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§35j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter KraftomnibusseDie Innenausstattung
von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt noch
für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr
als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen über das Brennverhalten entsprechen.
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