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§4 Mehrere Ordnungswidrigkeiten(1) Werden
durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten
begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht
kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in
Betracht kommenden, erhoben.
(2) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind. |