************************************************************
* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Mai 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
************************************************************Dieses Abonnement ist für Sie völlig k o s t e n f r e i.
Wie Sie kündigen können, steht am Ende dieser email.************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
************************************************************
*1* Interessante Urteile & Neues
>> Altersunterhalt kann bei Unfalltod des Kindes von Eltern
verlangt werdenDer Unfallverursacher eines bei einem Unfall getöteten
Kindes schuldet den Eltern des Getöteten im Alter notfalls
Unterhalt. Dies kann gerichtlich festgestellt werden, da bei
Bedürftigkeit der Eltern deren Kind für den Unterhalt hätte
sorgen müssen. Diese Pflicht ist prinzipiell auf den Ver-
ursacher übergegangen, so daß aus Gründen der Rechtssicher-
heit ein Interesse an der Feststellung besteht, auch dann
wenn mit der Bedürftigkeit nicht konkret zu rechnen ist.
Es genügt, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung damit zu
rechnen ist, daß der Getötete jemals hätte Unterhalt zahlen
müssen. Dies ist regelmässig der Fall, wenn das Unfallopfer
körperlich und geistig normal entwickelt war.OLG Koblenz - Az: 12 U 1035/01
>> Trikes gelten steuerlich als PKW
Trikes, die ein Leergewicht von 400 kg übersteigen sind
hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer als PKW einzustufen.FG Rheinland-Pfalz, 05.03.2003; Az: 4 K 1906/01
>> Nach Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis darf im
Inland nicht mit einer ausländischen Fahrerlaubnis
gefahren werdenIst die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist der
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nicht
zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Dies gilt unab-
hängig davon, ob die ausländische Fahrerlaubnis zum Zeit-
punkt der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis bereits
bestand oder ob sie erst später erworben wurde. Dies ent-
schied der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs im Fall
eines in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen,
der sich das Recht erstreiten wollte, von seiner
schweizerischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.Der Kläger war wegen eines Vergehens der vorsätzlichen
Trunkenheit im Verkehr und zwei tateinheitlich begangener
Vergehen der Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50
Tagessätzen zu jeweils 1.000,-- DM (insgesamt somit
50.000,-- DM) verurteilt worden. Gleichzeitig hatte ihm das
Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen, seinen 1976 aus-
gestellten Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbe-
hörde angewiesen, ihm für die Dauer von sechs Monaten keine
neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Verurteilung gründete
sich darauf, dass der Kläger nach erheblichem Alkoholgenuss
mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,79 ‰, mithin
absolut fahruntüchtig, ein Fahrzeug geführt hatte.Im Dezember 2001 beantragte der Kläger beim Landratsamt
Ortenaukreis, ihm das Recht zu erteilen, von seiner
schweizer Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Er gab
an, nach ihrer Wiedererteilung seit Juni 2001 wieder im
Besitz eines schweizerischen Führerscheins zu sein. Auf
Ersuchen der deutschen Behörden teilte die zuständige
schweizerische Kantonspolizei mit, dass die Behauptung des
Klägers, schweizer Staatsbürger zu sein, nicht zutreffe,
dieser aber seit 1993 seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz
habe.Das Landratsamt lehnte den Antrag ab und führte zur Be-
gründung aus, dass die Erteilung des Rechts, von der aus-
ländischen Fahrerlaubnis wieder im Inland Gebrauch zu
machen, von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens abhängig sei, weil bei Blutalkoholwerten von
über 1,6 ‰ mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei,
dass eine allgemeine Alkoholproblematik mit Ausbildung
einer erheblichen körperlichen Alkoholtoleranz und regel-
mäßigem erhöhten Konsum außerhalb des sozial üblichen
Rahmens vorliege. Der Kläger habe die Untersuchung ver-
weigert, deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass er
Eignungsmängel verbergen wolle und zum Führen von Kraft-
fahrzeugen ungeeignet sei. Nach erfolglosem Widerspruch hat
der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben
und sich zu deren Begründung auf die „Verordnung über
internationalen Kraftfahrzeugverkehr“ - IntKfzV - berufen.
Den deutschen Behörden stehe es nicht zu, die schweizerische
Fahrerlaubnis nochmals nach eigenen Maßstäben zu überprüfen.
