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§64b KennzeichnungAn jedem Gespannfahrzeug
- ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche
Arbeitsgeräte - müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und
Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich
angegeben sein.
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