Kfz-Zulassung
nur noch bei Einzugsermächtigung
Ab dem 1. November
2005 dürfen Fahrzeuge nur noch zugelassen werden, wenn der Halter
eine schriftliche Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer abgibt.
Dies soll die Steuerausfälle und die mit der Eintreibung verbundenen
Kosten minimieren, die durch unvollständige, unpünktliche oder
gar nicht erfolgte Zahlung in der Vergangenheit entstanden sind.
Ausnahmen hiervon bestehen
nur dann, wenn das Finanzamt auf den Lasteinzug verzichtet (z.B. aus Härtegründen)
oder aber der Halter infolge Blindheit, Hilflosigkeit oder außergewöhnlicher
Gehbehinderung keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen muß. Dies ist vom
Halter nachzuweisen.