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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
April 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
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* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Sorgfaltspflichten von Fußgängern
1. Fußgänger müssen
vor dem Betreten und beim Überschreiten
der Fahrbahn besondere Vorsicht walten lassen,
weil die
Straße in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr
dient. Auf
diesen muss der Fußgänger achten
und Rücksicht nehmen. Er
hat darauf zu achten, nicht in die Fahrbahn
eines sich
nähernden Fahrzeuges zu geraten. Verhalten
sich Fußgänger
diesen Grundsätzen zuwiderlaufend, handeln
sie in der Regel
grob fahrlässig. Nur wenn der Fahrer
des KfZ in dieser
Situation freie Sicht auf den Fußgänger
hat, kann seine
Haftung nicht vollständig zurücktreten.
2. Das Verschulden eines Fahrer kann zudem
dann als gering
einzuschätzen sein bzw. vollständig
hinter dem Mitver-
schulden des geschädigten Fußgängers
zurücktreten, wenn
dieser einen in unmittelbarer Nähe gelegenen,
durch eine
Ampel gesicherten Überweg nicht nutzt.
Grobe Fahrlässigkeit
eines Fußgängers liegt demnach
etwa dann vor, wenn er die
Fahrbahn bei Dunkelheit in einer Entfernung
von nur 20
Metern von einem durch Ampel geregelten Überweg
über-
schreitet. In diesem Fall hat er den infolge
alleinigen
Verschuldens erlittenen Schaden auch selbst
zu tragen. Dies
gilt auch, wenn der Fußgänger
etwa 10 Meter von einer Ampel
entfernt die Straße überquert.
Der Fußgänger ist grundsätzlich
verpflichtet, die Straße an
einem vorhandenen, bis zu 40 m entfernten
ampelgeregelten
Überweg zu überqueren, wenn es
die Verkehrslage erfordert.
Kammergericht, Urt. v. 03.01.2002 - Az.:12
U 4708/00
>> Fahrbahnverschmutzung - Inline-Skater muß
Vorsicht
walten lassen!
Bei verschmutzten Rad- und Gehwegen müssen
Inline-Skater
besondere Vorsicht walten lassen. Eine ständige
Kontrolle
und Reinigung diese Wege ist Land und Kommunen
nicht zumut-
bar. Es ist Sache des Benutzers auf etwaige
Gefahrenquellen
Acht zu geben.
Im vorliegen Fall wurde die Schandensersatz-
und Schmerzens-
geldklage eines Inline-Skaters abgewiesen,
der nach einem
Sturz angab, daß der von Ihm benutzte
Weg teilweise mit
Blütenstaub von am Weg stehenden Pappeln
bedeckt war. Eine
unter dem Staub verdeckte und somit nicht
erkennbare Glas-
scherbe verkeilte sich in den Rädern
der Skates und verur-
sachte den Sturz. Der Skater hatte sich bei
dem Sturz unter
anderem den Brustwirbel gebrochen und verlangte
mindestens
ca. 42.000 EURO Schmerzensgeld. Eine Verletzung
der
Verkehrssicherheitspflicht lag jedoch nicht
vor. Dem Kläger
wurde vorgehalten, daß der Zustand
des Weges für diesen klar
erkennbar war und sich dieser daher hierauf
hätte einstellen
müssen.
OLG Koblenz - Az: 1 U 1100/02
>> Schmerzensgeld auch bei Bewusstlosigkeit
bis zum Tod?
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht
auch dann, wenn das
Unfallopfer bis zum Tod bewusstlos bleibt.
Es ist nicht Vor-
aussetzung für die Zuerkennung von Schmerzensgeld,
daß die
Schmerzen vom Opfer empfunden wurden. Ein
auszugleichender
Schaden besteht gerade in der Zerstörung
der Persönlichkeit,
die mit der Bewußlosigkeit einhergeht.
Im zu entscheidenden Fall wurde den Eltern
des Unfallopfers
ein Schmerzensgeld von ca. 5.500 EURO zugesprochen.
