das (versicherte) Auto
ein größerer Schaden zu erwarten, als bei Kollision mit dem
relativ kleinen Tier.

LG Augsburg – Az: 4 S 415/03

 >> Radwege verkehrssicher halten!

Nur wenn ein Radweg der Verkehrssicherheit genügt, kann
ein Radfahrer zur Benutzung desselben gezwungen werden.
Nach Mitteilung des Gerichts darf ein Radweg nur in
begründeten Ausnahmefällen weniger als 1,50 m breit sein
und muss frei von Mülleimern, Werbeaufstellern und herab-
hängenden Zweigen sein, wenn die Benutzung Pflicht ist.

VG Berlin - AZ: VG 27 A 241.01, VG 27 A 246.01,
VG 27 A 247.01, VG 27 A 299.01, VG 27 A 11.02,
VG 27 A 12.02 und VG 27 A 13.02

 >> Parkgebühren nur bei konkreter Gefahrenlage!

Damit eine Parkraumbewirtschaftung eingeführt werden kann,
muß dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten
sein, insbesondere, wo auf Grund erheblichen Parkraummangels
eine straßenverkehrsrechtliche Gefahrenlage besteht.
Kann dies nicht nachgewiesen werden, so ist eine Bewirt-
schaftung nicht zulässig.

VG Berlin - AZ: VG 27 A 407.01

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Nachbesserung am Wagen – Ersatz für den Nutzungsausfall?
 >> Wann ist ein Neufahrzeug fabrikneu?
 >> Keine Haftung des Fahrers bei Probefahrt
 >> Führerscheinentzug gilt nicht für Bundeswehrfahrten

Das Jahresabo Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats
 >> Führerscheine: Gewährleistung von Sicherheit und Frei-
    zügigkeit

Die Kommission hat die Umgestaltung der europäischen
Regeln für die Führerscheine, die sich im Besitz von rund
200 Millionen Unionsbürgern befinden, vorgeschlagen. Ziel
ist die Verbindung von größerer Freizügigkeit mit strengeren
Maßnahmen zum Schutz vor Betrug und einer erhöhten Verkehrs-
sicherheit zum Nutzen aller europäischen Verkehrsteilnehmer
in Europa. Im neuen Richtlinienentwurf wird daher vorge-
schlagen:

- Allgemein den Plastikkartenführerschein nach EU-Muster
einzuführen. Dieses Muster ermöglicht einen besseren Schutz
vor Betrug. Die bisherigen Führerscheine auf Papier werden
nicht umgetauscht, aber ab Beginn der Anwendung der neuen
Rechtsvorschrift nicht mehr ausgestellt. die Mitglied-
staaten können, wenn sie dies wünschen, die neuen Führer-
scheine mit einem Mikrochip ausstatten, der die auf der
Karte aufgedruckten Angaben enthält um weiteren Schutz vor
Betrug bietet. Die Verwendung dieses Mikrochips ist streng
auf die Zwecke des Führerschein beschränkt und soll sicher-
stellen, dass ein Führerschein weiterhin nach einem
schweren Verstoß entzogen werden kann.

- Das Konzept der begrenzten Gültigkeitsdauer der Führer-
scheine einzuführen. Alle ab Beginn der Anwendung der vor-
geschlagenen Richtlinie neu ausgestellten Führerscheine
müssen regelmäßig erneuert werden. Die Fahrer behalten ihre
erworbenen Rechte, aber durch die regelmäßige Erneuerung
des Dokuments werden die heute bestehenden Betrugsmöglich-
keiten eingeschränkt, indem der Schutz aller Führerscheine
vor Betrug und das Foto des Inhabers aktualisiert werden.
Dadurch wird auch die Freizügigkeit der Fahrer gewähr-
leistet: alle Führerscheine haben die gleiche Gültigkeits-
dauer und sie sind während dieser Gültigkeitsdauer in allen
Mitgliedstaaten ohne Bedingungen gültig. Dadurch wird ver-
hindert, dass die Mitgliedstaaten strengere Maßnahmen auf
Inhaber von Führerscheinen aus anderen Mitgliedstaaten
anwenden, indem sie die einzelstaatlichen Vorschriften
bezüglich der Gültigkeitsdauer und ärztlicher Unter-
suchungen auf sie anwenden. Alle neuen Führerscheine der
Klassen A (Krafträder) und B (Pkw) werden zehn Jahre
gültig sein bzw. fünf Jahre, wenn der Inhaber über 65 Jahre
alt ist. Alle neuen Führerscheine der Klassen C (Lkw) und
D (Busse) werden fünf Jahre gültig sein bzw. ein Jahr, wenn
der Inhaber über 65 Jahre alt ist.

