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§34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen(1) Bei Fahrzeugen,
die ganz oder teilweise auf endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahrzeuge),
darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn 2,00 t nicht übersteigen.
Gefederte Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht
von mehr als 8 t so angebracht sein, daß die Last einer um 60 mm
angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so
groß ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast.
Bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen
vollständig aus Gummiband bestehen, darf der Druck der Auflagefläche
der Gleiskette auf die ebene Fahrbahn 0,8 N/mm(hoch)2 nicht übersteigen.
Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich
auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Die Laufrollen von Gleiskettenfahrzeugen
können sowohl einzeln als auch über das gesamte Laufwerk abgefedert
werden. Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 24,00 t nicht
übersteigen.
(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit 9,00 t je Meter belasten. |