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* AnwaltOnline - Verkehrsrecht
Mai 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.org/verkehrsrecht/
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* ISSN: 1619-7151
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante
Urteile & Neues
*2* Das
Thema des Monats
*3* Mehr
von AnwaltOnline
*4* Kontakt
/ Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile
& Neues
>> Bestechungsversuch eines betrunkenen Autofahrers
Nach einem Urteil des Kammergerichts
liegt in dem Umstand,
daß ein alkoholisierter Kraftfahrer,
der sich wegen fahr-
lässiger Körperverletzung strafbar
gemacht hat, dem Polizei-
beamten 3.000 DM zwecks Ablassens von weiteren
Maßnahmen
anbietet, kein minder schwerer Fall der Bestechung
mehr vor.
Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht
hatte den Ange-
klagten wegen fahrlässiger Gefährdung
des Straßenverkehrs
infolge Alkoholeinwirkung in Tateinheit mit
Körperverletzung
(50 Tagessätze) und wegen Bestechung
(90 Tagessätze) zu
einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen
à 60 DM verurteilt und
ihm die Fahrerlaubnis unter Einziehung des
Führerscheins mit
einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen.
Die gegen das
Urteil eingelegte Berufung hatte Erfolg.
Das Berufungs-
gericht setze die Strafe wegen Bestechung
auf 70 Tagessätze
(insgesamt 90) herab. Weiterhin fiel die
Führerscheinent-
ziehung weg und wurde durch ein dreimonatiges
Fahrverbot er-
setzt. Die Staatsanwaltschaft rügte,
das Landgericht sei von
einem minder schweren Fall der Bestechung
ausgegangen ist.
Die gegen das Berufungsurteil eingelegte
Revision hatte
Erfolg.
Nach Ansicht des Kammergerichts hatte das
Landgericht eine
fehlerhafte Gesamtbetrachtung vorgenommen.
Es habe in seine
Würdigung nicht alle Umstände einbezogen,
sondern einseitig
nur Umstände angeführt, die es
für entlastend hielt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts
könne daher nicht
von einem minder schweren Fall der Bestechung
ausgegangen
werden.
Das LG hatte zur Begründung eines minder
schweren Falles
u.a. vorgebracht, dass sich der Angeklagte
wegen einer
grippalen Erkrankung und bei 1,77 Promille
in einer Sonder-
lage befunden habe. Auf der Fahrt zur Blutprobe
habe er dem
Polizisten spontan 3.000 DM geboten, wenn
er von weiteren
Maßnahmen ablasse. Dem Angeklagten
hätte aber klar sein
müssen, dass dieses Vorhaben -
so es denn ernst gemeint
gewesen sein - nicht erfolgversprechend sei,
wenn er nicht
gleichzeitig auch dem zweiten am Steuer sitzenden
Polizei-
beamten ein Angebot unterbreiten würde.
KG, 25.06.2001 - (3) 1 Ss 274/00 (2/01),
NZV 2001, 443-444
>> Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
bei sicht-
baren Verkehrshindernissen
Auf ohne weiteres erkennbare Verkehrshindernisse
müssen
Verkehrsteilnehmer selbst achten.
Dies entschied das OLG Nürnberg in einem
Fall, in dem die
klagende Autofahrerin (Kl.) mit ihrem Pkw
eine am Fahrbahn-
rand abgestellte Palette mit Pflastersteinen
gerammt hatte
und daraufhin Schadensersatz von der Beklagten
verlangte.
Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung
der Kl. blieb
ohne Erfolg.
Die Kl., so das OLG, hätte die Palette
mit den Pflaster-
steinen unschwer erkennen können, als
sie die betreffende
Stelle passierte. Der Unfall habe sich nur
deswegen ereignen
können, weil die Kl. den Straßenverhältnissen
nicht die
gebührende Aufmerksamkeit gewidmet habe.
Eine Verkehrs-
sicherungspflicht im Hinblick auf das Hindernis
habe daher
weder für die Beklagte noch für
etwaige andere Personen
bestanden. Der Verkehrssicherungspflichtige
müsse nämlich
nur diejenigen Gefahren ausräumen und
erforderlichenfalls
vor ihnen warnen, die für den Straßenbenutzer,
der die
erforderliche Sorgfalt walten lässt,
nicht oder nicht recht-
zeitig erkennbar sind. Stoße ein Verkehrsteilnehmer
hingegen
gegen erkennbare Hindernisse, müsse
er die Folgen seiner
Unachtsamkeit selbst tragen.
OLG Nürnberg, Urt. v. 26.09.2001, Az.:
4 U 2159/01
Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Benutzung von Radarwarngeräten
ist strafbar
Seit dem 1. März 2002 ist die Benutzung
von Radarwarngeräten
in Kraftfahrzeugen bußgeldbewehrt.
Verboten ist die Be-
nutzung, aber auch bereits das betriebsbereite
Mitführen von
Warngeräten, die polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen
anzeigen oder stören. Wer künftig
mit einem solchen Gerät
erwischt wird, muss ein Bußgeld von
75 Euro zahlen. Außerdem
werden vier Punkte im Flensburger Verkehrssünderregister
fällig. Bislang hatte die Polizei das
Gerät nur ohne Be-
strafung entfernen dürfen.
>> Neue Mofa-Schilder
Seit dem 1. März an ist die Farbe der
neuen Mofa-Schilder
schwarz statt wie bislang grün. Fährt
man mit dem alten
Kennzeichen, so fährt man ohne Versicherungsschutz.
Das
neue Kennzeichen ist bei den Versicherungen
zu haben und
kostet rund 70 Euro (137 Mark).
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Monat zusätzlich:
>> Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches
mangels Mithilfe
bei der Ermittlung von
Verkehrssündern
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