- Den „Führerscheintourismus“ zu beenden durch die
kohärente und europaweite Anwendung bei Entzug einer Fahr-
erlaubnis. Heute lassen sich zu viele Bürger in einem
anderen Mitgliedstaat nieder, um einen neuen Führerschein
zu beantragen, wenn ihnen die Fahrerlaubnis in dem Mit-
gliedstaat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben,
wegen eines schweren Verkehrsverstoßes entzogen wurde. Die
Kommission schlägt daher vor, das Konzept ‚ein Inhaber -
ein Führerschein' zu stärken, das einen Mitgliedstaat daran
hindert, einen Führerschein für eine Person auszustellen,
die bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist, auch
wenn dieser Führerschein entzogen wurde.

- Im Interesse der Verkehrssicherheit den stufenweisen
Zugang stärken zu:

Den leistungsstärksten Krafträdern durch die Festlegung
eines unterschiedlichen Mindestalters zwischen 16 und 24
Jahren, abhängig von den technischen Merkmalen des Kraft-
rades und der Erfahrung des Fahrers.

Den leistungsstärksten Lastkraftwagen und Bussen um sicher-
zustellen, dass für alle Fahrer von Lkw und Bussen, ein-
schließlich jene, die bislang nicht unter die Rechtsvor-
schriften für die Ausbildung von Berufskraftfahrern fielen,
der stufenweise Zugang gilt.

Eine neue Führerscheinklasse für Mopeds einzuführen, die
zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für die besonders
unfallgefährdeten Jugendlichen auf unseren Straßen bei-
tragen wird. Da sie ein sehr beliebtes Verkehrsmittel sind,
sollten Mopeds nicht länger vom Geltungsbereich dieser
Richtlinie ausgenommen sein.

Die Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen von Berufs-
kraftfahrern zu harmonisieren.

Mindestanforderungen an die Grundqualifikation und die
Weiterbildung der Fahrprüfer einzuführen, die bislang nicht
harmonisiert waren. Dadurch werden die Fahrprüfungen in der
EU einander ähnlicher.

  > Vorgeschlagene neue Klassen, Mindestalter und Prüfungen

AM: Mopeds, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h,
    < 50 cm³ oder Leistung < 4kW

A1: Leichtkrafträder, < 125cm³ oder Leistung < 11 kW mit
    Verhältnis Leistung/Gewicht <0,1kW/kg

A2: Krafträder, Leistung <35kW mit Verhältnis Leistung/
    Gewicht < 0,2 kW/kg und keine Abwandlung einer Fahr-
    zeugausführung, deren Motorleistung mehr als doppelt
    so hoch ist

A: Krafträder

B: Kraftwagen <3500kg, in denen außer dem Fahrzeugführer
   nicht mehr als acht Personen befördert werden + An-
   hänger <750 kg

B1: fakultative Klasse für dreirädrige und vierrädrige
    Kraftfahrzeuge

C: Kraftwagen zur Güterbeförderung >3500 kg + Anhänger
   < 750 kg

C1: Kraftwagen zur Güterbeförderung >3500 kg aber < 6000
    kg, in denen außer dem Fahrzeugführer nicht mehr als
    acht Personen befördert werden + Anhänger < 750 kg

D: Kraftwagen zur Beförderung von mehr als acht Fahrgästen
   + Anhänger < 750 kg

D1: Kraftwagen zur Beförderung von bis zu sechzehn Fahr-
    gästen, Höchstlänge 7 Meter + Anhänger < 750 kg

E: in Kombination mit den vorstehend genannten Klassen,
   Anhänger >750kg
 

Häufig gestellte Fragen

- Muss Jede(r) seinen/ihren Führerschein erneuern?

