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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Januar 2003]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht               Januar 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Autoschaden in einer Waschanlage

 Der Fahrzeugeigentümer, der den Betreiber einer Autowasch-
straße auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil sein Pkw
beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt worden ist, muss
zumindest darlegen und beweisen, dass die Schadensursache
allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers her-
rührt. Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das
Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahr-
zeugeigentümer.
Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner
Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene An-
lage den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent-
spricht.

OLG Hamm, Urt. V. 12.04.2002 - 12 U 170/01
Quelle: NJW RR 2002, 1459

>> Genügend Abstand zu geparkten Autos halten!

 Geparkte Fahrzeuge müssen immer mit genügend Sicherheits-
abstand passiert werden, da damit zu rechnen ist, daß
plötzlich aus einer sich öffnenden Fahrzeugtür Insassen
heraustreten.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haftete der
Fahrer für 2/3 des Schadens, der verursacht wurde, da der
Fahrer mit einem zu geringen Seitenabstand an einem Auto
vorbeifuhr, dessen Tür in diesem Moment geöffnet wurde.

LG Berlin - AZ: 58 S 194/00

>> Geschwindigkeitsmessung unmittelbar vor Ortstafelende

 Wird die Geschwindigkeit unmittelbar - vorliegend 50-60 m
- vor dem Ortstafelende gemessen, so ist dies ein besonderer
Tatbestand, der die Annahme eines Ausnahmefalles recht-
fertigen kann.
Soll dennoch ein Fahrverbot verhängt werden, so ist vom
Tatrichter in der Urteilsbegründung darzulegen, welche Um-
stände die Unterschreitung des Mindestabstandes von ca. 200
m bei der polizeilichen Verkehrsüberwachung bzw. das Nicht-
einhalten der Richtlinien für die polizeiliche Überwachung
rechtfertigten und daher die Verhängung eines Fahrverbotes
gerechtfertigt ist.

Bayerisches OLG, 27.6.2002 - AZ: 1ObOWi221/01

>> Parken auf der Fahrbahn neben einem unbenutzbaren Teil
   des Parkstreifens

 1. Beim Vorhandensein eines ausreichend befestigten Park-
streifen verstößt das Parken am Fahrbahnrand neben diesem
Parkstreifen unabhängig davon, ob die Parkbucht durch ge-
parkte Fahrzeuge besetzt ist oder nicht, gegen STVO § 12
Abs 4 S 1 (vergleiche OLG Hamm, 1979-03-14, 6 Ss OWi
2455/78, VRS 57, 367 (1979)). Dabei kommt es selbstver-
ständlich auch nicht darauf an, ob das Abstellen von Fahr-
zeugen dadurch verhindert wird, daß auf dem Parkstreifen
vorübergehend irgendwelche anderen Gegenstände (zB Umzugs-
gut, Müllcontainer, Warenlieferung für die Anlieger usw)
abgelegt worden sind. Voraussetzung ist jedoch, daß es
sich - ähnlich dem Parken - erkennbar, um eine zeitlich
begrenzte Inanspruchnahme des Parkstreifens handelt, welche
dessen Sinn- und Zweckbestimmung für den ruhenden Verkehr
unberührt läßt.

2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Park-
streifen nicht nur vorübergehend belegt, sondern aufgrund
der Lagerung von Baumaterial erkennbar für den ruhenden
Verkehr unbenutzbar ist, und zwar in einer räumlichen Aus-
dehnung, daß das abgestellte Fahrzeug in voller Länge
daneben Platz finden kann.

3. Neben einem nicht benutzbaren Parkstreifen darf geparkt
werden (so auch BayObLG München, 1984-11-15, 1 Ob OWi
342/84, VRS 68, 139 (1985)).

KG Berlin - AZ: 2 Ss 229/89 - 3 Ws (B) 349/89

Fundstelle
VRS 78, 218-219 (1990) (red. Leitsatz und Gründe)
NZV 1990, 200-201 (Leitsatz und Gründe)

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Grobe Fahrlässigkeit bei "Sekundenschlaf"?
>> Zulässigkeit des Parkens auf der rechten Fahrbahnseite
   unter unterbrochenen Parkstreifen

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Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

>> Inkrafttreten der fünften Stufe der Ökologische Steuer-
   reform

Mit der fünften Stufe der ökologischen Steuerreform werden
zum 1. Januar 2003 die Mineralölsteuer auf Benzin und
Diesel um 3,07 Cent je Liter angehoben. Zudem wird die
ökologische Steuerreform mit dem Gesetzentwurf zur Fort-
führung der ökologischen Steuerreform weiterentwickelt.
Insofern ist u.a. vorgesehen, die Steuerermäßigung für
Erdgas, das als Kraftstoff in Fahrzeugen verwendet wird,
wird bis Ende des Jahres 2020 zu verlängern.
In einer ersten Stufe wurden ab 1. November 2001 Benzin
und Diesel mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 ppm
(schwefelarm) (ppm = parts per million, d. h. höchstens
50 Milligramm Schwefel je Kilogramm Kraftstoff) bei der
Mineralölsteuer um drei Pfennig besser gestellt.

In der zweiten Stufe ab 1. Januar 2003 gilt diese steuer-
liche Bevorzugung für Kraftstoffe, die höchstens noch 10
ppm Schwefel (schwefelfrei) enthalten. Schwefeldioxid-
emissionen tragen erheblich zur Versauerung bei. Diese
schädigt empfindliche Ökosysteme und kann auch zu schweren
Schäden an modernen und historischen Gebäuden führen. Die
Schwefeldioxidbelastungen in den Städten können vor allem
bei Personen mit Erkrankungen der Atemwege zu gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen führen. Deshalb wurden neben den
Erleichterungen für schwefelfreie Kraftstoffe auch
Schwefelgrenzwerte für schweres Heizöl ab 2003 und für
leichtes Heizöl ab 2008 neu festgelegt bzw. verschärft.

Quelle: PM der Bundesregierung

>> Umtausch "alter" Führerscheine wird empfohlen

Besonders bei Reisen ins Ausland kann es sinnvoll sein,
seinen "alten" Führerschein im "Papierformat" in einen
neuen und modernen Führerschein im "Scheckkartenformat"
umzutauschen. Darauf weist das Bundesministerium für Ver-
kehr-, Bau- und Wohnungswesen hin. Zwar müssen die "alten"
Papierführerscheine grundsätzlich auch bei Reisen ins
Ausland anerkannt werden, dennoch sollten Schwierigkeiten,
z. B. bei Polizeikontrollen wegen eines veralteten Fotos
oder unleserlicher Angaben oder etwa auch beim Anmieten
eines Fahrzeuges, von vornherein ausgeschlossen werden.

Das Umtauschverfahren ist über die zuständige Fahrerlaub-
nisbehörde (je nach Land Straßenverkehrsämter, Landrats-
ämter, Landeseinwohnerämter) durchzuführen. Die Herstellung
der Kartenführerscheine erfolgt dann zentral durch die
Bundesdruckerei in Berlin.
Seit 1999 werden nur noch Führerscheine im neuen "Scheck-
kartenformat" ausgegeben. "Alte" bleiben grundsätzlich im
Umfang ihrer bisherigen Berechtigung bestehen (mit wenigen
Ausnahmen relevant für Lkw, Taxi und Busfahrer). Dennoch
empfiehlt sich ein freiwilliger Umtausch.

Quelle: PM des BMVBW

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Einheitliche Regelung von Verkehrsunfallschäden in der
   EU

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