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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht Mai 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/ *
* ISSN: 1619-7151 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Bestechungsversuch eines betrunkenen Autofahrers
Nach einem Urteil des Kammergerichts liegt in dem Umstand,
daß ein alkoholisierter Kraftfahrer, der sich wegen fahr-
lässiger Körperverletzung strafbar gemacht hat, dem Polizei-
beamten 3.000 DM zwecks Ablassens von weiteren Maßnahmen
anbietet, kein minder schwerer Fall der Bestechung mehr vor.
Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hatte den Ange-
klagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs
infolge Alkoholeinwirkung in Tateinheit mit Körperverletzung
(50 Tagessätze) und wegen Bestechung (90 Tagessätze) zu
einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen à 60 DM verurteilt und
ihm die Fahrerlaubnis unter Einziehung des Führerscheins mit
einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Die gegen das
Urteil eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das Berufungs-
gericht setze die Strafe wegen Bestechung auf 70 Tagessätze
(insgesamt 90) herab. Weiterhin fiel die Führerscheinent-
ziehung weg und wurde durch ein dreimonatiges Fahrverbot er-
setzt. Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht sei von
einem minder schweren Fall der Bestechung ausgegangen ist.
Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision hatte
Erfolg.Nach Ansicht des Kammergerichts hatte das Landgericht eine
fehlerhafte Gesamtbetrachtung vorgenommen. Es habe in seine
Würdigung nicht alle Umstände einbezogen, sondern einseitig
nur Umstände angeführt, die es für entlastend hielt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne daher nicht
von einem minder schweren Fall der Bestechung ausgegangen
werden.Das LG hatte zur Begründung eines minder schweren Falles
u.a. vorgebracht, dass sich der Angeklagte wegen einer
grippalen Erkrankung und bei 1,77 Promille in einer Sonder-
lage befunden habe. Auf der Fahrt zur Blutprobe habe er dem
Polizisten spontan 3.000 DM geboten, wenn er von weiteren
Maßnahmen ablasse. Dem Angeklagten hätte aber klar sein
müssen, dass dieses Vorhaben - so es denn ernst gemeint
gewesen sein - nicht erfolgversprechend sei, wenn er nicht
gleichzeitig auch dem zweiten am Steuer sitzenden Polizei-
beamten ein Angebot unterbreiten würde.KG, 25.06.2001 - (3) 1 Ss 274/00 (2/01), NZV 2001, 443-444
>> Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei sicht-
baren VerkehrshindernissenAuf ohne weiteres erkennbare Verkehrshindernisse müssen
Verkehrsteilnehmer selbst achten.Dies entschied das OLG Nürnberg in einem Fall, in dem die
klagende Autofahrerin (Kl.) mit ihrem Pkw eine am Fahrbahn-
rand abgestellte Palette mit Pflastersteinen gerammt hatte
und daraufhin Schadensersatz von der Beklagten verlangte.
Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung der Kl. blieb
ohne Erfolg.Die Kl., so das OLG, hätte die Palette mit den Pflaster-
steinen unschwer erkennen können, als sie die betreffende
Stelle passierte. Der Unfall habe sich nur deswegen ereignen
können, weil die Kl. den Straßenverhältnissen nicht die
gebührende Aufmerksamkeit gewidmet habe. Eine Verkehrs-
sicherungspflicht im Hinblick auf das Hindernis habe daher
weder für die Beklagte noch für etwaige andere Personen
bestanden. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse nämlich
nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls
vor ihnen warnen, die für den Straßenbenutzer, der die
erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht recht-
zeitig erkennbar sind. Stoße ein Verkehrsteilnehmer hingegen
gegen erkennbare Hindernisse, müsse er die Folgen seiner
Unachtsamkeit selbst tragen.OLG Nürnberg, Urt. v. 26.09.2001, Az.: 4 U 2159/01
Weitere aktuelle Urteile
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>> Benutzung von Radarwarngeräten ist strafbar
Seit dem 1. März 2002 ist die Benutzung von Radarwarngeräten
in Kraftfahrzeugen bußgeldbewehrt. Verboten ist die Be-
nutzung, aber auch bereits das betriebsbereite Mitführen von
Warngeräten, die polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen
anzeigen oder stören. Wer künftig mit einem solchen Gerät
erwischt wird, muss ein Bußgeld von 75 Euro zahlen. Außerdem
werden vier Punkte im Flensburger Verkehrssünderregister
fällig. Bislang hatte die Polizei das Gerät nur ohne Be-
strafung entfernen dürfen.>> Neue Mofa-Schilder
Seit dem 1. März an ist die Farbe der neuen Mofa-Schilder
schwarz statt wie bislang grün. Fährt man mit dem alten
Kennzeichen, so fährt man ohne Versicherungsschutz. Das
neue Kennzeichen ist bei den Versicherungen zu haben und
kostet rund 70 Euro (137 Mark).Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches mangels Mithilfe
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