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§39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger(1) Die in Personenkraftwagen
und Kraftomnibussen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen
- ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen - eingebauten
Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen
eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entspricht.
(2) Die in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. (3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen müssen Betätigungseinrichtungen haben, deren Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. |