Nein. Die vorgeschlagene Erneuerung gilt nur für ab dem
Datum der Anwendung der Richtlinie ausgestellte Führer-
scheine.

Natürlich laufen Führerscheine, die von Mitgliedstaaten
ausgestellt wurden, in denen bereits eine begrenzte Gültig-
keitsdauer gilt, wie vorgesehen aus. Ab dem Zeitpunkt des
Ablaufs gilt die neue Gültigkeitsdauer. Verlorene oder
gestohlene Führerscheine werden durch einen neuen Führer-
schein mit begrenzter Gültigkeitsdauer ersetzt.

- Also behalten die bisherigen Führerscheine ihre Gültig-
keit und müssen nicht umgetauscht werden?

Das trifft zu. Auch ein auf Lebenszeit gültiger Führer-
schein behält seine Gültigkeit. Auch beim Umzug in einen
anderen EU-Mitgliedstaat bleibt er auf Lebenszeit gültig.

Wenn Sie jedoch Ihren Führerschein verlieren oder er
gestohlen wird, findet die neue Regelung Anwendung, da als
Ersatz ein neuer Führerschein ausgestellt werden muss.

- Bedeutet das, dass im Fall eines Diebstahls meine Rechte
verringert werden könnten?

Nein, die mit der Fahrerlaubnis erworbenen Rechte sind
garantiert, aber der neu ausgestellte Führerschein hat eine
begrenzte Gültigkeitsdauer und muss regelmäßig erneuert
werden.

- Warum schlägt die Kommission die obligatorische
Erneuerung aller Führerscheine alle zehn Jahre vor?

Heute sind über 80 verschiedenen Führerscheinmodelle in der
EU in Umlauf. Daher ist eine Strafverfolgung nicht möglich
und die Behörden haben Schwierigkeiten damit, die Rechte
eines Führerscheininhabers festzustellen und zu gewähr-
leisten. Dies führt zu Problemen in Bezug auf die Sicher-
heit im Straßenverkehr, die allgemeinen Sicherheit und die
Freizügigkeit der Bürger.

Darüber hinaus sind viele Führerscheine überhaupt nicht vor
Betrug geschützt. Angesichts der Ereignisse des 11.
September 2001 ist dies nicht länger hinnehmbar, da Führer-
scheine weithin als Identitäsdokumente akzeptiert werden
und auf jeden Fall das Recht zum Führen von Fahrzeugen mit
zuweilen erheblichem Gewicht und Abmessungen übertragen.

Die regelmäßige Erneuerung ist die einzige langfristige
Lösung: sie ermöglicht die kontinuierliche Erneuerung aller
im Umlauf befindlichen Führerscheine und gleichzeitig die
Nutzung der modernsten Techniken zum Schutz vor Betrug.
Damit wird verhindert, dass in Zukunft die gleiche Lage wie
jetzt - mit vielen unterschiedlichen Führerscheinmodellen -
eintritt.

- Gibt es in anderen Ländern weltweit eine begrenzte
Gültigkeitsdauer für Führerscheine?

Ja. In den USA, Kanada, Japan und Australien haben Führer-
scheine eine begrenzte Gültigkeitsdauer von in der Regel
zwischen zwei und vier Jahren. Die Diskussion über den
Schutz vor Betrug steht derzeit auf der Tagesordnung Inter-
nationaler Organisationen wie der Internationalen
Organisation Normungsorganisation und der UN-Wirtschafts-
kommission für Europa.

- Warum werden bei Inkrafttreten der Richtlinie nicht alle
Führerscheine auf Papier durch Kreditkartenmodelle ersetzt?

