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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
November 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
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* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum
und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Falsch getankt – Versicherungsschutz
weg!
Tankt ein Kraftfahrer den falschen Kraftstoff
und beschädigt
er hierbei den Motor, so verliert er seinen
Versicherungs-
schutz. Es handelt sich bei einem Motorschaden,
der aufgrund
der falschen Kraftstoffwahl entstanden ist,
um einen nicht
versicherten Betriebsschaden und nicht um
einen versicherten
Unfallschaden.
BGH, 25.6.2003 – Az: IV ZR 322/02
>> Kein Teilkasko, wenn Fuchs ausgewichen
wird?
Tritt ein Schaden auf, weil ein Kraftfahrer
einem Tier aus-
gewichen ist, so besteht kein Anspruch gegen
die Teilkasko-
versicherung.
Im vorliegenden Fall war eine Kraftfahrerin
von der Straße
abgekommen, als sie einem Fuchs ausweichen
wollte. Hierbei
war ein Schaden von ca. 3.500 EURO entstanden,
den die
Versicherung gem. Entscheidung der Vorinstanz
begleichen
sollte.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch von
einem Kraftfahrer
bei einem plötzlichen Auftauchen eines
Fuchses auf der
Fahrbahn ein sachgerechtes Verhalten verlangt
werden. Da im
vorliegenden Fall ein Verlassen der Fahrbahn
nach Ansicht
des Gerichts nicht notwendig war, sei das
Verhalten als grob
fahrlässig anzusehen. Beim Verlassen
der Fahrbahn mit einer
Geschwindigkeit von 80 km/h ist für
das (versicherte) Auto
ein größerer Schaden zu erwarten,
als bei Kollision mit dem
relativ kleinen Tier.
LG Augsburg – Az: 4 S 415/03
>> Radwege verkehrssicher halten!
Nur wenn ein Radweg der Verkehrssicherheit
genügt, kann
ein Radfahrer zur Benutzung desselben gezwungen
werden.
Nach Mitteilung des Gerichts darf ein Radweg
nur in
begründeten Ausnahmefällen weniger
als 1,50 m breit sein
und muss frei von Mülleimern, Werbeaufstellern
und herab-
hängenden Zweigen sein, wenn die Benutzung
Pflicht ist.
VG Berlin - AZ: VG 27 A 241.01, VG 27 A 246.01,
VG 27 A 247.01, VG 27 A 299.01, VG 27 A 11.02,
VG 27 A 12.02 und VG 27 A 13.02
>> Parkgebühren nur bei konkreter
Gefahrenlage!
Damit eine Parkraumbewirtschaftung eingeführt
werden kann,
muß dies auf Grund der besonderen Umstände
zwingend geboten
sein, insbesondere, wo auf Grund erheblichen
Parkraummangels
eine straßenverkehrsrechtliche Gefahrenlage
besteht.
Kann dies nicht nachgewiesen werden, so ist
eine Bewirt-
schaftung nicht zulässig.
VG Berlin - AZ: VG 27 A 407.01
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>> Nachbesserung am Wagen – Ersatz
für den Nutzungsausfall?
>> Wann ist ein Neufahrzeug fabrikneu?
>> Keine Haftung des Fahrers bei Probefahrt
>> Führerscheinentzug gilt nicht
für Bundeswehrfahrten
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Weitere aktuelle
Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Führerscheine: Gewährleistung
von Sicherheit und Frei-
zügigkeit
Die Kommission hat die Umgestaltung der europäischen
Regeln für die Führerscheine, die
sich im Besitz von rund
200 Millionen Unionsbürgern befinden,
vorgeschlagen. Ziel
ist die Verbindung von größerer
Freizügigkeit mit strengeren
Maßnahmen zum Schutz vor Betrug und
einer erhöhten Verkehrs-
sicherheit zum Nutzen aller europäischen
Verkehrsteilnehmer
in Europa. Im neuen Richtlinienentwurf wird
daher vorge-
schlagen:
- Allgemein den Plastikkartenführerschein
nach EU-Muster
einzuführen. Dieses Muster ermöglicht
einen besseren Schutz
vor Betrug. Die bisherigen Führerscheine
auf Papier werden
nicht umgetauscht, aber ab Beginn der Anwendung
der neuen
Rechtsvorschrift nicht mehr ausgestellt.
die Mitglied-
staaten können, wenn sie dies wünschen,
die neuen Führer-
scheine mit einem Mikrochip ausstatten, der
die auf der
Karte aufgedruckten Angaben enthält
um weiteren Schutz vor
Betrug bietet. Die Verwendung dieses Mikrochips
ist streng
auf die Zwecke des Führerschein beschränkt
und soll sicher-
stellen, dass ein Führerschein weiterhin
nach einem
schweren Verstoß entzogen werden kann.
