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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Juli 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Grundstückseigentümer zahlt, wenn er fremdes Auto ab-
schleppen lässtLässt ein Grundstückseigentümer ein auf seinem Parkplatz
befindliches Fahrzeug in den öffentlichen Verkehrsraum
abschleppen, so kann er sich die Kosten nur vom Fahrer,
nicht jedoch zwangsläufig vom Fahrzeughalter erstatten lassen.Im vorliegenden Fall war es dem Grundstückseigentümer nicht
gelungen, die Identität des Fahrers festzustellen. Daraufhin
versuchte der Grundstückseigentümer die Kosten vom Halter
erstattet zu bekommen. Der Kläger hätte jedoch nachweisen
müssen, dass der Halter auch der Verursacher war. Dies
gelang nicht. Eine zwangsläufige Haftung oder eine
Vermutungsregel gibt es jedoch hierbei nicht.Amtsgericht Darmstadt - Az: 310 C 287/02
>> Ursachenzusammenhang zwischen Tempoüberhöhung und Unfall
a) Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Über-
schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einem
Verkehrsunfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der
zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der
kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen
wäre.
b) Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen
Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrs-
situation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahren-
situation unmittelbar entstehen kann.
c) Gibt der Vorfahrtberechtigte dem Wartepflichtigen durch
einen Verkehrsverstoß Anlass, die Wartepflicht - namentlich
infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation - zu
verletzen, so kann die kritische Verkehrssituation bereits
vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten.
d) Der Vertrauensgrundsatz kommt regelmäßig demjenigen nicht
zugute, der sich selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die
auch dem Schutz des unfallbeteiligten Verkehrsteilnehmers
dienen.BGH, 25.3.2003 - Az: VI ZR 161/02
OLG Hamm
LG Siegen>> "High" zwangsläufig fahruntauglich?
Drogeneinfluss führt nicht zwangsläufig zur Fahruntaug-
lichkeit. Dies ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts
Zweibrücken erst der Fall, wenn hierfür Indizien vorliegen
(z.B. Orientierungslosigkeit, Verlust des Gleichgewichtsinnes).
Im vorliegenden Fall wurde ein Urteil über drogenbedingte
Fahruntauglichkeit im Straßenverkehr aufgehoben. Der
Angeklagte war wegen deutlicher Stimmungsschwankungen auf-
gefallen. Da es jedoch beim Drogenkonsum keine bestimmten
Grenzwerte gibt, die eine Fahruntauglichkeit definieren,
müssen besondere Ausfallerscheinungen vorliegen. Dies war
beim Angeklagten jedoch nicht der Fall.OLG Zweibrücken - Az: 1 Ss 117/02
>> Abhängigkeit von Führerschein und Fahrverbot
Das Absehen von einem Fahrverbot ist grundsätzlich auch
dann nicht gerechtfertigt, wenn ein so genannter
unbelasteter Vielfahrer eine Geschwindigkeitsüberschreitung
zu verkehrsarmer Zeit auf einer Bundesautobahn begangen hat
und der Betroffene aus beruflichen und privaten Gründen auf
die Fahrerlaubnis angewiesen ist.OLG Hamm - Az: 2 Ss OWi 789/02
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>> Gurtpflicht für Nutzfahrzeuge
Die EU-Kommission hat einen neuen Richtlinienvorschlag
angenommen, mit dem ab Juli 2004 der Einbau von Sicher-
heitsgurten in allen neu in den Verkehr gebrachten Fahr-
zeugtypen vorgeschrieben wird. Bislang mussten nur Personen-
kraftwagen mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein. Künftig
müssen auch alle anderen Fahrzeugklassen, insbesondere
Klein- und Omnibusse, leichte Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen
usw. damit ausgestattet werden.Insgesamt werden jedes Jahr fast zwei Millionen Nutzfahr-
zeuge von der Neuregelung betroffen sein. Die Maßnahme
ist Teil des Europäischen Aktionsprogramms für die Straßen-
verkehrssicherheit, mit dem die Zahl der Verkehrstoten bis
2010 halbiert werden soll.
Der für die Unternehmenspolitik zuständige Kommissar Erkki
Liikanen zeigte sich erfreut über diese Initiative der
Kommission. Sie ergänze die im April vom Europäischen
Parlament und dem Rat getroffenen Maßnahmen zur Gurtanlege-
pflicht. Mit ihr lasse sich die passive Sicherheit von
Fahrzeugen beträchtlich erhöhen und so die unannehmbar hohe
Zahl der Verkehrsopfer auf Europas Straßen reduzieren.Das Europäische Parlament und der Rat haben im April eine
Richtlinie verabschiedet, die das Anlegen des Sicherheits-
gurts sowie die Verwendung spezieller Rückhaltesysteme für
Kinder unter drei Jahren vorschreibt. Diese Bestimmungen
müssen bis spätestens 9. Mai 2006 umgesetzt werden. Durch
die Gurtanlegepflicht wird die Zahl der Verkehrsopfer
deutlich verringert werden. In den meisten Mitgliedstaaten
legt zwar die überwiegende Mehrheit der Fahrzeuginsassen
den Sicherheitsgurt an, dennoch stirbt jeder zweite Unfall-
tote deshalb, weil er zum Unfallzeitpunkt nicht ange-
schnallt war. Die Gurtanlegepflicht kann erst dann einen
maximalen Schutzeffekt bewirken, wenn die meisten Fahrzeuge
mit Gurten ausgestattet sind. Durch die Ausweitung der
Gurteinbaupflicht auf alle Fahrzeuge unternimmt die
Europäische Kommission einen weiteren Schritt zur Erhöhung
der Straßenverkehrssicherheit.
Hintergrund:Bereits seit Januar 1998 müssen Personenkraftwagen, die in
Verkehr gebracht werden, auf allen Sitzen mit Sicherheits-
gurten ausgestattet sein. Dies betrifft jedes Jahr 14
Millionen Neufahrzeuge. Die wichtigste Neuregelung für PKW
besteht in der Vorschrift, dass Kinder unter drei Jahren
nur noch in geeigneten Kindersitzen befördert werden
dürfen, für deren Genehmigung strenge Kriterien gelten.
Diese Bestimmungen gelten ebenso für leichte Nutzfahrzeuge,
da diese manchmal auch für private Zwecke verwendet werden.In den kommenden Jahren werden insgesamt etwa zwei
Millionen Nutzfahrzeuge jährlich von der Gurteinbaupflicht
betroffen sein. Zu diesen Nutzfahrzeugen zählen auch Reise-
busse; in diesen soll das Tragen des Sicherheitsgurts ver-
hindern, dass Fahrgäste aus dem Fahrzeug geschleudert
werden, wenn dieses umkippt. Zahlreiche Busfahrgäste kommen
nämlich Jahr für Jahr unter besonders dramatischen
Umständen ums Leben, weil sie unter dem Fahrzeug einge-
quetscht sind und sich nicht befreien können. Auch für
Stadtomnibusse kann die Installation von Sicherheitsgurten
vorgeschrieben werden, da diese auch Strecken auf Haupt-
verkehrsstraßen und sogar auf Autobahnen zurücklegen. Die
Verbesserung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bleibt
ein wichtiges Anliegen der Europäischen Union.
Quelle: Pressestelle der EU-KommissionIn der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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