OLG Koblenz - Az.: 12 U 566/01
>> Bremsen für Ente ...
Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin
aufgrund einer
Ente, die sich auf der Straße befand,
so stark gebremst, daß
die Autofahrerin einen Auffahrunfall verursachte
weil eine
nachfolgende Autofahrerin nicht mehr rechtzeitig
bremsen
konnte. Die Verursacherin muß für
1/4 des Schadens auf-
kommen.
Die Verursacherin hätte versuchen müssen,
die Ente mittels
Hupen zu vertreiben. Unter Beobachtung des
nachfolgenden
Verkehrs hätte es einer geübten
Fahrerin möglich sein
müssen, binnen 3-5 Sekunden situationsgerecht
zu handeln.
Der Unfall hätte von der Fahrerin vermieden
werden können.
OLG Bayern - Az: 24 U 327/02
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Die Medizinisch - psychologische Untersuchung
(MPU)
>> Allgemeines
Die MPU, im Volksmund auch als "Idiotentest"
bezeichnet,
soll dazu dienen, die Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers
zum Führen von Kraftfahrzeugen aus medizinischer
und
psychologischer Sicht festzustellen. Sie
kann von der Fahr-
erlaubnisbehörde nicht nach freiem Ermessen
angeordnet
werden, sondern nur dann, wenn auf Grund
bestimmter Umstände
Zweifel an der Eignung des Bewerbers bestehen.
>> Wann kann die Fahrerlaubnisbehörde
eine MPU anordnen?
In den meisten Fällen dient die MPU der
Klärung einer mög-
lichen Alkoholproblematik beim Fahrerlaubnisbewerber.
Die
Untersuchung kann hier angeordnet werden,
wenn gem. § 13
Nr. 2 FeV
"a) nach dem (zunächst
eingeholten) ärztlichen Gutachten
zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch
Anzeichen für
Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen
die Annahme
von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter
Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug
im Straßenverkehr bei einer Blut-
alkoholkonzentration von 1,6 Promille oder
mehr oder einer
Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder
mehr geführt
wurde,
d) die Fahrerlaubnis
aus einem der unter Buchstabe a
bis c genannten Gründe entzogen war
oder
e) sonst zu
klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht
mehr besteht."
Auch in den folgenden Fällen ist die
Anordnung einer MPU
durch die Behörde zulässig:
1. Zur Klärung von Eignungszweifeln im
Hinblick auf
Betäubungsmittel und Arzneimittel.
2. Als Zusatzgutachten zu bereits erstellten
Gutachten
anderer Fachrichtungen.
3. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über
die Befreiung
von Vorschriften über das
Mindestalter.
4. Wenn sich während der theoretischen
oder praktischen
Fahrerlaubnisprüfung Zweifel
an der Eignung des Bewerbers
gezeigt haben.
5. Wenn bei erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis
wegen
früherer Straftaten Eignungszweifel
bestehen.
6. Wenn die Fahrerlaubnis schon mindestens
zweimal entzogen
war und neu beantragt wird.
7. Wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsstraftat
ent-
zogen war und neu beantragt
wird. Bei Trunkenheitsfahrten
gelten i.a. die oben zitierten
speziellen Voraussetzungen.
8. Bei Verkehrsverstößen während
der Fahrerlaubnisprobezeit.
9. Beim Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
wenn
diese durch die Verwaltungsbehörde
wegen Überschreitung
der Höchstpunktezahl entzogen
worden war.
>> Welche Grundsätze gelten für
die Durchführung der Unter-
suchung?
