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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
August 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
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* ISSN: 1619-7151
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*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Überfahren eines Stoppschildes
Das Überfahren eines Stoppschildes
kann zum Verlust der
Versicherungsleistung führen, wenn auf
Grund der örtlichen
Umstände davon ausgegangen werden muss,
dass den Fahrer
grobe Fahrlässigkeit trifft.
OLG Köln, Urt. v. 19.2.2002, Az.: 9 U
132/01
>> Vermeidbarkeit von Unfällen
Beim Zusammenstoß zwischen einem
Pkw und einem Fußgänger
ist die Vermeidbarkeit eines Unfalls auch
dann gegeben, wenn
der Fußgänger bei Einhaltung der
zulässigen Höchstge-
schwindigkeit des Pkw den Gefahrenbereich
vor Eintreffen des
Fahrzeugs verlassen gehabt hätte ("zeitliche
Vermeidbar-
keit").
BGH, Urt. v. 23.4.2002, Az.: VI ZR 180/01
>> Anspruch auf hohes Schmerzensgeld
Für bei einem Verkehrsunfall erlittene
Verletzungen kommt
ein Gesamtschmerzensgeld in der Größenordnung
von 500.000 DM
regelmäßig nur bei einer schweren
Querschnittslähmung vom
Hals an abwärts (Tetraplegie) in Betracht.
OLG Hamm, Urt. v. 16.4.2002, Az.: 27 U 198/01
>> Wenden auf Kraftfahrstraßen über
Parkplatz
Ein Kraftfahrer darf auf Kraftfahrstraßen
wenden, wenn dazu
ein seitlich gelegener Parkplatz benutzt
wird. In einem
solchen Fall liegt kein Verstoß gegen
die Straßenverkehrs-
ordnung vor, die das Wenden auf mit weißem
Auto auf blauem
Grund gekennzeichneten Kraftfahrstraßen
grundsätzlich unter-
sagt.
Im vorliegenden Fall war der Fahrer zunächst
in einen rechts
gelegenen Parkplatz ausgefahren. Er überqerte
dann die Fahr-
bahn zum gegenüberliegenden Parkplatz
und fuhr von dort in
Gegenrichtung weiter. Das AG Kaufbeuren verhängte
einen
Monat Fahrverbot sowie 300 DM Geldstrafe
wegen Verstoßes gegen
das Wendeverbot. Der BGH schloss sich dem
nicht an. Sinn des
Wendeverbots ist es, Verkehrsgefährdungen
durch Manöver auf
der Fahrbahn oder auf Beschleunigungs-, Seiten-
und Mittel-
streifen zu vermeiden. Ähnliches gilt
für Ein- und Aus-
fahrten.
Verläßt nun ein Autofahrer die
Fahrbahn vollständig und
fährt auf einen Parkplatz, dann entsteht
keine derartige
Gefahrenlage. Es ist grundsätzlich erlaubt,
von einer
Kraftfahrstraße in einen Waldweg oder
eine Grundstücksein-
fahrt einzubiegen und danach in Gegenrichtung
weiter zu
fahren. Zwar kann auch das bloße Überqueren
der Fahrbahn
risikobehaftet für den Schnellverkehr
sein. Dem kann jedoch
mit entsprechenden Verbotsschildern oder
durchgezogenen
Mittellinien entgegen gewirkt werden.
Damit wurde ein von den Oberlandesgerichten
bisher unter-
schiedlich gesehener Fall geklärt. Das
Bayerische OLG, das
den Fall in Karlsruhe vorgelegt hatte, wollte
Wendemanöver
unter Ausnutzung von Parkplätzen als
Verstoß gegen die
Straßenverkehrsordnung ahnden. Das
OLG Stuttgart dagegen
hatte solche Wendevorgänge erlaubt.
BGH, Urt. v. 19.3.2002, Az.: 4 StR 394/01
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>> Bei Unfallflucht muss die Kaskoversicherung
nicht zahlen
>> Vorsichtsmaßnahmen an Haltestellen
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Verbesserter Versicherungsschutz
bei Auslandsunfällen
Nach dem Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungs-
gesetzes und anderer versicherungsrechtlicher
Vorschriften
vom 10.07.2002, das am 01.01.2003 in Kraft
treten soll,
lassen sich Unfälle und Schäden
im ganzen Gebiet der EU
künftig einfacher abwickeln. Das Gesetz
hat vier Schwer-
punkte:
- Jeder Mitgliedsstaat der EU hat eine zentrale
Auskunfts-
stelle, die alle Daten und Informationen
zur Verfügung
stellt, die ein Betroffener zur Regulierung
seiner Ansprüche
aus dem Verkehrsunfall braucht. Wenn z. B.
ein deutscher
Geschädigter nur das ausländische
Kennzeichen des Fahrzeugs
des Unfallgegners kennt, sagt ihm der Zentralruf
der Auto-
versicherer, wer der konkrete Versicherer
und dessen
Beauftragter für Schadenregulierung
ist.