Die Kommission schlägt die Ersetzung aller noch in Umlauf
befindlichen Führerscheine auf Papier aus folgenden Gründen
nicht vor:

(a) dies würde zu einem umfangreichen Umtauschverfahren
führen, das nicht zu bewältigen ist: bei den meisten
Führerscheinen handelt es sich um Papierfassungen oder
Plastikkarten mit einem anderen Format als dem derzeitigen
EU-Muster. Das Umtauschverfahren, auch mit einem längeren
zeitlichen Rahmen, würde eine Erhöhung der Herstellung von
Plastikkartenführerscheinen und der Arbeitsbelastung der
Führerscheinbehörden um das Zehnfache erfordern.

(b) die erworbenen Rechte sollen unberührt bleiben. Der
Umtausch würde einen Eingriff in die Rechte darstellen, die
den Bürgern von ihren zuständigen einzelstaatlichen
Behörden gewährt wurden. Durch frühere Entscheidungen der
Kommission wurden diese Rechte garantiert.

Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, alle er-
forderlichen Maßnahmen zu treffen, um den bestmöglichen
Schutz vor Betrug sicherzustellen, einschließlich der
Überwachung von Betrugsfällen in Zusammenhang mit älteren
Führerscheinen, wobei die älteren Muster schrittweise aus-
laufen werden. Dies erlaubt die Unterscheidung zwischen
älteren Modellen, die ausreichend vor Betrug geschützt
sind, und solchen, die überhaupt nicht geschützt sind. Die
Verantwortung liegt bei den Mitgliedstaaten, da sie in
Einklang mit dem Subsidaritätsprinzip am besten in der
Lage sind, das Tempo des Erneuerungsverfahrens zu
bestimmen.

- Aber damit enthält der Vorschlag einen Widerspruch: auf
der einen Seiten möchte die Kommission eine regelmäßige
Erneuerung neuer Führerscheine vorschreiben, um die
Betrugsbekämpfung zu verbessern, auf der anderen Seite
schlägt sie nicht die Erneuerung aller bestehenden Modelle
vor. Ist das nicht unlogisch?

Nein. Die Kommission legt einen praktischen, durchführbaren
und rechtlich korrekten Vorschlag vor. Der Einzug der alten
Führerscheine und ihre Erneuerung wäre nur mit erheblichem
Kostenaufwand sowie der Aufhebung der Dokumente und der
erworbenen Rechte möglich. Daher wird diese Zuständigkeit
bei den Mitgliedstaaten belassen und die Kommission über-
wacht natürlich das Verfahren.

- Schlägt die Kommission vor, dass ich meinen Führerschein
erneuern lassen muss, wenn ich 65 oder 75 Jahre alt werde?

Nur Inhaber neuer Führerscheine unterliegen dieser
Erneuerungspflicht. Der Vorschlag betrifft nicht die
heutigen Inhaber von Führerscheinen. Natürlich laufen
Führerscheine mit zeitlich befristeter Gültigkeit irgend-
wann ab und müssen dann erneuert werden.

- Wird der Mikrochip im Führerschein verbindlich vorge-
schrieben?

Nein. Die Mitgliedstaaten führen den Mikrochip nur ein,
wenn sie dies wünschen. Sie müssen dabei die Bestimmungen
im technischen Anhang erfüllen, die von der Kommission
festgelegt werden, um die künftige Kompatibilität zu
gewährleisten.

- Werden die Mitgliedstaaten den Mikrochip für das Straf-
punktesystem oder andere Zwecke nutzen können?

Der Mikrochip wird aus Gründen der Betrugsbekämpfung einge-
führt. Alle Angaben, die auf dem Führerschein zu lesen sind,
werden auch auf dem Chip gespeichert. Beschliesst ein
Mitgliedstaat, auf dem Chip zustäzliche Angaben zu
speichern, so muss er die EU-Rechtsvorschriften zum den
Schutz der persönlichen Daten beachten. Um die ordnungs-
gemäße Arbeitsweise des Mikrochips sicherzustellen, können
jedoch nur unmittelbar mit der Funktion eines Führer-
scheins verbundene Angaben auf im gespeichert werden.