Damit machten sie sich unzulässigerweise zur Kontrollinstanz
über ihre schweizerischen Kollegen. Von deutscher Seite
werde verkannt, dass dem Kläger auch die schweizerische
Fahrerlaubnis entzogen und wieder erteilt worden sei. Er
wolle daher von einer ihm neu erteilten Fahrerlaubnis erst-
malig in der Bundesrepublik Gebrauch machen. Dies sei ihm
nach § 4 Abs. 1 IntKfzV ohne weiteres zu gestatten.Das Verwaltungsgericht schloss sich ebenso wenig wie der
Verwaltungsgerichtshof im anschließenden Verfahren auf Zu-
lassung der Berufung dieser Auffassung des Klägers an. Es
sei gleichgültig, ob der Kläger schon zum Zeitpunkt der
Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis im Besitz einer
schweizerischen Fahrerlaubnis gewesen sei oder diese erst-
malig im Juni 2001 erworben habe. Denn eine rechtskräftige
Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland führe gemäß § 4
Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV stets dazu, dass von einer aus-
ländischen Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch mehr
gemacht werden dürfe. Der deutsche Verordnungsgeber sei
sich durchaus bewusst gewesen, dass die Entziehung einer
ausländischen Fahrerlaubnis mit Wirkung für den erteilenden
Staat - hier also die Schweiz - aus Rechtsgründen nicht
möglich sei, da es sich um den Hoheitsakt eines anderen
Staates handle. Deshalb habe die Entziehung bei Vorhanden-
sein einer ausländischen Fahrerlaubnis lediglich die
Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser aus-
ländischen Erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die
ausländische Fahrerlaubnis als solche bleibe unangetastet.Von einer unzulässigen Überprüfung von Hoheitsakten fremder
ftaaten könne daher nicht die Rede sein. Der Kläger habe
auch keinen Anspruch darauf, dass ihm das Recht, von seiner
ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu
machen, wieder erteilt werde. Dieser Anspruch habe gemäß
§ 4 Abs. 4 IntKfzV zur Voraussetzung, dass „die Gründe für
die Entziehung nicht mehr bestehen“. Diese Voraussetzung
erfülle der Kläger aber nicht. Es sei nämlich eine
medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich, um
die Frage nach einer noch vorhandenen Alkoholproblematik
zu klären. Denn nach gesicherten wissenschaftlichen Er-
kenntnissen der Alkoholforschung bestünden bei Personen,
die Blutalkoholwerte von 1,6 ‰ und mehr erreichen, deutlich
normabweichende Trinkgewohnheiten (langfristige Alkohol-
gewöhnung, exzessives Trinkverhalten oder Alkoholabhängig-
keit). Sie gehörten zur Risikogruppe überdurchschnittlich
alkoholgewöhnter Kraftfahrer, die im Straßenverkehr doppelt
so oft alkoholauffällig würden wie andere Personen. Unter
diesen Umständen habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht
verlangt, Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkohol-
abhängigkeit und ihre Auswirkungen auf das Verhalten im
Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessenen
Mitteln aufzuklären. Der Kläger habe die Mitwirkung daran
aber verweigert.VGH Baden-Württ., 11.2.2003 - Az: 10 S 2093/02, unanfechtbar
Quelle: PM des VGH Baden-Württemberg>> Autofahrer müssen im Dunkeln auf Sicht fahren
Wer in der Dunkelheit nicht auf Sicht fährt, ist auch dann
für einen Unfall haftbar, wenn sich der Unfallgegner grob
verkehrswidrig verhalten hat. Autofahrer dürfen in der
Dunkelheit nur so schnell fahren, dass sie rechtzeitig vor
einem Hindernis anhalten können.OLG Koblenz 24.2.2003 - Az: 12 U 1726/01
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Keine Haftung bei unvorhersehbarem Glatteis
>> Geschwindigkeitsbegrenzung muss sinnvoll seinDas Jahresabo Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 22,99:
AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
************************************************************
>> Seitenstreifen ist kein Fahrstreifen
Das Befahren des Seitenstreifens auf der Autobahn stellt
eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies gilt grundsätzlich auch
bei Auftreten von Staus. Die Ordnungswidrigkeit wird mit
Bußgeldern von 50 bis 75 Euro und zwei Punkten im Flens-
burger Verkehrszentralregister geahndet.Grund hierfür ist, dass die Seitenstreifen der Autobahn eine
besondere Sicherheitsfunktion innehaben. Sie sollen in
erster Linie dem gefahrlosen Abstellen liegengebliebener
Fahrzeuge und dem schnellen Durchkommen von Rettungsfahr-
zeugen dienen.Ausnahmen vom Verbot des Befahrens der Seitenstreifen regelt
seit Januar 2002 die Straßenverkehrsordnung. Demnach kann
durch das Verkehrszeichen 223.1 (blaues viereckiges Zeichen
mit drei weißen, nach oben zeigenden Pfeilen) in bestimmten
Situationen das Befahren des Seitenstreifens erlaubt sein.
Dies ist der Fall, wenn Staugefahr besteht, der Stau durch
die Nutzung des Seitenstreifens aber verhindert werden kann.
Die Verkehrszeichen 223.2 (wie vorstehend beschrieben,
rechter Pfeil rot durchstrichen) und 223.3 (wie oben
beschrieben, rechter Pfeil einknickend) zeigen an,wann der
Seitenstreifen geräumt werden muss bzw. nicht mehr befahren
werden darf.>> Änderung der EU - Richtlinien zur Kfz-Haftpflichtver-
sicherungAm 08.04.2003 wurde vom zuständigen Berichterstatter
des Europäischen Parlaments der Berichtsentwurf über den
von der EU-Kommission vorgelegten Vorschlag für eine 5.
