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Forderungen drohen nach neuem Schuldrecht ab dem 30.6.2002 zu verjähren!Infolge einer bisher
gar nicht oder nur wenig beachteten Übergangsregelung im neuen Schuldrechts
können Ansprüche, deren Verjährung vor dem 01.01.2002 durch
eine einschlägige Rechtshandlung wie z. B. Zustellung eines Mahnbescheides
unterbrochen wurde, bereits ab dem 30.06.2002 verjähren. Hinsichtlich der Forderungsverjährung nach neuem Schuldrecht gilt grundsätzlich eine Stichtagsregelung: Vor dem 31.122001 greift altes, danach neues Recht. Eine Sonderregelung gilt, wenn die Verjährung eines Anspruches vor dem 1.1.2002 nach altem Recht z.B. durch Mahnbescheid, selbständiges Beweisverfahren oder Schiedsverfahren unterbrochen wurde. In diesem Fall "wandelt" Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Verkehrsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |