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§59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer(1) An allen Kraftfahrzeugen
und Anhängern muß an zugänglicher Stelle am vorderen Teil
der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden
Angaben angebracht sein:
1. Hersteller des Fahrzeugs; 2. Fahrzeugtyp; 3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen); 4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer; 5. zulässiges Gesamtgewicht; 6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern). Dies gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger. (1a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraftwagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen; an anderen Fahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 - darf das Schild angebracht sein. (1b) Abweichend von Absatz 1 ist an Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen. (2) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
nach der Norm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach der Richtlinie
76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren
Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. EG Nr. L 24 S. 1), geändert durch die Richtlinie 78/507/EWG
der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. EG Nr. L 155 S. 31), muß 17
Stellen haben; andere Fahrzeug-Identifizierungsnummern dürfen nicht
mehr als 14 Stellen haben. Sie muß unbeschadet des Absatzes 1 an
zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs
gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder
eingeprägt sein. Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn
ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder verwendet, so
ist Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach dem Austausch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer trägt. (3) Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Zulassungsbehörde eine Nummer zuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend. |