- Das Konzept der begrenzten Gültigkeitsdauer
der Führer-
scheine einzuführen. Alle ab Beginn
der Anwendung der vor-
geschlagenen Richtlinie neu ausgestellten
Führerscheine
müssen regelmäßig erneuert
werden. Die Fahrer behalten ihre
erworbenen Rechte, aber durch die regelmäßige
Erneuerung
des Dokuments werden die heute bestehenden
Betrugsmöglich-
keiten eingeschränkt, indem der Schutz
aller Führerscheine
vor Betrug und das Foto des Inhabers aktualisiert
werden.
Dadurch wird auch die Freizügigkeit
der Fahrer gewähr-
leistet: alle Führerscheine haben die
gleiche Gültigkeits-
dauer und sie sind während dieser Gültigkeitsdauer
in allen
Mitgliedstaaten ohne Bedingungen gültig.
Dadurch wird ver-
hindert, dass die Mitgliedstaaten strengere
Maßnahmen auf
Inhaber von Führerscheinen aus anderen
Mitgliedstaaten
anwenden, indem sie die einzelstaatlichen
Vorschriften
bezüglich der Gültigkeitsdauer
und ärztlicher Unter-
suchungen auf sie anwenden. Alle neuen Führerscheine
der
Klassen A (Krafträder) und B (Pkw) werden
zehn Jahre
gültig sein bzw. fünf Jahre, wenn
der Inhaber über 65 Jahre
alt ist. Alle neuen Führerscheine der
Klassen C (Lkw) und
D (Busse) werden fünf Jahre gültig
sein bzw. ein Jahr, wenn
der Inhaber über 65 Jahre alt ist.
- Den „Führerscheintourismus“ zu beenden
durch die
kohärente und europaweite Anwendung
bei Entzug einer Fahr-
erlaubnis. Heute lassen sich zu viele Bürger
in einem
anderen Mitgliedstaat nieder, um einen neuen
Führerschein
zu beantragen, wenn ihnen die Fahrerlaubnis
in dem Mit-
gliedstaat, in dem sie ihren ordentlichen
Wohnsitz haben,
wegen eines schweren Verkehrsverstoßes
entzogen wurde. Die
Kommission schlägt daher vor, das Konzept
‚ein Inhaber -
ein Führerschein' zu stärken, das
einen Mitgliedstaat daran
hindert, einen Führerschein für
eine Person auszustellen,
die bereits Inhaber eines anderen Führerscheins
ist, auch
wenn dieser Führerschein entzogen wurde.
- Im Interesse der Verkehrssicherheit den
stufenweisen
Zugang stärken zu:
Den leistungsstärksten Krafträdern
durch die Festlegung
eines unterschiedlichen Mindestalters zwischen
16 und 24
Jahren, abhängig von den technischen
Merkmalen des Kraft-
rades und der Erfahrung des Fahrers.
Den leistungsstärksten Lastkraftwagen
und Bussen um sicher-
zustellen, dass für alle Fahrer von
Lkw und Bussen, ein-
schließlich jene, die bislang nicht
unter die Rechtsvor-
schriften für die Ausbildung von Berufskraftfahrern
fielen,
der stufenweise Zugang gilt.
Eine neue Führerscheinklasse für
Mopeds einzuführen, die
zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
für die besonders
unfallgefährdeten Jugendlichen auf unseren
Straßen bei-
tragen wird. Da sie ein sehr beliebtes Verkehrsmittel
sind,
sollten Mopeds nicht länger vom Geltungsbereich
dieser
Richtlinie ausgenommen sein.
Die Zeitabstände der ärztlichen
Untersuchungen von Berufs-
kraftfahrern zu harmonisieren.
Mindestanforderungen an die Grundqualifikation
und die
Weiterbildung der Fahrprüfer einzuführen,
die bislang nicht
harmonisiert waren. Dadurch werden die Fahrprüfungen
in der
EU einander ähnlicher.
