§47d Kohlendioxidemissionen
und Kraftstoffverbrauch
Für Kraftfahrzeuge,
soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates
vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch
von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 375 S. 36), geändert durch die
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen fallen, sind die
Kohlendioxidemissions- und Kraftstoffverbrauchswerte gemäß den
Anforderungen dieser Richtlinie zu ermitteln und in einer dem Fahrzeughalter
beim Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheinigung anzugeben.