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Gesetz zur europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen tritt in KraftAm 27.10.2010 ist
das "Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom
24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (nachstehend kurz: EuGeldG)
im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt am 28.10.2010 in Kraft.
Das Bundesjustizministerium beantwortet Ihnen die wichtigsten Fragen: 1. Was regelt das neue
Gesetz? Was ist neu gegenüber der bisherigen Rechtslage?
Mit dem EuGeldG wurde der
europäische Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in Deutschland
umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt durch Regelungen im Gesetz über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Ziel ist die grenzüberschreitende
Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen
Union. Das gilt für Geldsanktionen, die in Deutschland verhängt
werden, ebenso wie für ausländische Sanktionen. D. h.: Entscheidungen
anderer EU-Mitgliedstaaten über die Verhängung von Geldstrafen
und Geldbußen einschließlich Verfahrenskosten, Entschädigungen
für das Opfer und Geldauflagen für Opferunterstützungsorganisationen
sind jetzt grundsätzlich anzuerkennen und in Deutschland zu vollstrecken.
Dies gilt für gerichtliche und behördliche Entscheidungen, für
letztere allerdings nur, wenn sie vor einem auch für Strafsachen zuständigen
Gericht angefochten werden können. Die Sanktionen können sich
sowohl gegen natürliche als auch juristische Personen wie etwa Unternehmen
richten. Bereits nach bisher geltender Rechtslage konnten ausländische
Geldstrafen und Geldbußen in Deutschland vollstreckt werden. In der
Praxis fand allerdings wegen des damit verbundenen formalen Aufwands eine
Übernahme der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen nahezu
nicht statt. Eine funktionierende, auch die Vollstreckung von Sanktionen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließende bilaterale Regelung
existierte lediglich im Verhältnis zu Österreich.
2. Warum sollen Geldsanktionen
europaweit vollstreckt werden?
Wer sich in einer fremden
Rechtsordnung bewegt, muss sich gemäß dieser Rechtsordnung verhalten.
Wer also beispielsweise in einem anderen Staat Auto fährt, muss
die dortigen Straßenverkehrsregeln beachten. Mit der Umsetzung des
Rahmenbeschlusses sinkt die Chance für jeweils ausländische Täter,
sich einer verhängten Sanktion zu entziehen. Für Deutschland
wird dadurch unter anderem eine höhere Sicherheit auf unseren Straßen
erwartet. Denn Verkehrsverstöße können nun konsequent auch
dann geahndet werden, wenn die verursachende Person aus dem europäischen
Ausland stammt. Aber auch im Bereich von anderen Sanktionen, die z. B.
aufgrund von Betrügereien oder Diebstählen, von Umweltverstößen
oder Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz verhängt
werden, wird das EuGeldG eine wichtige Rolle spielen. Gleichermaßen
haben auch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
den Rahmenbeschluss umgesetzt haben, ein Interesse daran, etwaige Rechtsverstöße
zu ahnden, die in ihrem Land durch ausländische Personen begangen
werden. Das EuGeldG ermöglicht dies.
3. Haben auch andere Mitgliedstaaten
der EU den Rahmenbeschluss umgesetzt?
Ja. Mit Deutschland wenden
inzwischen 22 Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Rahmenbeschluss
an.
4. Wer ist für die
Bewilligung und Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen im Inland
zuständig?
Grundsätzlich ist das
Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn für die Prüfung der Zulässigkeit,
die Bewilligung und die Vollstreckung der Geldsanktionen zuständig.
Etwas anderes gilt dann, wenn eine Geldstrafe gegen Jugendliche oder gleichgestellte
Heranwachsende vollstreckt werden soll. Auf Antrag des BfJ entscheidet
in diesen Fällen das zuständige Amtsgericht über die Zulässigkeit
der Vollstreckung. Das BfJ hat die Vollstreckung nur noch nach Maßgabe
der gerichtlichen Entscheidung zu bewilligen. Auch die Vollstreckung von
Geldsanktionen gegen juristische Personen und zur Opferentschädigung
muss auf Antrag des BfJ durch ein Gericht für zulässig erklärt
werden. Erhebt die betroffene Person Einspruch gegen den Bewilligungsbescheid,
entscheidet ebenfalls das Amtsgericht (s. dazu unter Frage 9).
5. Wann wird ein ausländisches
Vollstreckungsersuchen durch das Bundesamt für Justiz zurückgewiesen?
Das Bundesamt für Justiz
(BfJ) muss die Vollstreckung insbesondere ablehnen, wenn
6. Werden auch Fälle
der sog. Halterhaftung vollstreckt?
Prinzipiell nein. Das Bundesamt
für Justiz hat ein ausländisches Ersuchen zurückzuweisen,
wenn gegen die betroffene Person eine Sanktion vollstreckt werden
soll, ohne dass es auf ihr Verschulden ankam. Dies betrifft insbesondere
die Fälle der sogenannten Kfz-Halterhaftung, bei denen ein Fahrzeughalter
sanktionsrechtlich in Anspruch genommen wird, auch wenn nicht erwiesen
ist, dass er selbst den Verkehrsverstoß begangen hat. Die betroffene
Person muss in diesen Fällen jedoch dem BfJ mitteilen, dass sie nicht
verantwortlich ist, weil ein Fall der Halterhaftung vorliegt und (s. Frage
5, letzter Anstrich).
7. Wie ist sichergestellt,
dass betroffene Personen von der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht überrascht werden?