> Vorgeschlagene neue Klassen, Mindestalter
und Prüfungen
AM: Mopeds, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
45 km/h,
< 50 cm³ oder
Leistung < 4kW
A1: Leichtkrafträder, < 125cm³
oder Leistung < 11 kW mit
Verhältnis Leistung/Gewicht
<0,1kW/kg
A2: Krafträder, Leistung <35kW mit
Verhältnis Leistung/
Gewicht < 0,2 kW/kg
und keine Abwandlung einer Fahr-
zeugausführung, deren
Motorleistung mehr als doppelt
so hoch ist
A: Krafträder
B: Kraftwagen <3500kg, in denen außer
dem Fahrzeugführer
nicht mehr als acht Personen
befördert werden + An-
hänger <750 kg
B1: fakultative Klasse für dreirädrige
und vierrädrige
Kraftfahrzeuge
C: Kraftwagen zur Güterbeförderung
>3500 kg + Anhänger
< 750 kg
C1: Kraftwagen zur Güterbeförderung
>3500 kg aber < 6000
kg, in denen außer
dem Fahrzeugführer nicht mehr als
acht Personen befördert
werden + Anhänger < 750 kg
D: Kraftwagen zur Beförderung von mehr
als acht Fahrgästen
+ Anhänger < 750 kg
D1: Kraftwagen zur Beförderung von bis
zu sechzehn Fahr-
gästen, Höchstlänge
7 Meter + Anhänger < 750 kg
E: in Kombination mit den vorstehend genannten
Klassen,
Anhänger >750kg
Häufig gestellte Fragen
- Muss Jede(r) seinen/ihren Führerschein
erneuern?
Nein. Die vorgeschlagene Erneuerung gilt nur
für ab dem
Datum der Anwendung der Richtlinie ausgestellte
Führer-
scheine.
Natürlich laufen Führerscheine,
die von Mitgliedstaaten
ausgestellt wurden, in denen bereits eine
begrenzte Gültig-
keitsdauer gilt, wie vorgesehen aus. Ab dem
Zeitpunkt des
Ablaufs gilt die neue Gültigkeitsdauer.
Verlorene oder
gestohlene Führerscheine werden durch
einen neuen Führer-
schein mit begrenzter Gültigkeitsdauer
ersetzt.
- Also behalten die bisherigen Führerscheine
ihre Gültig-
keit und müssen nicht umgetauscht werden?
Das trifft zu. Auch ein auf Lebenszeit gültiger
Führer-
schein behält seine Gültigkeit.
Auch beim Umzug in einen
anderen EU-Mitgliedstaat bleibt er auf Lebenszeit
gültig.
Wenn Sie jedoch Ihren Führerschein verlieren
oder er
gestohlen wird, findet die neue Regelung
Anwendung, da als
Ersatz ein neuer Führerschein ausgestellt
werden muss.
- Bedeutet das, dass im Fall eines Diebstahls
meine Rechte
verringert werden könnten?
Nein, die mit der Fahrerlaubnis erworbenen
Rechte sind
garantiert, aber der neu ausgestellte Führerschein
hat eine
begrenzte Gültigkeitsdauer und muss
regelmäßig erneuert
werden.
- Warum schlägt die Kommission die obligatorische
Erneuerung aller Führerscheine alle
zehn Jahre vor?
Heute sind über 80 verschiedenen Führerscheinmodelle
in der
EU in Umlauf. Daher ist eine Strafverfolgung
nicht möglich
und die Behörden haben Schwierigkeiten
damit, die Rechte
eines Führerscheininhabers festzustellen
und zu gewähr-
leisten. Dies führt zu Problemen in
Bezug auf die Sicher-
heit im Straßenverkehr, die allgemeinen
Sicherheit und die
Freizügigkeit der Bürger.
Darüber hinaus sind viele Führerscheine
überhaupt nicht vor
Betrug geschützt. Angesichts der Ereignisse
des 11.
September 2001 ist dies nicht länger
hinnehmbar, da Führer-
scheine weithin als Identitäsdokumente
akzeptiert werden
und auf jeden Fall das Recht zum Führen
von Fahrzeugen mit
zuweilen erheblichem Gewicht und Abmessungen
übertragen.
Die regelmäßige Erneuerung ist
die einzige langfristige
Lösung: sie ermöglicht die kontinuierliche
Erneuerung aller
im Umlauf befindlichen Führerscheine
und gleichzeitig die
Nutzung der modernsten Techniken zum Schutz
vor Betrug.
