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Kennzeichnungspflicht für FreisprecheinrichtungenFreisprecheinrichtungen
für Handys im Auto sowie alle anderen fest ins Auto eingebauten elektronischen
und elektrischen Komponenten müssen ab sofort ein so genanntes e-Kennzeichen
tragen. Das Kennzeichen garantiert die elektromagnetische Verträglichkeit
des Gerätes. Dadurch wird z.B. ausgeschlossen, dass die Freisprecheinrichtung
das Antiblockiersystem des Autos stört.
Auch Geräte, die nur in den Zigarettenanzünder gesteckt werden, müssen mit dem Kennzeichen versehen sein. Einzige Ausnahme stellen Handleuchten mit Glühbirne dar. Die e-Zertifizierung ist an einem kleinen "e" mit einer Ziffer sowie einer sechsstelligen Nummer auf dem Gerät zu erkennen. Wer gegen die Regelung verstößt, riskiert den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis des KfZ. TÜV Rheinland Berlin Brandenburg |