Vorgesehen ist eine Stichtagsregelung,
die auf das Datum vom 27. Oktober 2010 abstellt. Die Stichtagsregelung
ist bedeutsam für den Zeitpunkt des Erlasses der ausländischen
behördlichen Entscheidung bzw. den Eintritt der Rechtskraft einer
gerichtlichen Entscheidung. Ausländische behördliche Entscheidungen
dürfen danach nur vollstreckt werden, wenn sie nach dem 27. Oktober
2010 erlassen wurden, bzw. - bei gerichtlichen Entscheidungen - nach diesem
Zeitpunkt rechtskräftig wurden.
8. Was kann ich tun, wenn
ich einen Bescheid über eine Geldsanktion aus dem EU-Ausland erhalte?
Muss ich dazu ins Ausland reisen?
Ab Inkrafttreten des EuGeldG
können Sie nicht mehr darauf vertrauen, dass eine Vollstreckung ausländischer
Geldsanktionen kaum vorkommt. Ob und wie sie sich gegen eine Geldsanktion
zur Wehr setzen sollten, hängt vom Einzelfall ab. Auch, ob eine Anreise
in das Ausland zur Geltendmachung Ihrer Einwände gegen eine verhängte
Geldsanktion notwendig ist, lässt sich nicht allgemeingültig
sagen, sondern hängt von der Verfahrensordnung des jeweiligen ausländischen
Staates ab. Gegebenfalls bietet es sich an, sich anwaltlich
beraten zu lassen. Grundsätzlich gilt, dass etwaige Einwände
gegenüber der Behörde, die die Sanktion verhängt hat, in
der jeweiligen Landessprache vorzubringen sind - oder jedenfalls in
einer Sprache, die von dem betreffenden Staat ggf. ebenfalls akzeptiert
wird (z. B. Englisch). In Deutschland gilt: Amtssprache ist deutsch! Ausländische
Personen müssen sich hier also in deutsch gegen etwaige Sanktionen
zur Wehr setzen. Allerdings müssen ausländische gerichtliche
oder behördliche Bescheide, die schriftlich zugestellt werden, ihrem
wesentlichen Inhalt nach übersetzt sein. Schreiben aus dem Ausland
müssten also eine deutsche Übersetzung zumindest der Kernaussagen
enthalten. Ist das nicht der Fall, kommt eine Vollstreckung nicht in Betracht.
9. Welche Rechtsmittel
können Betroffene gegen den Bewilligungsbescheid des Bundesamts für
Justiz einlegen?
Betroffene können gegen
den Bewilligungsbescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch
einlegen. Das Verfahren wird dann, sofern das Bundesamt für Justiz
nicht abhilft, an das für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständige
Amtsgericht abgegeben. Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit
des Einspruchs (Form und Frist). Hält es den Einspruch für unzulässig,
verwirft es ihn durch Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Andernfalls
überprüft das Gericht die Bewilligungsentscheidung im Hinblick
auf die Zulässigkeit und die Bewilligungsfähigkeit des Ersuchens.
Die Richtigkeit der zu vollstreckenden ausländischen Entscheidung
wird dabei nicht überprüft. Hält das Gericht den Einspruch
zwar für zulässig, aber für unbegründet, weist es den
Einspruch zurück. Hiergegen kann die betroffene Person - in Anlehnung
an das System des Ordnungswidrigkeitenrechts - Rechtsbeschwerde vor dem
Oberlandesgericht einlegen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, wenn
die Überprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung geboten oder wenn der amtsgerichtliche
Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
10. Was ist, wenn ich
als betroffene Person von der ausländischen Behörde gar nicht
angehört wurde?
Elementar für die Durchführung
eines Bußgeld- oder Strafverfahrens ist die Möglichkeit für
die betroffene Person, zu dem ihr vorgeworfenen Verhalten Stellung nehmen
zu können, bevor eine Sanktion gegen sie ausgesprochen wird (sogenanntes
"rechtliches Gehör"). Wurde der betroffenen Person oder ihrem Rechtsbeistand
in dem ausländischen Verfahren weder schriftlich noch mündlich
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, und ist dies der Vollstreckungsbehörde
erkennbar, scheidet die Vollstreckung der Geldsanktion in Deutschland aus.
11. Wie werde ich im deutschen
Vollstreckungsverfahren angehört?
Vor einer Bewilligungsentscheidung
hört das Bundesamt für Justiz die betroffene Person an und gibt
ihr Gelegenheit, binnen zwei Wochen nach Zugang des Anhörungsschreibens
Stellung zu nehmen.
12. Was ist, wenn die
Tat, die der ausländischen Geldsanktion zugrunde liegt, schon sehr
weit zurückliegt?
Die Vollstreckung einer ausländischen
Entscheidung ist grundsätzlich zulässig, solange sie nach dem
Recht des ersuchenden Staates nicht verjährt ist. Die Verjährung
nach deutschem Recht spielt nur dann eine Rolle, wenn auch eine inländische
Gerichtsbarkeit gegeben ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die in Frage
stehende Tat sowohl im Ausland als auch im Inland begangen wurde (z. B.:
grenzüberschreitender Verkehrsverstoß).
13. Was ist, wenn eine
Geldsanktion, die gegen mich verhängt wurde, viel höher ist,
als dies nach deutschem Recht möglich wäre. Muss ich das bezahlen?
Die Festlegung der Geldsanktionshöhe
wird grundsätzlich in Deutschland akzeptiert; d. h. es können
ausländische Bescheide vollstreckt werden, die in dieser Höhe
für dasselbe Verhalten in Deutschland nicht ergangen wären. Eine
Anpassung an das innerstaatliche Höchstmaß findet ausnahmsweise
nur dann statt, wenn die Tat, wegen der der Bußgeldbescheid erlassen
wurde, nicht auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen wurde,
und für diese Tat auch eine inländische Gerichtsbarkeit besteht
(vorstellbar etwa bei grenzüberschreitenden Umweltverstößen,
bei denen ein Schaden auch in Deutschland eintritt).
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