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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht April 2003]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                  April 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Sorgfaltspflichten von Fußgängern

 1. Fußgänger müssen vor dem Betreten und beim Überschreiten
der Fahrbahn besondere Vorsicht walten lassen, weil die
Straße in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr dient. Auf
diesen muss der Fußgänger achten und Rücksicht nehmen. Er
hat darauf zu achten, nicht in die Fahrbahn eines sich
nähernden Fahrzeuges zu geraten. Verhalten sich Fußgänger
diesen Grundsätzen zuwiderlaufend, handeln sie in der Regel
grob fahrlässig. Nur wenn der Fahrer des KfZ in dieser
Situation freie Sicht auf den Fußgänger hat, kann seine
Haftung nicht vollständig zurücktreten.

2. Das Verschulden eines Fahrer kann zudem dann als gering
einzuschätzen sein bzw. vollständig hinter dem Mitver-
schulden des geschädigten Fußgängers zurücktreten, wenn
dieser einen in unmittelbarer Nähe gelegenen, durch eine
Ampel gesicherten Überweg nicht nutzt. Grobe Fahrlässigkeit
eines Fußgängers liegt demnach etwa dann vor, wenn er die
Fahrbahn bei Dunkelheit in einer Entfernung von nur 20
Metern von einem durch Ampel geregelten Überweg über-
schreitet. In diesem Fall hat er den infolge alleinigen
Verschuldens erlittenen Schaden auch selbst zu tragen. Dies
gilt auch, wenn der Fußgänger etwa 10 Meter von einer Ampel
entfernt die Straße überquert.
Der Fußgänger ist grundsätzlich verpflichtet, die Straße an
einem vorhandenen, bis zu 40 m entfernten ampelgeregelten
Überweg zu überqueren, wenn es die Verkehrslage erfordert.

Kammergericht, Urt. v. 03.01.2002 - Az.:12 U 4708/00

>> Fahrbahnverschmutzung - Inline-Skater muß Vorsicht
   walten lassen!

Bei verschmutzten Rad- und Gehwegen müssen Inline-Skater
besondere Vorsicht walten lassen. Eine ständige Kontrolle
und Reinigung diese Wege ist Land und Kommunen nicht zumut-
bar. Es ist Sache des Benutzers auf etwaige Gefahrenquellen
Acht zu geben.
Im vorliegen Fall wurde die Schandensersatz- und Schmerzens-
geldklage eines Inline-Skaters abgewiesen, der nach einem
Sturz angab, daß der von Ihm benutzte Weg teilweise mit
Blütenstaub von am Weg stehenden Pappeln bedeckt war. Eine
unter dem Staub verdeckte und somit nicht erkennbare Glas-
scherbe verkeilte sich in den Rädern der Skates und verur-
sachte den Sturz. Der Skater hatte sich bei dem Sturz unter
anderem den Brustwirbel gebrochen und verlangte mindestens
ca. 42.000 EURO Schmerzensgeld. Eine Verletzung der
Verkehrssicherheitspflicht lag jedoch nicht vor. Dem Kläger
wurde vorgehalten, daß der Zustand des Weges für diesen klar
erkennbar war und sich dieser daher hierauf hätte einstellen
müssen.
 
OLG Koblenz - Az: 1 U 1100/02

>> Schmerzensgeld auch bei Bewusstlosigkeit bis zum Tod?

 Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht auch dann, wenn das
Unfallopfer bis zum Tod bewusstlos bleibt. Es ist nicht Vor-
aussetzung für die Zuerkennung von Schmerzensgeld, daß die
Schmerzen vom Opfer empfunden wurden. Ein auszugleichender
Schaden besteht gerade in der Zerstörung der Persönlichkeit,
die mit der Bewußlosigkeit einhergeht.
Im zu entscheidenden Fall wurde den Eltern des Unfallopfers
ein Schmerzensgeld von ca. 5.500 EURO zugesprochen.

OLG Koblenz - Az.: 12 U 566/01

>> Bremsen für Ente ...

 Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin aufgrund einer
Ente, die sich auf der Straße befand, so stark gebremst, daß
die Autofahrerin einen Auffahrunfall verursachte weil eine
nachfolgende Autofahrerin nicht mehr rechtzeitig bremsen
konnte. Die Verursacherin muß für 1/4 des Schadens auf-
kommen.
Die Verursacherin hätte versuchen müssen, die Ente mittels
Hupen zu vertreiben. Unter Beobachtung des nachfolgenden
Verkehrs hätte es einer geübten Fahrerin möglich sein
müssen, binnen 3-5 Sekunden situationsgerecht zu handeln.
Der Unfall hätte von der Fahrerin vermieden werden können.

