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[AnwaltOnline - Verkehrsrecht Juni 2002]
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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht                   Juni 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/           *
* ISSN: 1619-7151                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

>> Kein Versicherungsschutz bei Überfahren eines Stopp-
   schildes

Da das überfahren eines Stoppschildes grob fahrlässig ist,
muß die Kaskoversicherung in solchen Fällen nicht für den
Schaden am eigenen Wagen aufkommen. Von grober Fahrlässig-
keit ist auch bei Fahrten in unbekannter Umgebung auszu-
gehen, da hier besonders vorsichtig zu fahren sei, und es
sich noch dazu im vorliegenden Fall um eine übersichtliche
Kreuzung mit einer Ankündigung des Stoppschildes 100 m vorab
handelte.
 
OLG Nürnberg, Az. 8 U 2478/01

>> Herstellerangabe als Leistungsbeschreibung

 Autohändler sind verpflichtet, Fahrzeuge so ausliefern, wie
sie vom Hersteller im Prospekt beworben werden. Dies ent-
schied das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Fall, in dem
eine Autokäuferin einen mit ABS ausgestatteten Neuwagen vom
Händler verlangte, obwohl die von ihr zuvor besichtigte und
gekaufte "Sparversion" nicht über ABS verfügt hatte.

Der Händler hatte im Gegensatz zu dem ausgestellten und be-
sichtigten Modell im Kaufvertrag die "Basisversion" ver-
merkt, die im Herstellerprospekt auch als mit ABS ausge-
stattet beworben wurde. Während das Landgericht Oldenburg
nach dem Grundsatz "gekauft wie besichtigt" geurteilt hatte,
verwies das Oberlandesgericht auf die Zusicherungen des
Herstellers. Dieser habe an mehreren Stellen ausdrücklich
damit geworben, ABS gehöre zur Grundausstattung.

Dass die vom Händler ausgestellte "Sparversion" dieses
Detail nicht besitze, sei hingegen nur "an sehr verdeckter
Stelle in der Preisliste" zu erkennen gewesen, so das
Gericht. Verbraucher könnten daher erwarten, dass das Basis-
modell über ABS verfüge. Wolle ein Autohändler eine
"Sparversion" verkaufen, so müsse er dies im Vertrag deut-
lich zu machen.

OLG Oldenburg, Az.: 9 U 97/01

>> Kein Schmerzensgeld für Eltern bei Unfalltod

Im vorliegenden Fall verlangeten die Eltern Schmerzensgeld
aus übergangenen und eigenem Recht für den bei einem Unfall
schwer verltzen und sodann verstorbenen einzigen Sohn. Es
blieb unklar, ob es zum sofortigen Tode kam oder aber der
Sohn erst einige Minuten nach dem Unfall starb.
Die Klage blieb ohne Erfolg.

Aufgrund der Unklarheit des Todes bestand kein Anspruch aus
übergangenem Recht. Ein Überleben des Unfalles über 11
Minuten hinaus konnte jedoch ausgeschlossen werden. Für den
selbst ist jedoch vom Gesetzgeber kein Schmerzensgeld vorge-
sehen.

Aus eigenem Recht bestand ebenfalls kein Anspruch auf
Schmerzensgeld. Dieses besteht für Schockschäden wegen des
Todes oder der schweren Verletzung eines nahen Angehörigen
nur in Ausnahmefällen. Hier sind gewichtige psycho-patho-
logischen Ausfälle von einiger Dauer wie eine Neurose oder
Psychose notwendig. Eine Beeinträchtigung über das übliche
Maß hinaus konnte indes nicht festgestellt werden.

KG, 30.10.2000 - 12 U 5120/99
Quelle: NZV 2002, 38-39

>> Haftpflicht - Verjährungshemmung durch positive Ent-
   scheidung beendet

1. Eine positive Entscheidung des Versicherers iSd. § 3 Nr.
3 S. 3 PflVG beendet die Verjährungshemmung nur dann, wenn
der Geschädigte auf Grund dieser Entscheidung sicher sein
kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall
freiwillig bezahlt werden, sofern die Schadenspositionen der
Höhe nach ausreichend belegt sind. Die Entscheidung des Ver-
sicherers muss insoweit erschöpfend, umfassend und end-
gültig sein.

2. Meldet der Geschädigte bei Anspruchstellung u.a. alle
künftigen Schäden aus dem Unfallereignis an, liegt eine
Entscheidung iSd. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG erst dann vor, wenn
der Versicherer eine eindeutige Erklärung über solche
künftigen Schäden abgibt. Dafür reicht es nicht aus, wenn
die Haftung nach einer bestimmten Quote anerkannt und ein
abgeschlossener Schadenszeitraum unter Zurückstellung von
Einwänden abgerechnet wird, solange nach der Formulierung
des Abrechnungsschreibens die Möglichkeit offen bleibt,
Einwände gegen einzelne Schadenspositionen auch in Zukunft
zu erheben.

OLG Hamm, 25.06.2001 - 13 U 32/01
Quelle: NZV 2002, 39-41

Weitere aktuelle Urteile

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*2* Das Thema des Monats

 >> Schadenregulierung bei Unfällen im Ausland

Das Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften wurde im
Bundestag abschließend beraten. Das Gesetz bringt folgende
Verbesserungen bei Unfällen im Ausland:

Die Schadenregulierung wird leichter, wenn jemand im Ausland
in einen Verkehrsunfall verwickelt wird. Die Versicherungen
werden verpflichtet, den Schaden zügig zu regulieren, und
der betroffene deutsche Autofahrer kann seinen im Ausland
erlittenen Schaden zunächst in Deutschland verfolgen. Er
kann auch auf die Hilfe des Zentralrufs der Autoversicherer
als neue zentrale Auskunftsstelle und die Verkehrsopferhilfe
e.V. als neue gesetzliche Entschädigungsstelle zurück-
greifen. Damit können  Unfälle und Schäden im ganzen Gebiet
der EU künftig einfacher abgewickelt werden.

Das Gesetz regelt vier Schwerpunkte:

1. Jeder Mitgliedsstaat der EU hat eine zentrale Auskunfts-
stelle , die alle Daten und Informationen zur Verfügung
stellt, die ein Betroffener zur Regulierung seiner Ansprüche
aus dem Verkehrsunfall braucht. Wenn z. B. ein deutscher
Geschädigter nur das ausländische Kennzeichen des Fahrzeugs
des Unfallgegners kennt, sagt ihm die deutsche Auskunfts-
stelle, wer der konkrete Versicherer und dessen Beauf-
tragter für Schadenregulierung ist.

2. Jede Versicherung hat einen zuständigen Schaden-
regulierungsbeauftragten in jedem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, an den sich Betroffene ohne Sprachbarrieren
wenden können.

3. Die Versicherungen müssen Schäden aus Verkehrsunfällen
unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von drei
Monaten, regulieren. Gelingt das nicht, müssen sie das dem
Geschädigten gegenüber mit Gründen schriftlich mitteilen.

4. Nach Ablauf der Frist reguliert eine Entschädigungsstelle
den Schaden und rechnet mit der zuständigen ausländischen
Versicherung ab.

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
 >> Verfahren in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen
    Bußgeldbescheid
 >> Entsorgung von Altfahrzeugen

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*3* Neues bei AnwaltOnline

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