Die Grundsätze für die Durchführung
der Untersuchung sind
in der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) wie
folgt festgehalten:
"Anlage 15 FeV
Grundsätze für die Durchführung
der Untersuchungen und die
Erstellung der Gutachten
1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender
Grund-
sätze durchzuführen:
a) Die Untersuchung ist anlassbezogen und
unter Verwendung
der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten
Unterlagen
über den Betroffenen vorzunehmen. Der
Gutachter hat sich an
die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene
Frage-
stellung zu halten.
b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht
die gesamte
Persönlichkeit des Betroffenen, sondern
nur solche Eigen-
schaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen,
die für die
Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz
zur Kraft-
fahreignung).
c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten
wissenschaft-
lichen Grundsätzen vorgenommen werden.
d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter
den Betroffenen
über Gegenstand und Zweck der Untersuchung
aufzuklären.
e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen
anzufertigen.
f) In den Fällen der §§ 13
und 14 ist Gegenstand der Unter-
suchung auch das voraussichtliche künftige
Verhalten des
Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten
ist, dass er nicht
oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss
von
Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln
führen wird.
Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arznei-
mitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung
darauf
erstrecken, dass die Abhängigkeit nicht
mehr besteht. Bei
Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit
vorhanden war
oder ist, muss sich die Untersuchung darauf
erstrecken,
ob der Betroffene den Konsum von Alkohol
einerseits und das
Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr
andererseits
zuverlässig voneinander trennen kann.
Dem Betroffenen kann
die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden,
wenn sich bei
ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung
zum
Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss
von Alkohol oder
Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vollzogen
hat. Es müssen
zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis
Bedingungen
vorhanden sein, die zukünftig einen
Rückfall als unwahr-
scheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten
kann empfehlen,
dass durch geeignete und angemessene Auflagen
später über-
prüft wird, ob sich die günstige
Prognose bestätigt. Das
Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung empfehlen.
g) In den Fällen des § 2a Abs.
4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5
oder des § 4 Abs. 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes
oder des § 11 Abs. 3 Nr. 4 oder 5 dieser
Verordnung ist
Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche
künftige Verhalten des Betroffenen,
ob zu erwarten ist,
dass er nicht mehr erheblich oder nicht mehr
wiederholt
gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder
gegen Straf-
gesetze verstoßen wird. Es sind die
Bestimmungen von Buch-
stabe f Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender
Grundsätze
zu erstellen:
a) Das Gutachten muss in allgemein verständlicher
Sprache
abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar
sein. Die
Nachvollziehbarkeit betrifft die logische
Ordnung
(Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie
erfordert die Wieder-
gabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung
der
zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.
Die Nachprüf-
barkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit
der Begutachtung.
Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren,
die zu den
Befunden geführt haben, angegeben und,
soweit die Schluss-
folgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt
sind, die
Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht
aber nicht
im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen
für die
Erhebung und Interpretation der Befunde wieder
zu geben.
b) Das Gutachten muss in allen wesentlichen
Punkten insbe-
sondere im Hinblick auf die gestellten Fragen
( § 11 Abs.
6 ) vollständig sein. Der Umfang eines
Gutachtens richtet
sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger
Befundlage wird
das Gutachten knapper, bei komplizierter
Befundlage aus-
führlicher erstattet.
c) Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden
werden
zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen
Befund.
3. Die medizinisch-psychologische Untersuchung
kann unter
Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich
bestellten
und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers,
der von der
Begutachtungsstelle für Fahreignung
bestellt wird, durch-
geführt werden. Die Kosten trägt
der Betroffene.
4. Wer eine Person in einem Kurs zur Wiederherstellung
der
Kraftfahreignung oder in einem Aufbauseminar
betreut,
betreut hat oder voraussichtlich betreuen
wird, darf diese
Person nicht untersuchen oder begutachten.
"
>> Wer führt die MPU durch?
Die MPU wird von einer amtlich anerkannten
Gutachtenstelle
für Fahreignung durchgeführt.
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>> Kann man die Anordnung einer MPU anfechten?
>> Was geschieht, wenn die Anordnung nicht
befolgt wird?
>> Worauf erstreckt sich die MPU und wer
wählt den Gut-
achter aus?
>> Wer schließt den Gutachtervertrag
ab?
>> Was ist bei Mängeln des Gutachtens?
>> Was sollte man machen, wenn das Gutachten
negativ aus-
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