Damit wird verhindert, dass in Zukunft die
gleiche Lage wie
jetzt - mit vielen unterschiedlichen Führerscheinmodellen
-
eintritt.
- Gibt es in anderen Ländern weltweit
eine begrenzte
Gültigkeitsdauer für Führerscheine?
Ja. In den USA, Kanada, Japan und Australien
haben Führer-
scheine eine begrenzte Gültigkeitsdauer
von in der Regel
zwischen zwei und vier Jahren. Die Diskussion
über den
Schutz vor Betrug steht derzeit auf der Tagesordnung
Inter-
nationaler Organisationen wie der Internationalen
Organisation Normungsorganisation und der
UN-Wirtschafts-
kommission für Europa.
- Warum werden bei Inkrafttreten der Richtlinie
nicht alle
Führerscheine auf Papier durch Kreditkartenmodelle
ersetzt?
Die Kommission schlägt die Ersetzung
aller noch in Umlauf
befindlichen Führerscheine auf Papier
aus folgenden Gründen
nicht vor:
(a) dies würde zu einem umfangreichen
Umtauschverfahren
führen, das nicht zu bewältigen
ist: bei den meisten
Führerscheinen handelt es sich um Papierfassungen
oder
Plastikkarten mit einem anderen Format als
dem derzeitigen
EU-Muster. Das Umtauschverfahren, auch mit
einem längeren
zeitlichen Rahmen, würde eine Erhöhung
der Herstellung von
Plastikkartenführerscheinen und der
Arbeitsbelastung der
Führerscheinbehörden um das Zehnfache
erfordern.
(b) die erworbenen Rechte sollen unberührt
bleiben. Der
Umtausch würde einen Eingriff in die
Rechte darstellen, die
den Bürgern von ihren zuständigen
einzelstaatlichen
Behörden gewährt wurden. Durch
frühere Entscheidungen der
Kommission wurden diese Rechte garantiert.
Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet,
alle er-
forderlichen Maßnahmen zu treffen,
um den bestmöglichen
Schutz vor Betrug sicherzustellen, einschließlich
der
Überwachung von Betrugsfällen in
Zusammenhang mit älteren
Führerscheinen, wobei die älteren
Muster schrittweise aus-
laufen werden. Dies erlaubt die Unterscheidung
zwischen
älteren Modellen, die ausreichend vor
Betrug geschützt
sind, und solchen, die überhaupt nicht
geschützt sind. Die
Verantwortung liegt bei den Mitgliedstaaten,
da sie in
Einklang mit dem Subsidaritätsprinzip
am besten in der
Lage sind, das Tempo des Erneuerungsverfahrens
zu
bestimmen.
- Aber damit enthält der Vorschlag einen
Widerspruch: auf
der einen Seiten möchte die Kommission
eine regelmäßige
Erneuerung neuer Führerscheine vorschreiben,
um die
Betrugsbekämpfung zu verbessern, auf
der anderen Seite
schlägt sie nicht die Erneuerung aller
bestehenden Modelle
vor. Ist das nicht unlogisch?
Nein. Die Kommission legt einen praktischen,
durchführbaren
und rechtlich korrekten Vorschlag vor. Der
Einzug der alten
Führerscheine und ihre Erneuerung wäre
nur mit erheblichem
Kostenaufwand sowie der Aufhebung der Dokumente
und der
erworbenen Rechte möglich. Daher wird
diese Zuständigkeit
bei den Mitgliedstaaten belassen und die
Kommission über-
wacht natürlich das Verfahren.
- Schlägt die Kommission vor, dass ich
meinen Führerschein
erneuern lassen muss, wenn ich 65 oder 75
Jahre alt werde?
Nur Inhaber neuer Führerscheine unterliegen
dieser
Erneuerungspflicht. Der Vorschlag betrifft
nicht die
heutigen Inhaber von Führerscheinen.
Natürlich laufen
Führerscheine mit zeitlich befristeter
Gültigkeit irgend-
wann ab und müssen dann erneuert werden.
- Wird der Mikrochip im Führerschein
verbindlich vorge-
schrieben?
Nein. Die Mitgliedstaaten führen den
Mikrochip nur ein,
wenn sie dies wünschen. Sie müssen
dabei die Bestimmungen
im technischen Anhang erfüllen, die
von der Kommission
festgelegt werden, um die künftige Kompatibilität
zu
gewährleisten.