- Wird der vorgeschlagene Mikrochip nicht einen „Der große
Bruder sieht dich“-Effekt haben?

Nein. Diese Angst ist unbegründet, das die EU Rechtsvor-
schriften zum Schutz der persönlichen Daten verabschiedet
hat. Darüber hinaus muss die Funktion des Führerscheins
gewähreistet werden und in den Mikrochip können keine
anderen Angaben als die bereits auf dem Führerschein zu
lesenden aufgenommen werden. Das bedeutet, dass es auch in
Zukunft möglich sein wird, einen Führerschein zu entziehen,
wenn der Inhaber gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat.

- Möchte die Kommission ärztliche Untersuchungen zum Zeit-
punkt der Erneuerung vorschreiben?

Nein. Die Kommission schlägt keine Verpflichtung zur ärzt-
lichen Untersuchung der Inhaber von Führerscheinen für Pkw
oder Krafträder vor. Die Mitgliedstaaten können jedoch in
Zusammenhang mit der Erneuerung ärztliche Untersuchungen
oder andere Maßnahmen in Bezug auf die Straßenverkehrs-
sicherheit vorschreiben.

Für Lkw- und Busfahrer schlägt die Kommission eine
Harmonisierung der Zeitabstände dieser bereits verbindlich
vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen vor, damit sie
mit der Erneuerung zeitlich zusammenfallen.

- Möchte die Kommission zum Zeitpunkt der Erneuerung eine
obligatorische Überprüfung des Sehvermögens vorschreiben?

Nein. Die Kommission schlägt keine besondere Überprüfung
des Sehvermögens für Fahrer von Pkw oder Krafträdern vor.
Für Lkw- und Busfahrer ist die Sehprüfung bereits heute
Teil der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung.

- Will die Kommission untersagen, dass 14-Jährige bereits
Mopeds fahren?

Nein. Die Kommission schlägt die unionsweite Einführung
einer theoretischen Prüfung als Mindestanforderung für das
Führen von Mopeds vor. Es steht den Mitgliedstaaten frei,
weitere Anforderungen, beispielsweise eine praktische
Prüfung oder eine ärztliche Untersuchung, einführen. Was
das Alter betrifft, so liegt das vorgeschlagene Mindest-
alter bei 16 Jahren, die Mitgliedstaaten können jedoch
14-Jährigen das Führen von Mopeds auf ihrem nationalen
Hoheitsgebiet erlauben.

- Schlägt die Kommission vor, dass 17-Jährige keine
Personenkraftwagen führen dürfen?

Nein. Die bisherige Richtlinie bleibt in diesem Punkt un-
verändert. Die Mitgliedstaaten haben das Recht, Führer-
scheine für Pkw (Klasse B) an 17-Jährige auszuhändigen, die
dann auf ihrem Hoheitsgebiet fahren dürfen. Die Kommission
schlägt jedoch vor, nicht länger zu gestatten, dass ein
17-Jähriger einen Führerschein für einen Pkw mit Anhänger
(Klasse B+E) besitzt. Nur 18-Jährige sollten in Zukunft
einen solchen Führerschein beantragen dürfen. Auf diese
Weise kann zunächst Erfahrung mit dem Führen eines Pkw
gesammelt werden.

Zu beachten ist, dass das reguläre Mindestalter weiterhin
bei 18 Jahren liegt, was in fast allen Mitgliedstaaten das
Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der
Klasse B ist.

- Schlägt die Kommission vor, dass 21-Jährige keine
schweren Krafträder führen dürfen?

