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§66 RückspiegelLastfahrzeuge müssen
einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts
haben. Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels
an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für
land- oder forstwirtschaftliche Maschinen.
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