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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
Mai 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
*
* ISSN: 1619-7151
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*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Altersunterhalt kann bei Unfalltod
des Kindes von Eltern
verlangt werden
Der Unfallverursacher eines bei einem
Unfall getöteten
Kindes schuldet den Eltern des Getöteten
im Alter notfalls
Unterhalt. Dies kann gerichtlich festgestellt
werden, da bei
Bedürftigkeit der Eltern deren Kind
für den Unterhalt hätte
sorgen müssen. Diese Pflicht ist prinzipiell
auf den Ver-
ursacher übergegangen, so daß
aus Gründen der Rechtssicher-
heit ein Interesse an der Feststellung besteht,
auch dann
wenn mit der Bedürftigkeit nicht konkret
zu rechnen ist.
Es genügt, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung
damit zu
rechnen ist, daß der Getötete
jemals hätte Unterhalt zahlen
müssen. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn das Unfallopfer
körperlich und geistig normal entwickelt
war.
OLG Koblenz - Az: 12 U 1035/01
>> Trikes gelten steuerlich als PKW
Trikes, die ein Leergewicht von 400
kg übersteigen sind
hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer als
PKW einzustufen.
FG Rheinland-Pfalz, 05.03.2003; Az: 4 K 1906/01
>> Nach Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis
darf im
Inland nicht mit einer ausländischen
Fahrerlaubnis
gefahren werden
Ist die deutsche Fahrerlaubnis entzogen
worden, so ist der
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
im Inland nicht
zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
Dies gilt unab-
hängig davon, ob die ausländische
Fahrerlaubnis zum Zeit-
punkt der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis
bereits
bestand oder ob sie erst später erworben
wurde. Dies ent-
schied der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs
im Fall
eines in der Schweiz wohnhaften deutschen
Staatsangehörigen,
der sich das Recht erstreiten wollte, von
seiner
schweizerischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen.
Der Kläger war wegen eines Vergehens
der vorsätzlichen
Trunkenheit im Verkehr und zwei tateinheitlich
begangener
Vergehen der Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe
von 50
Tagessätzen zu jeweils 1.000,-- DM (insgesamt
somit
50.000,-- DM) verurteilt worden. Gleichzeitig
hatte ihm das
Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen, seinen
1976 aus-
gestellten Führerschein eingezogen und
die Verwaltungsbe-
hörde angewiesen, ihm für die Dauer
von sechs Monaten keine
neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Verurteilung
gründete
sich darauf, dass der Kläger nach erheblichem
Alkoholgenuss
mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens
1,79 ‰, mithin
absolut fahruntüchtig, ein Fahrzeug
geführt hatte.
Im Dezember 2001 beantragte der Kläger
beim Landratsamt
Ortenaukreis, ihm das Recht zu erteilen,
von seiner
schweizer Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen. Er gab
an, nach ihrer Wiedererteilung seit Juni
2001 wieder im
Besitz eines schweizerischen Führerscheins
zu sein. Auf
Ersuchen der deutschen Behörden teilte
die zuständige
schweizerische Kantonspolizei mit, dass die
Behauptung des
Klägers, schweizer Staatsbürger
zu sein, nicht zutreffe,
dieser aber seit 1993 seinen Hauptwohnsitz
in der Schweiz
habe.
Das Landratsamt lehnte den Antrag ab und führte
zur Be-
gründung aus, dass die Erteilung des
Rechts, von der aus-
ländischen Fahrerlaubnis wieder im Inland
Gebrauch zu
machen, von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens abhängig sei, weil bei Blutalkoholwerten
von
über 1,6 ‰ mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen sei,
dass eine allgemeine Alkoholproblematik mit
Ausbildung
einer erheblichen körperlichen Alkoholtoleranz
und regel-
mäßigem erhöhten Konsum außerhalb
des sozial üblichen
Rahmens vorliege. Der Kläger habe die
Untersuchung ver-
weigert, deshalb müsse davon ausgegangen
werden, dass er
Eignungsmängel verbergen wolle und zum
Führen von Kraft-
fahrzeugen ungeeignet sei. Nach erfolglosem
Widerspruch hat
der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg
Klage erhoben
und sich zu deren Begründung auf die
„Verordnung über
internationalen Kraftfahrzeugverkehr“ - IntKfzV
- berufen.
