In Personenkraftwagen
sowie in Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme
müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen Kraftfahrzeugen müssen sinngemäß
den vorstehenden Vorschriften entsprechen.