- Jede Versicherung hat in jedem Mitgliedstaat
der Euro-
päischen Union einen zuständigen
Schadenregulierungsbeauf-
tragten, an den sich Betroffene ohne Sprachbarrieren
wenden
können.
- Die Versicherungen müssen Schäden
aus Verkehrsunfällen
unverzüglich, spätestens aber innerhalb
einer Frist von drei
Monaten, regulieren. Gelingt das nicht, müssen
sie das dem
Geschädigten gegenüber mit Gründen
schriftlich mitteilen.
- Nach Ablauf der Frist reguliert die Verkehrsopferhilfe
e.V. als neue Entschädigungsstelle den
Schaden und rechnet
mit der zuständigen ausländischen
Versicherung ab.
>> Inkrafttreten des Schadenersatzrechtreformgesetzes
(Teil 1)
Am 1. August 2002 tritt das zweite Gesetz
zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften, das
am 25. Juli
2002 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 50,
S. 2674, ver-
öffentlicht wurde, in Kraft.
Durch das Gesetz werden u.a. zentrale Vorschriften
des
Straßenverkehrsgesetzes abgeändert.
Nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz
n. F. ist nunmehr
auch der Halter eines Anhängers verpflichtet,
einen durch
den Betrieb dieses Anhängers entstehenden
Körper- bzw.
Sachschaden zu ersetzen. Der Geschädigte
kann daher
zukünftig u. U. auf zwei Halter (des
Fahrzeuges und des
Anhängers) sowie deren Versicherungen
zugreifen.
Die Ersatzpflicht ist gem. § 7 Abs. 2
n. F. ausgeschlossen,
wenn der Unfall durch höhere Gewalt
verursacht wird. Die
Ersetzung des "unabwendbaren Ereignisses",
bei dessen Vor-
liegen bislang die verschuldensunabhängige
Halterhaftung
ausgeschlossen war, durch den Begriff der
"höheren Gewalt"
dürfte künftig große Bedeutung
erlangen. Während die
Gerichte bisher das Vorliegen eines "unabwendbares
Ereig-
nisses" schon dann annahmen, wenn ein Unfall
eingetreten
war, obwohl der Fahrer die Sorgfalt eines
Idealfahrers
hatte walten lassen, setzt die Annahme "höherer
Gewalt"
folgendes voraus: Der Unfall muss auf einem
betriebs-
fremden, von außen durch elementare
Naturkräfte oder durch
Handlungen dritter Personen herbeigeführten
Ereignis
beruhen, das nach menschlicher Einsicht und
Erfahrung un-
vorhersehbar war, mit wirtschaftlich erträglichen
Mitteln
auch durch äußerste Sorgfalt nicht
verhütet oder un-
schädlich gemacht werden konnte und
auch nicht wegen seiner
Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Die
Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein.
Insbesondere bei verkehrswidrigem Verhalten
von Kindern
wird diese Abgrenzung Bedeutung erlangen.
Während bisher
von der Rechtsprechung bei plötzlich
hinter einem Fahrzeug
hervorrennenden Kindern ein "unabwendbares
Ereignis"
angenommen wurde, wird künftig ein Fall
der "höheren
Gewalt" nicht bejaht werden können.
Unbedingt zu beachten ist auch die Neuregelung
des § 8 a
Straßenverkehrsgesetz n. F. Nach dieser
Vorschrift umfasst
die verschuldensunabhängige Halterhaftung
nunmehr auch
die Insassen des Unfallfahrzeuges, und zwar
im Gegensatz
zur bisherigen Rechtslage auch dann, wenn
diese vom Fahrer
unentgeltlich und nicht geschäftsmäßig
befördert wurden.
Die neuen Regelungen werden Sie demnächst
bei AnwaltOnline
in der Gesetzesdatenbank finden.
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>> Inkrafttreten des Schadenersatzrechtreformgesetzes
(Teil 2)
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