- Werden die Mitgliedstaaten den Mikrochip
für das Straf-
punktesystem oder andere Zwecke nutzen können?
Der Mikrochip wird aus Gründen der Betrugsbekämpfung
einge-
führt. Alle Angaben, die auf dem Führerschein
zu lesen sind,
werden auch auf dem Chip gespeichert. Beschliesst
ein
Mitgliedstaat, auf dem Chip zustäzliche
Angaben zu
speichern, so muss er die EU-Rechtsvorschriften
zum den
Schutz der persönlichen Daten beachten.
Um die ordnungs-
gemäße Arbeitsweise des Mikrochips
sicherzustellen, können
jedoch nur unmittelbar mit der Funktion eines
Führer-
scheins verbundene Angaben auf im gespeichert
werden.
- Wird der vorgeschlagene Mikrochip nicht
einen „Der große
Bruder sieht dich“-Effekt haben?
Nein. Diese Angst ist unbegründet, das
die EU Rechtsvor-
schriften zum Schutz der persönlichen
Daten verabschiedet
hat. Darüber hinaus muss die Funktion
des Führerscheins
gewähreistet werden und in den Mikrochip
können keine
anderen Angaben als die bereits auf dem Führerschein
zu
lesenden aufgenommen werden. Das bedeutet,
dass es auch in
Zukunft möglich sein wird, einen Führerschein
zu entziehen,
wenn der Inhaber gegen Rechtsvorschriften
verstoßen hat.
- Möchte die Kommission ärztliche
Untersuchungen zum Zeit-
punkt der Erneuerung vorschreiben?
Nein. Die Kommission schlägt keine Verpflichtung
zur ärzt-
lichen Untersuchung der Inhaber von Führerscheinen
für Pkw
oder Krafträder vor. Die Mitgliedstaaten
können jedoch in
Zusammenhang mit der Erneuerung ärztliche
Untersuchungen
oder andere Maßnahmen in Bezug auf
die Straßenverkehrs-
sicherheit vorschreiben.
Für Lkw- und Busfahrer schlägt die
Kommission eine
Harmonisierung der Zeitabstände dieser
bereits verbindlich
vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen
vor, damit sie
mit der Erneuerung zeitlich zusammenfallen.
- Möchte die Kommission zum Zeitpunkt
der Erneuerung eine
obligatorische Überprüfung des
Sehvermögens vorschreiben?
Nein. Die Kommission schlägt keine besondere
Überprüfung
des Sehvermögens für Fahrer von
Pkw oder Krafträdern vor.
Für Lkw- und Busfahrer ist die Sehprüfung
bereits heute
Teil der vorgeschriebenen ärztlichen
Untersuchung.
- Will die Kommission untersagen, dass 14-Jährige
bereits
Mopeds fahren?
Nein. Die Kommission schlägt die unionsweite
Einführung
einer theoretischen Prüfung als Mindestanforderung
für das
Führen von Mopeds vor. Es steht den
Mitgliedstaaten frei,
weitere Anforderungen, beispielsweise eine
praktische
Prüfung oder eine ärztliche Untersuchung,
einführen. Was
das Alter betrifft, so liegt das vorgeschlagene
Mindest-
alter bei 16 Jahren, die Mitgliedstaaten
können jedoch
14-Jährigen das Führen von Mopeds
auf ihrem nationalen
Hoheitsgebiet erlauben.
- Schlägt die Kommission vor, dass 17-Jährige
keine
Personenkraftwagen führen dürfen?
Nein. Die bisherige Richtlinie bleibt in diesem
Punkt un-
verändert. Die Mitgliedstaaten haben
das Recht, Führer-
scheine für Pkw (Klasse B) an 17-Jährige
auszuhändigen, die
dann auf ihrem Hoheitsgebiet fahren dürfen.
Die Kommission
schlägt jedoch vor, nicht länger
zu gestatten, dass ein
17-Jähriger einen Führerschein
für einen Pkw mit Anhänger
(Klasse B+E) besitzt. Nur 18-Jährige
sollten in Zukunft
einen solchen Führerschein beantragen
dürfen. Auf diese
Weise kann zunächst Erfahrung mit dem
Führen eines Pkw
gesammelt werden.
Zu beachten ist, dass das reguläre Mindestalter
weiterhin
bei 18 Jahren liegt, was in fast allen Mitgliedstaaten
das
Mindestalter für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis der
Klasse B ist.
