Verbraucherschutz
bei Haftung im öffentlichen Personenverkehr verbessern
Berlin: (hib/POT) Die Verbesserung
von Fahrgastrechten und die Haftung bei Verspätungen, Zugausfällen
und Leistungsstörungen standen im Mittelpunkt einer Anhörung
des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
zu den "verbraucherpolitischen Aspekten im öffentlichen Personenverkehr"
am Montagmittag.
Der Verkehrsclub Deutschland
kritisierte, dass nach Paragraph 17 der Eisenbahnverkehrsordnung Entschädigungsansprüche
im Eisenbahnverkehr wegen des Ausfalls oder der Verspätung von Zügen
nach wie vor generell ausgeschlossen seien.
Die am 15. Dezember 2002
in Kraft getretenen neuen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn
AG hätten zwar zu einer leichten Verbesserung für die Verbraucher
geführt.
Nach wie vor handele es
sich jedoch um freiwillige Kulanzleistungen, die durch verbindliche Rechtsansprüche
ersetzt werden müssten.
Zu erbringende Leistungen
müssten klar und eindeutig definiert und - davon ausgehend - die Grenzen
für Erfüllung, Nacherfüllung und Nichterfüllung festgelegt
werden. Der Fahrgastverband Pro Bahn sowie die Verbraucherzentrale Bundesverband
unterstützten diese Einschätzung.
Der Fahrgastverband Pro
Bahn plädierte dafür, die Kundenrechte im Rahmen des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) für alle öffentlichen Verkehrsunternehmen
zu vereinheitlichen.
Die Verbraucherzentrale
Bundesverband kritisierte in diesem Zusammenhang das Beschwerdemanagement
der Deutschen Bahn und mahnte eine Schlichtungsstelle auf Bundesebene an.
Dagegen sprach sich der
Verband Deutscher Verkehrsunternehmer dagegen aus, die Fahrgastrechte im
Bürgerlichen Gesetzbuch festzuschreiben. Sinnvoller sei es, diese
in den Beförderungsbedingungen festzulegen, da auch hiermit ein Rechtsanspruch
begründet würde, aber auf geänderte Bedingungen flexibler
reagiert werden könnte.
Der Vertreter der Deutschen
Bahn AG wies darauf hin, dass die Kunden durch die seit Dezember 2002 geltenden
neuen Beförderungsbedingungen einen Rechtsanspruch auf Entschädigungsleistungen
hätten, die vorher im Kulanzweg gewährt worden seien.
Danach könne ein Reisender,
der wegen Ausfalls oder Verspätung eines Zuges oder wegen Versäumnis
des Anschlusszuges seine Reise nicht bis ein Uhr des Folgetages mit einem
anderen fahrplanmäßigen Verkehrsmittel fortsetzen kann oder
dem eine solche Fortsetzung unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar
ist, von der Bahn die angemessenen Kosten der Übernachtung oder die
Kosten der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsmittel (zum
Beispiel Taxi) verlangen. Der Kunde müsse dabei kein Verschulden der
Deutschen Bahn für den Zugausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis
nachweisen.
Auf Nachfrage räumte
der Unternehmensvertreter ein, dass die neuen Beförderungsbedingungen
in der Öffentlichkeit noch besser kommuniziert werden müssten.
Durch die gleichzeitige Einführung des neuen Preissystems seien die
neuen Beförderungsbedingungen noch nicht bekannt genug.
Aufgrund der systembedingten
Besonderheiten des Zugverkehrs sei eine Ausnahme von den ansonsten im BGB
geltenden Haftungsregelungen auch weiterhin zwingend notwendig, erklärte
die Deutsche Bahn AG weiter.
Alles andere würde
erheblich wirtschaftliche Auswirkungen für das Unternehmen nach sich
ziehen. Der Vertreter der Deutschen Bahn hob die Bedeutung eines Verbraucherschutzes
"mit Augenmaß" hervor, warnte jedoch zugleich vor einem "überzogenen
Verbraucherschutz", der zu Kostensteigerungen führen würde.
Im Übrigen sei zu beachten,
dass die Deutschen Bahn im Vergleich zum Individualverkehr konkurrenzfähig
bleiben müsse. Das Unternehmen beharre nicht auf überkommenen
Sonderregelungen, sondern plädiere lediglich für Chancengleichheit
mit den Wettbewerbern.
Die Connex Regiobahn GmbH
sprach sich in diesem Zusammenhang für ein einheitliches Informationssystem
aus, das allen Bahnkunden zur Verfügung steht und alle Bahnanbieter
berücksichtigt. Hierzu sollte wie in anderen Wirtschaftsbereichen
eine neutrale Institution geschaffen werden, regte Connex Regiobahn an.
Auf die Frage nach der Ausgestaltung
von Fahrgastrechten in anderen europäischen Staaten wies die Verbraucherzentrale
Bundesverband auf die beispielhafte Regelung in den Niederlanden hin. Hier
würden bei einer Zugverspätung von 30 Minuten 50 Prozent des
Fahrpreises erstattet, bei einer Verspätung von mehr als einer Stunde
sogar der volle Fahrpreis.
Die Kosten für eine
gesetzliche Regelung der Haftung seien im Übrigen marginal. Bei den
niederländischen Eisenbahnen würden lediglich 0,3 Prozent des
Umsatzes im Personenverkehr für eine angemessene Haftung aufgewendet,
erklärte der Fahrgastverband Pro Bahn ergänzend.
Quelle: Deutscher Bundestag
* Pressezentrum