§62 Elektrische Einrichtungen
von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
Elektrische Einrichtungen
von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen
sein, daß bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische
Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.