- Schlägt die Kommission vor, dass 21-Jährige
keine
schweren Krafträder führen dürfen?
Nein. In der Richtlinie wird das System des
stufenweisen
Zugangs zu den leistungsstärksten Krafträdern
verfeinert.
Der Zugang wird weiterhin auf zwei Arten
möglich sein:
direkter oder indirekter Zugang. Heute wird
der direkte
Zugang mit 21 Jahren und der stufenweise
Zugang ab 20
Jahren nach zweijähriger Erfahrung mit
einem Kraftrad mit
beschränkter Leistung gewährt.
Hat ein 21-Jähriger bereits
dreijährige Erfahrung mit einem Kraftrad
mit beschränkter
Leistung (Klasse A2) erworben, so kann er
mit 21 Jahren
nach Bestehen einer praktischen Prüfung
Zugang zu den
leistungsstärksten Krafträdern
erhalten. Ohne diese zuvor
erworbene Erfahrung muss jedoch bis zum 24.
Lebensjahr
gewartet werden.
Die Kommission möchte das bisherige System
des stufen-
weisen Zugangs verbessern. Heute warten Jugendliche
oft
bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres und
erhalten dann
ohne vorherige Erfahrung unmittelbar Zugang
zu den
leistungsstärksten Krafträdern.
Einige erwerben auch mit
18 Jahren eine Fahrerlaubnis für Krafträder
mit einge-
schränkter Leistung und warten dann
einfach zwei Jahre,
bevor sie ein Kraftrad ohne Beschärnkung
erwerben. Dies
ist möglich, weil bislang die mit einem
beschränkten
Kraftrad gesammelte Erfahrung nicht überprüft
werden
kann. Der Kommissionsvorschlag wird dem ein
Ende setzen
und so die Verkehrssicherheit erhöhen.
- Schlägt die Kommission vor, dass Wohnwagen
nicht länger
mit einem Pkw-Führerschein (Klasse B)
geführt werden dürfen?
Die Kommission schlägt vor, die „Anhänger“-Führerscheine
zu
vereinfachen und stärker zu vereinheitlichen.
Pkw-Anhänger-
Kombinationen können heute mit einem
einfachen Führerschein
der Klasse B geführt werden, sofern
die Kombination nicht
3500 kg überschreitet und die zulässige
Gesamtmasse des
Anhängers nicht die Leermasse des Pkw
übersteigt. Die
bisherige Begriffsbestimmung ist sehr komplex
und hat zu
Schwierigkeiten geführt, wenn Bürger
entweder das Fahrzeug
oder den Anhänger wechseln. Durch diese
Begriffsbestimmung
werdenLkw- oder Busfahrer diskriminiert,
denen für ihre
Führerscheinklassen nicht die gleichen
Rechte übertragen
wurden, auch wenn sie oft mehr Erfahrung
besitzen und sich
einer eingehenden Ausbildung und Prüfungen
unterziehen
müssen.
Die Kommission möchte sicherstellen,
dass Pkw-Fahrer zum
Führen von zuweilen 8 bis 12 Meter langen
Kraftfahrzeug-
kombinationen eine angemessene Ausbildung
und Prüfung
durchlaufen. Das bedeutet in der Tat, dass
die meisten
Wohnwagen künftig nur mit einem Führerschein
der Klasse
B+E geführt werden dürfen.
Andererseits werden die erworbenen Rechte
gewährleistet und
Inhaber von Führerscheinen, die vor
dem Datum der Anwendung
dieses Richtlinienvorschlags ausgestellt
wurden, können von
diesen Rechten weiterhin Gebrauch machen.
- Warum schlägt die Kommission Anforderungen
für Fahrprüfer
vor?
In einigen Mitgliedstaaten durchlaufen die
Fahrprüfer fast
keine besondere Ausbildung oder sind nicht
einmal im Besitz
eines Führerscheins der Klasse, für
die sie Prüfung ab-
nehmen. Dies sollte nicht länger möglich
sein. Mit dem
vorliegenden Vorschlag werden Mindestanforderungen
für die
Grundqualifikation und die regelmäßige
Fortbildung der
Fahrprüfer eingeführt. Dadurch
werden die Prüfungsqualität
in der EU und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse
erhöht -
ein wichtiger Faktor in einem System der
gegenseitigen
Anerkennung der Führerscheine. Außerdem
wird die Verkehrs-
sicherheit erhöht.
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