Den deutschen Behörden stehe es nicht
zu, die schweizerische
Fahrerlaubnis nochmals nach eigenen Maßstäben
zu überprüfen.
Damit machten sie sich unzulässigerweise
zur Kontrollinstanz
über ihre schweizerischen Kollegen.
Von deutscher Seite
werde verkannt, dass dem Kläger auch
die schweizerische
Fahrerlaubnis entzogen und wieder erteilt
worden sei. Er
wolle daher von einer ihm neu erteilten Fahrerlaubnis
erst-
malig in der Bundesrepublik Gebrauch machen.
Dies sei ihm
nach § 4 Abs. 1 IntKfzV ohne weiteres
zu gestatten.
Das Verwaltungsgericht schloss sich ebenso
wenig wie der
Verwaltungsgerichtshof im anschließenden
Verfahren auf Zu-
lassung der Berufung dieser Auffassung des
Klägers an. Es
sei gleichgültig, ob der Kläger
schon zum Zeitpunkt der
Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis im
Besitz einer
schweizerischen Fahrerlaubnis gewesen sei
oder diese erst-
malig im Juni 2001 erworben habe. Denn eine
rechtskräftige
Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland führe
gemäß § 4
Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV stets dazu, dass von
einer aus-
ländischen Fahrerlaubnis im Inland kein
Gebrauch mehr
gemacht werden dürfe. Der deutsche Verordnungsgeber
sei
sich durchaus bewusst gewesen, dass die Entziehung
einer
ausländischen Fahrerlaubnis mit Wirkung
für den erteilenden
Staat - hier also die Schweiz - aus Rechtsgründen
nicht
möglich sei, da es sich um den Hoheitsakt
eines anderen
Staates handle. Deshalb habe die Entziehung
bei Vorhanden-
sein einer ausländischen Fahrerlaubnis
lediglich die
Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von
dieser aus-
ländischen Erlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen. Die
ausländische Fahrerlaubnis als solche
bleibe unangetastet.
Von einer unzulässigen Überprüfung
von Hoheitsakten fremder
ftaaten könne daher nicht die Rede sein.
Der Kläger habe
auch keinen Anspruch darauf, dass ihm das
Recht, von seiner
ausländischen Fahrerlaubnis im Inland
wieder Gebrauch zu
machen, wieder erteilt werde. Dieser Anspruch
habe gemäß
§ 4 Abs. 4 IntKfzV zur Voraussetzung,
dass „die Gründe für
die Entziehung nicht mehr bestehen“. Diese
Voraussetzung
erfülle der Kläger aber nicht.
Es sei nämlich eine
medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich,
um
die Frage nach einer noch vorhandenen Alkoholproblematik
zu klären. Denn nach gesicherten wissenschaftlichen
Er-
kenntnissen der Alkoholforschung bestünden
bei Personen,
die Blutalkoholwerte von 1,6 ‰ und mehr erreichen,
deutlich
normabweichende Trinkgewohnheiten (langfristige
Alkohol-
gewöhnung, exzessives Trinkverhalten
oder Alkoholabhängig-
keit). Sie gehörten zur Risikogruppe
überdurchschnittlich
alkoholgewöhnter Kraftfahrer, die im
Straßenverkehr doppelt
so oft alkoholauffällig würden
wie andere Personen. Unter
diesen Umständen habe die Fahrerlaubnisbehörde
zu Recht
verlangt, Art, Inhalt und Folgen einer möglichen
Alkohol-
abhängigkeit und ihre Auswirkungen auf
das Verhalten im
Straßenverkehr mit den erforderlichen
und angemessenen
Mitteln aufzuklären. Der Kläger
habe die Mitwirkung daran
aber verweigert.
VGH Baden-Württ., 11.2.2003 - Az: 10
S 2093/02, unanfechtbar
Quelle: PM des VGH Baden-Württemberg
>> Autofahrer müssen im Dunkeln auf Sicht
fahren
Wer in der Dunkelheit nicht auf Sicht
fährt, ist auch dann
für einen Unfall haftbar, wenn sich
der Unfallgegner grob
verkehrswidrig verhalten hat. Autofahrer
dürfen in der
Dunkelheit nur so schnell fahren, dass sie
rechtzeitig vor
einem Hindernis anhalten können.
