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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
Juni 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
*
* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Kein Versicherungsschutz bei Überfahren
eines Stopp-
schildes
Da das überfahren eines Stoppschildes
grob fahrlässig ist,
muß die Kaskoversicherung in solchen
Fällen nicht für den
Schaden am eigenen Wagen aufkommen. Von grober
Fahrlässig-
keit ist auch bei Fahrten in unbekannter
Umgebung auszu-
gehen, da hier besonders vorsichtig zu fahren
sei, und es
sich noch dazu im vorliegenden Fall um eine
übersichtliche
Kreuzung mit einer Ankündigung des Stoppschildes
100 m vorab
handelte.
OLG Nürnberg, Az. 8 U 2478/01
>> Herstellerangabe als Leistungsbeschreibung
Autohändler sind verpflichtet,
Fahrzeuge so ausliefern, wie
sie vom Hersteller im Prospekt beworben werden.
Dies ent-
schied das Oberlandesgericht Oldenburg in
einem Fall, in dem
eine Autokäuferin einen mit ABS ausgestatteten
Neuwagen vom
Händler verlangte, obwohl die von ihr
zuvor besichtigte und
gekaufte "Sparversion" nicht über ABS
verfügt hatte.
Der Händler hatte im Gegensatz zu dem
ausgestellten und be-
sichtigten Modell im Kaufvertrag die "Basisversion"
ver-
merkt, die im Herstellerprospekt auch als
mit ABS ausge-
stattet beworben wurde. Während das
Landgericht Oldenburg
nach dem Grundsatz "gekauft wie besichtigt"
geurteilt hatte,
verwies das Oberlandesgericht auf die Zusicherungen
des
Herstellers. Dieser habe an mehreren Stellen
ausdrücklich
damit geworben, ABS gehöre zur Grundausstattung.
Dass die vom Händler ausgestellte "Sparversion"
dieses
Detail nicht besitze, sei hingegen nur "an
sehr verdeckter
Stelle in der Preisliste" zu erkennen gewesen,
so das
Gericht. Verbraucher könnten daher erwarten,
dass das Basis-
modell über ABS verfüge. Wolle
ein Autohändler eine
"Sparversion" verkaufen, so müsse er
dies im Vertrag deut-
lich zu machen.
OLG Oldenburg, Az.: 9 U 97/01
>> Kein Schmerzensgeld für Eltern bei
Unfalltod
Im vorliegenden Fall verlangeten die Eltern
Schmerzensgeld
aus übergangenen und eigenem Recht für
den bei einem Unfall
schwer verltzen und sodann verstorbenen einzigen
Sohn. Es
blieb unklar, ob es zum sofortigen Tode kam
oder aber der
Sohn erst einige Minuten nach dem Unfall
starb.
Die Klage blieb ohne Erfolg.
Aufgrund der Unklarheit des Todes bestand
kein Anspruch aus
übergangenem Recht. Ein Überleben
des Unfalles über 11
Minuten hinaus konnte jedoch ausgeschlossen
werden. Für den
selbst ist jedoch vom Gesetzgeber kein Schmerzensgeld
vorge-
sehen.
Aus eigenem Recht bestand ebenfalls kein Anspruch
auf
Schmerzensgeld. Dieses besteht für Schockschäden
wegen des
Todes oder der schweren Verletzung eines
nahen Angehörigen
nur in Ausnahmefällen. Hier sind gewichtige
psycho-patho-
logischen Ausfälle von einiger Dauer
wie eine Neurose oder
Psychose notwendig. Eine Beeinträchtigung
über das übliche
Maß hinaus konnte indes nicht festgestellt
werden.
KG, 30.10.2000 - 12 U 5120/99
Quelle: NZV 2002, 38-39
>> Haftpflicht - Verjährungshemmung durch
positive Ent-
scheidung beendet
1. Eine positive Entscheidung des Versicherers
iSd. § 3 Nr.
3 S. 3 PflVG beendet die Verjährungshemmung
nur dann, wenn
der Geschädigte auf Grund dieser Entscheidung
sicher sein
kann, dass auch künftige Forderungen
aus dem Schadensfall
freiwillig bezahlt werden, sofern die Schadenspositionen
der
Höhe nach ausreichend belegt sind. Die
Entscheidung des Ver-
sicherers muss insoweit erschöpfend,
umfassend und end-
gültig sein.
2. Meldet der Geschädigte bei Anspruchstellung
u.a. alle
künftigen Schäden aus dem Unfallereignis
an, liegt eine
Entscheidung iSd. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG
erst dann vor, wenn
der Versicherer eine eindeutige Erklärung
über solche
künftigen Schäden abgibt. Dafür
reicht es nicht aus, wenn
die Haftung nach einer bestimmten Quote anerkannt
und ein
abgeschlossener Schadenszeitraum unter Zurückstellung
von
Einwänden abgerechnet wird, solange
nach der Formulierung
des Abrechnungsschreibens die Möglichkeit
offen bleibt,
Einwände gegen einzelne Schadenspositionen
auch in Zukunft
zu erheben.
OLG Hamm, 25.06.2001 - 13 U 32/01
Quelle: NZV 2002, 39-41
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Schadenregulierung bei Unfällen
im Ausland
Das Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
wurde im
Bundestag abschließend beraten. Das
Gesetz bringt folgende
Verbesserungen bei Unfällen im Ausland:
Die Schadenregulierung wird leichter, wenn
jemand im Ausland
in einen Verkehrsunfall verwickelt wird.
Die Versicherungen
werden verpflichtet, den Schaden zügig
zu regulieren, und
der betroffene deutsche Autofahrer kann seinen
im Ausland
erlittenen Schaden zunächst in Deutschland
verfolgen. Er
kann auch auf die Hilfe des Zentralrufs der
Autoversicherer
als neue zentrale Auskunftsstelle und die
Verkehrsopferhilfe
e.V. als neue gesetzliche Entschädigungsstelle
zurück-
greifen. Damit können Unfälle
und Schäden im ganzen Gebiet
der EU künftig einfacher abgewickelt
werden.
Das Gesetz regelt vier Schwerpunkte:
1. Jeder Mitgliedsstaat der EU hat eine zentrale
Auskunfts-
stelle , die alle Daten und Informationen
zur Verfügung
stellt, die ein Betroffener zur Regulierung
seiner Ansprüche
aus dem Verkehrsunfall braucht. Wenn z. B.
ein deutscher
Geschädigter nur das ausländische
Kennzeichen des Fahrzeugs
des Unfallgegners kennt, sagt ihm die deutsche
Auskunfts-
stelle, wer der konkrete Versicherer und
dessen Beauf-
tragter für Schadenregulierung ist.
2. Jede Versicherung hat einen zuständigen
Schaden-
regulierungsbeauftragten in jedem Mitgliedstaat
der Euro-
päischen Union, an den sich Betroffene
ohne Sprachbarrieren
wenden können.
3. Die Versicherungen müssen Schäden
aus Verkehrsunfällen
unverzüglich, spätestens aber innerhalb
einer Frist von drei
Monaten, regulieren. Gelingt das nicht, müssen
sie das dem
Geschädigten gegenüber mit Gründen
schriftlich mitteilen.
4. Nach Ablauf der Frist reguliert eine Entschädigungsstelle
den Schaden und rechnet mit der zuständigen
ausländischen
Versicherung ab.
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>> Entsorgung von Altfahrzeugen
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