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§53d Nebelschlußleuchten(1) Fahrzeuge der
Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und des Katastrophenschutzes
dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden
Leuchten (Tarnscheinwerfer, Tarnschlußleuchten, Abstandsleuchten
und Tarnbremsleuchten) versehen sein.
(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist. |