§35 Motorleistung
Bei Lastkraftwagen
sowie Kraftomnibussen einschließlich Gepäckanhänger, bei
Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen muß eine Motorleistung
von mindestens 5,0 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen - ausgenommen
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke - von mindestens 2,2 kW
je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der
jeweiligen Anhängelast vorhanden sein; dies gilt nicht für die
mit elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge
- auch mit Anhänger - mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h.