OLG Bayern - Az: 24 U 327/02

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

>> Die Medizinisch - psychologische Untersuchung (MPU)

>> Allgemeines

Die MPU, im Volksmund auch als "Idiotentest" bezeichnet,
soll dazu dienen, die Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers
zum Führen von Kraftfahrzeugen aus medizinischer und
psychologischer Sicht festzustellen. Sie kann von der Fahr-
erlaubnisbehörde nicht nach freiem Ermessen angeordnet
werden, sondern nur dann, wenn auf Grund bestimmter Umstände
Zweifel an der Eignung des Bewerbers bestehen.

>> Wann kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen?

In den meisten Fällen dient die MPU der Klärung einer mög-
lichen Alkoholproblematik beim Fahrerlaubnisbewerber. Die
Untersuchung kann hier angeordnet werden, wenn gem.  § 13
Nr. 2 FeV

"a)     nach dem (zunächst eingeholten) ärztlichen Gutachten
zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für
Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme
von Alkoholmissbrauch begründen,
 b)     wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter
Alkoholeinfluss begangen wurden,
 c)     ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blut-
alkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer
Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt
wurde,
 d)     die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a
bis c genannten Gründe entzogen war oder
 e)     sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht
mehr besteht."

Auch in den folgenden Fällen ist die Anordnung einer MPU
durch die Behörde zulässig:

1. Zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf
   Betäubungsmittel und Arzneimittel.
2. Als Zusatzgutachten zu bereits erstellten Gutachten
   anderer Fachrichtungen.
3. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung
   von Vorschriften über das Mindestalter.
4. Wenn sich während der theoretischen oder praktischen
   Fahrerlaubnisprüfung Zweifel an der Eignung des Bewerbers
   gezeigt haben.
5. Wenn bei erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis wegen
   früherer Straftaten Eignungszweifel bestehen.
6. Wenn die Fahrerlaubnis schon mindestens zweimal entzogen
   war und neu beantragt wird.
7. Wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsstraftat ent-
   zogen war und neu beantragt wird. Bei Trunkenheitsfahrten
   gelten i.a. die oben zitierten speziellen Voraussetzungen.
8. Bei Verkehrsverstößen während der Fahrerlaubnisprobezeit.
9. Beim Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
   diese durch die Verwaltungsbehörde wegen Überschreitung
   der Höchstpunktezahl entzogen worden war.

>> Welche Grundsätze gelten für die Durchführung der Unter-
   suchung?

Die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung sind
in der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wie
folgt festgehalten:

"Anlage 15 FeV
Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die
Erstellung der Gutachten

1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grund-
sätze durchzuführen:
a) Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung
der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen
über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an
die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Frage-
stellung zu halten.
b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte
Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigen-
schaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die
Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraft-
fahreignung).
c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaft-
lichen Grundsätzen vorgenommen werden.
d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen
über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.
e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Unter-
suchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des
Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht
oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von
Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird.
Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arznei-
mitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf
erstrecken, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht. Bei
Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war
oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken,
ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das
Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits
zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann
die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei
ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum
Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder
Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen
zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen
vorhanden sein, die zukünftig einen Rückfall als unwahr-
scheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann empfehlen,
dass durch geeignete und angemessene Auflagen später über-
prüft wird, ob sich die günstige Prognose bestätigt. Das
Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung empfehlen.
g) In den Fällen des § 2a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5
oder des § 4 Abs. 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes
oder des § 11 Abs. 3 Nr. 4 oder 5 dieser Verordnung ist
Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche
künftige Verhalten des Betroffenen, ob zu erwarten ist,
dass er nicht mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt
gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Straf-
gesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buch-
stabe f Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze
zu erstellen:
a) Das Gutachten muss in allgemein verständlicher Sprache
abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die
Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung
(Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wieder-
gabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der
zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüf-
barkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung.
Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den
Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schluss-
folgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die
Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht
im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die
Erhebung und Interpretation der Befunde wieder zu geben.
b) Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbe-
sondere im Hinblick auf die gestellten Fragen ( § 11 Abs.
6 ) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet
sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird
das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage aus-
führlicher erstattet.
c) Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden
zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.

3. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter
Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten
und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der
Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durch-
geführt werden. Die Kosten trägt der Betroffene.

4. Wer eine Person in einem Kurs zur Wiederherstellung der
Kraftfahreignung oder in einem Aufbauseminar betreut,
betreut hat oder voraussichtlich betreuen wird, darf diese
Person nicht untersuchen oder begutachten. "

>> Wer führt die MPU durch?

Die MPU wird von einer amtlich anerkannten Gutachtenstelle
für Fahreignung durchgeführt.

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Kann man die Anordnung einer MPU anfechten?
>> Was geschieht, wenn die Anordnung nicht befolgt wird?
>> Worauf erstreckt sich die MPU und wer wählt den Gut-
   achter aus?
>> Wer schließt den Gutachtervertrag ab?
>> Was ist bei Mängeln des Gutachtens?
>> Was sollte man machen, wenn das Gutachten negativ aus-
   fällt?

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