OLG Koblenz 24.2.2003 - Az: 12 U 1726/01
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>> Keine Haftung bei unvorhersehbarem Glatteis
>> Geschwindigkeitsbegrenzung muss sinnvoll
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*2* Das Thema des Monats
>> Seitenstreifen ist kein Fahrstreifen
Das Befahren des Seitenstreifens auf der Autobahn
stellt
eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies gilt grundsätzlich
auch
bei Auftreten von Staus. Die Ordnungswidrigkeit
wird mit
Bußgeldern von 50 bis 75 Euro und zwei
Punkten im Flens-
burger Verkehrszentralregister geahndet.
Grund hierfür ist, dass die Seitenstreifen
der Autobahn eine
besondere Sicherheitsfunktion innehaben.
Sie sollen in
erster Linie dem gefahrlosen Abstellen liegengebliebener
Fahrzeuge und dem schnellen Durchkommen von
Rettungsfahr-
zeugen dienen.
Ausnahmen vom Verbot des Befahrens der Seitenstreifen
regelt
seit Januar 2002 die Straßenverkehrsordnung.
Demnach kann
durch das Verkehrszeichen 223.1 (blaues viereckiges
Zeichen
mit drei weißen, nach oben zeigenden
Pfeilen) in bestimmten
Situationen das Befahren des Seitenstreifens
erlaubt sein.
Dies ist der Fall, wenn Staugefahr besteht,
der Stau durch
die Nutzung des Seitenstreifens aber verhindert
werden kann.
Die Verkehrszeichen 223.2 (wie vorstehend
beschrieben,
rechter Pfeil rot durchstrichen) und 223.3
(wie oben
beschrieben, rechter Pfeil einknickend) zeigen
an,wann der
Seitenstreifen geräumt werden muss bzw.
nicht mehr befahren
werden darf.
>> Änderung der EU - Richtlinien zur
Kfz-Haftpflichtver-
sicherung
Am 08.04.2003 wurde vom zuständigen Berichterstatter
des Europäischen Parlaments der Berichtsentwurf
über den
von der EU-Kommission vorgelegten Vorschlag
für eine 5.
EU - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie
(5. KH-Richtlinie) vorgelegt. Gefordert wird
hiermit u.a.
die Einbeziehung notwendiger und angemessener
Kosten der
Rechtsverfolgung in die durch die Haftpflichtversicherung
gedeckten Schäden. Zudem soll der verschuldensunabhängig
gewährte Versicherungsschutz für
schwache Verkehrsteil-
nehmer auf beim Betrieb des Fahrzeugs verursachte
Personen- und Sachschäden aller Dritten,
die nicht selbst
Fahrer sind, ausgeweitet werden.
Unterdessen hat die EU-Kommission beschlossen,
gegen Frank-
reich, Luxemburg, Italien, Irland und Portugal
ein Vetrags-
verletzungsverfahren einzuleiten, weil diese
Länder die 4.
EU - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie-
Richtlinie (2000/26/EG) nicht fristgerecht
zum 20. Juli
2002 umgesetzt haben. Der deutsche Gesetzgeber
hatte diese
Richtlinie mit dem am 01.01.2002 in Kraft
getretenen
Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
und
anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
(BGBl. Nr.
48 vom 17.07.2002, S. 2586) umgesetzt.
Der Kommissionsvorschlag zur 5. Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherungsrichtlinie steht zum Download
bereit unter:
http://www.anwaltonline.com/cgi-bin/go/go.asp?linkid=450
Der Berichtsvorschlag finden Sie hier:
http://www.anwaltonline.com/cgi-bin/go/go.asp?linkid=451
Link zum Vertragsverletzungsverfahren gegen
Frankreich,
Luxemburg, Italien, Irland und Portugal können
abgerufen
werden unter:
http://www.anwaltonline.com/cgi-bin/go/go.asp?linkid=452
Die 4. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie-
Richtlinie findet sich unter:
http://www.anwaltonline.com/cgi-bin/go/go.asp?linkid=453
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