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§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten(1) Kraftfahrzeuge
- ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer
Breite von weniger als 1.000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer
seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet
sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche
nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt
sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die
Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand
des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer
von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm,
so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das
Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht
blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht
ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine
Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht
sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte
nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden.
Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht
erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt
werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten
Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten
Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.
(2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler angebracht sein. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers entfernt sein. (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Begrenzungsleuchten höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 2.100 mm. Bei den vorderen Rückstrahlern darf der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1.500 mm. (4) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden Längsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein. |