Weiterhin gibt es keine generelle Winterreifenpflicht, jedoch muß die Bereifung und die Ausrüstung (z.B. Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage) an die Wetterverhältnisse angepaßt werden. Dies verlangt die Neuregelung des § 2 Absatz 3 a StVO.
Fahren ohne geeignete Bereifung wird mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet. Dieses verdoppelt sich, wenn der Verkehr behindert oder gefährdet wird. Zudem erhält der Verkehrsteilnehmer in diesem Fall einen Punkt in Flensburg.