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§59a Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG(1) Fahrzeuge, die
in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung
der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge
im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft
sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden
Verkehr (ABl. EG Nr. L 235 S. 59) genannt sind und mit dieser Richtlinie
übereinstimmen, müssen mit einem Nachweis dieser Übereinstimmung
versehen sein. Der Nachweis muß den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen.
(2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angeführten Werte müssen mit den am einzelnen Fahrzeug tatsächlich gemessenen übereinstimmen. |