Nein. In der Richtlinie wird das System des stufenweisen
Zugangs zu den leistungsstärksten Krafträdern verfeinert.
Der Zugang wird weiterhin auf zwei Arten möglich sein:
direkter oder indirekter Zugang. Heute wird der direkte
Zugang mit 21 Jahren und der stufenweise Zugang ab 20
Jahren nach zweijähriger Erfahrung mit einem Kraftrad mit
beschränkter Leistung gewährt. Hat ein 21-Jähriger bereits
dreijährige Erfahrung mit einem Kraftrad mit beschränkter
Leistung (Klasse A2) erworben, so kann er mit 21 Jahren
nach Bestehen einer praktischen Prüfung Zugang zu den
leistungsstärksten Krafträdern erhalten. Ohne diese zuvor
erworbene Erfahrung muss jedoch bis zum 24. Lebensjahr
gewartet werden.

Die Kommission möchte das bisherige System des stufen-
weisen Zugangs verbessern. Heute warten Jugendliche oft
bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres und erhalten dann
ohne vorherige Erfahrung unmittelbar Zugang zu den
leistungsstärksten Krafträdern. Einige erwerben auch mit
18 Jahren eine Fahrerlaubnis für Krafträder mit einge-
schränkter Leistung und warten dann einfach zwei Jahre,
bevor sie ein Kraftrad ohne Beschärnkung erwerben. Dies
ist möglich, weil bislang die mit einem beschränkten
Kraftrad gesammelte Erfahrung nicht überprüft werden
kann. Der Kommissionsvorschlag wird dem ein Ende setzen
und so die Verkehrssicherheit erhöhen.

- Schlägt die Kommission vor, dass Wohnwagen nicht länger
mit einem Pkw-Führerschein (Klasse B) geführt werden dürfen?

Die Kommission schlägt vor, die „Anhänger“-Führerscheine zu
vereinfachen und stärker zu vereinheitlichen. Pkw-Anhänger-
Kombinationen können heute mit einem einfachen Führerschein
der Klasse B geführt werden, sofern die Kombination nicht
3500 kg überschreitet und die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers nicht die Leermasse des Pkw übersteigt. Die
bisherige Begriffsbestimmung ist sehr komplex und hat zu
Schwierigkeiten geführt, wenn Bürger entweder das Fahrzeug
oder den Anhänger wechseln. Durch diese Begriffsbestimmung
werdenLkw- oder Busfahrer diskriminiert, denen für ihre
Führerscheinklassen nicht die gleichen Rechte übertragen
wurden, auch wenn sie oft mehr Erfahrung besitzen und sich
einer eingehenden Ausbildung und Prüfungen unterziehen
müssen.

Die Kommission möchte sicherstellen, dass Pkw-Fahrer zum
Führen von zuweilen 8 bis 12 Meter langen Kraftfahrzeug-
kombinationen eine angemessene Ausbildung und Prüfung
durchlaufen. Das bedeutet in der Tat, dass die meisten
Wohnwagen künftig nur mit einem Führerschein der Klasse
B+E geführt werden dürfen.

Andererseits werden die erworbenen Rechte gewährleistet und
Inhaber von Führerscheinen, die vor dem Datum der Anwendung
dieses Richtlinienvorschlags ausgestellt wurden, können von
diesen Rechten weiterhin Gebrauch machen.

- Warum schlägt die Kommission Anforderungen für Fahrprüfer
vor?

In einigen Mitgliedstaaten durchlaufen die Fahrprüfer fast
keine besondere Ausbildung oder sind nicht einmal im Besitz
eines Führerscheins der Klasse, für die sie Prüfung ab-
nehmen. Dies sollte nicht länger möglich sein. Mit dem
vorliegenden Vorschlag werden Mindestanforderungen für die
Grundqualifikation und die regelmäßige Fortbildung der
Fahrprüfer eingeführt. Dadurch werden die Prüfungsqualität
in der EU und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse erhöht -
ein wichtiger Faktor in einem System der gegenseitigen
Anerkennung der Führerscheine. Außerdem wird die Verkehrs-
sicherheit erhöht.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Neuigkeiten bei der Kfz-Versicherung
 >> EU-Kommission fordert bessere Durchsetzung der Vor-
    schriften für die Straßenverkehrssicherheit

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