EU - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie
(5. KH-Richtlinie) vorgelegt. Gefordert wird hiermit u.a.
die Einbeziehung notwendiger und angemessener Kosten der
Rechtsverfolgung in die durch die Haftpflichtversicherung
gedeckten Schäden. Zudem soll der verschuldensunabhängig
gewährte Versicherungsschutz für schwache Verkehrsteil-
nehmer auf beim Betrieb des Fahrzeugs verursachte
Personen- und Sachschäden aller Dritten, die nicht selbst
Fahrer sind, ausgeweitet werden.Unterdessen hat die EU-Kommission beschlossen, gegen Frank-
reich, Luxemburg, Italien, Irland und Portugal ein Vetrags-
verletzungsverfahren einzuleiten, weil diese Länder die 4.
EU - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie-
Richtlinie (2000/26/EG) nicht fristgerecht zum 20. Juli
2002 umgesetzt haben. Der deutsche Gesetzgeber hatte diese
Richtlinie mit dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen
Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und
anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. Nr.
48 vom 17.07.2002, S. 2586) umgesetzt.Der Kommissionsvorschlag zur 5. Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherungsrichtlinie steht zum Download bereit unter:
http://www.anwaltonline.com/cgi-bin/go/go.asp?linkid=450Der Berichtsvorschlag finden Sie hier:
http://www.anwaltonline.com/cgi-bin/go/go.asp?linkid=451Link zum Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich,
Luxemburg, Italien, Irland und Portugal können abgerufen
werden unter:
http://www.anwaltonline.com/cgi-bin/go/go.asp?linkid=452Die 4. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie-
Richtlinie findet sich unter:
http://www.anwaltonline.com/cgi-bin/go/go.asp?linkid=453In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Schneller als 50 km/h - kurz vor oder hinter dem Orts-
schildDas Jahresabo Verkehrsrecht erhalten Sie für EURO 22,99:
AnwaltOnline-Direkt************************************************************
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
Urteilsdatenbank und erweitern unser Angebot für Sie.2. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
Verkehrsrecht. Auch zu den Gebieten des Mietrechts,
des Arbeitsrechtes, des Betreuungsrechts und des
Familienrechtes erhalten Sie umfangreiche kostenfreie
Informationen.Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline die Möglichkeit,
sich direkt von unseren Anwälten beraten zu lassen,
sollten Sie Ihr Problem einmal nicht über unsere
Website lösen können.
http://www.anwon.net/b.asp?x=VR3. Sie nutzen unsere Webseiten häufig? Bleiben Sie immer
auf dem neuesten Stand - AnwaltOnline Direkt sendet
Ihnen via Mail alle Updates und die neuesten Informationen
zu (ca. 60-90 Emails/Monat im Gesamtbereich). Zusätzlich
gibt es viele exclusive Extras auf unseren Seiten.
Für EURO 22,99 im Jahr entgeht Ihnen nichts mehr.Alle AnwaltOnline Direkt Abonnenten erhalten zudem ange-
forderte Beratungsleistungen ohne Vorauskasse.Wie Sie abonnieren und was Sie sonst noch von AnwaltOnline
Direkt haben, erfahren Sie unter
http://www.anwon.net/direkt.asp?x=VN4. Sie haben Interesse an anderen Rechtsgebieten?
Abonnieren Sie doch einfach einen unserer kostenlosen
Newsletter zum Thema Ihres Interesses:Arbeitsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=AR
Mietrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=MR
Familienrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=FR
Reiserecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=RR
Betreuungsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=BR
Verkehrsrecht - http://www.anwon.net/j.asp?x=VR
5. Fragen und Meinungen mit anderen Besuchern austauschen?
Nutzen Sie unser Forum, um Ihre Fragen zu stellen. Bitte
beachten Sie hierbei, daß über das Forum keine Rechts-
beratung durch Anwälte erfolgt. Die Fragen werden auch
nicht von AnwaltOnline beantwortet.Forum für Fragen und Themen zum Verkehrsrecht
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
Um AnwaltOnline zu kontaktieren oder einen
Verbesserungsvorschlag zu machen:
mailto:kontakt@anwaltonline.comUm das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email
mit der Adresse, unter der Sie eingetragen sind an:
mailto:leave-VR-news@anwaltonline.orgoder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/l.asp?x=VR
Um zu abonnieren, senden Sie eine email an:
mailto:join-VR-news@anwaltonline.orgoder besuchen Sie http://www.anwaltonline.com/j.asp?x=VR
Wenn Sie Ihre Adresse ändern wollen, so tragen Sie sich
mit Ihrer alten Adresse aus und abonnieren den Newsletter
erneut unter Ihrer neuen Adresse oder besuchen Sie
http://www.anwaltonline.com/c.asp?x=VRFür Werbung auf AnwaltOnline, senden Sie eine mail an:
mailto:sales@anwaltonline.comInhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
Sprechen Sie mit uns - Wir haben Lösungen für jede
Webseite.
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage************************************************************
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von http://www.AnwaltOnline.com