(1) Die Achslast
ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe
auf die Fahrbahn übertragen wird.
(2) Die technisch zulässige
Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung
und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
§ 36 (Bereifung und
Laufflächen);
§ 41 Abs. 11 (Bremsen
an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem
Achsabstand von weniger als 1,0 m).
Das technisch zulässige
Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung
und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
§ 35 (Motorleistung);
§ 41 Abs. 10 und 18
(Auflaufbremse);
§ 41 Abs. 15 und 18
(Dauerbremse).
(3) Die zulässige Achslast
ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf.
Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht
überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige
Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination
einzuhalten.
(4) Bei Kraftfahrzeugen und
Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig
erklärten Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf die
zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:
1. Einzelachslast
a) Einzelachsen
........................... 10,00 t
b) Einzelachsen
(angetrieben) ............. 11,50 t
c)
2. Doppelachslast von
Kraftfahrzeugen unter
Beachtung
der Vorschriften für die
Einzelachslast
a) Achsabstand
weniger als 1,0 m .......... 11,50 t
b) Achsabstand
1,0 m bis weniger
als 1,3 m .............................. 16,00 t
c) Achsabstand
1,3 m
bis weniger als 1,8 m .................. 18,00 t;
d) Achsabstand
1,3 m bis weniger als 1,8 m,
wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung
oder einer als gleichwertig anerkannten
Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist
oder jede Antriebsachse mit
Doppelbereifung ausgerüstet ist und
dabei die höchstzulässige Achslast
von 9,50 t je Achse nicht überschritten
wird, .................................. 19,00 t;
3. Doppelachslast von
Anhängern unter
Beachtung
der Vorschriften für die
Einzelachslast
a) Achsabstand
weniger als 1,0 m .......... 11,00 t
b) Achsabstand
1,0 m bis weniger
als 1,3 m .............................. 16,00 t
c) Achsabstand
1,3 m bis weniger
als 1,8 m .............................. 18,00 t
d) Achsabstand
1,8 m oder mehr ............ 20,00 t
e)
4. Dreifachachslast
unter Beachtung der
Vorschriften
für die Doppelachslast
a) Achsabstände
nicht mehr als 1,3 m ...... 21,00 t
b) Achsabstände
mehr als 1,3 m und nicht
mehr als 1,4 m ......................... 24,00 t.
Sind Fahrzeuge mit anderen
Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens
4,00 t betragen.
(5) Bei Kraftfahrzeugen und
Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger
(einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den
in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf
das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für
die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:
1. Fahrzeuge mit nicht mehr
als 2 Achsen
Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils .... 18,00 t
2. Fahrzeuge mit mehr als
2 Achsen
- ausgenommen
Kraftfahrzeuge nach
Nummern 3 und
4 -
a) Kraftfahrzeuge
......................... 25,00 t
b) Kraftfahrzeuge
mit einer Doppelachslast
nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d ........ 26,00 t;
c) Anhänger
............................... 24,00 t
d) Kraftomnibusse,
die als Gelenkfahrzeuge
gebaut sind, ........................... 28,00 t;
3. Kraftfahrzeuge mit mehr
als 3 Achsen
- ausgenommen
Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 -
a) Kraftfahrzeuge
mit 2 Doppelachsen,
deren Mitten mindestens 4,0 m
voneinander entfernt sind, ............. 32,00 t
b) Kraftfahrzeuge
mit 2 gelenkten Achsen
und mit einer Doppelachslast nach
Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d und
deren höchstzulässige Belastung,
bezogen auf den Abstand zwischen
den Mitten der vordersten und der
hintersten Achse, 5,00 t je Meter
nicht übersteigen darf, nicht mehr
als .................................... 32,00 t;
4. Kraftfahrzeuge mit mehr
als 4 Achsen
unter Beachtung
der Vorschriften in
Nummer 3 ..................................
32,00 t.
(5a) Abweichend von Absatz
5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach
§ 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(6) Bei Fahrzeugkombinationen
(Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht
unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten
und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:
1. Fahrzeugkombinationen
mit weniger
als 4 Achsen
.............................. 28,00 t;
2. Züge mit 4 Achsen
zweiachsiges Kraftfahrzeug mit
zweiachsigem Anhänger .................. 36,00 t
3. zweiachsige Sattelzugmaschine
mit
zweiachsigem
Sattelanhänger
a) bei einem
Achsabstand des
Sattelanhängers von 1,3 m und mehr ..... 36,00 t
b) bei einem
Achsabstand des
Sattelanhängers von mehr als 1,8 m,
wenn die Antriebsachse mit
Doppelbereifung und Luftfederung
oder einer als gleichwertig anerkannten
Federung nach Anlage XII ausgerüstet
ist, ................................... 38,00 t
c)
4. andere Fahrzeugkombinationen
mit
vier Achsen
a) mit Kraftfahrzeug
nach Absatz 5
Nr. 2 Buchstabe a ...................... 35,00 t
b) mit Kraftfahrzeug
nach Absatz 5
Nr. 2 Buchstabe b ...................... 36,00 t;
5. Fahrzeugkombinationen
mit mehr als
4 Achsen ..................................
40,00 t;
6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend
aus
dreiachsiger
Sattelzugmaschine mit
zwei- oder dreiachsigem
Sattelanhänger,
das im kombinierten
Verkehr im Sinne
der Richtlinie
92/106/EWG des Rates
vom 7. Dezember
1992 über die
Festlegung gemeinsamer
Regeln für
bestimmte Beförderungen
im kombinierten
Güterverkehr
zwischen Mitgliedstaaten
(ABl. EG Nr.
L 368 S. 38) einen
ISO-Container
von 40 Fuß befördert ........ 44,00 t.
(7) Das nach Absatz 6 zulässige
Gesamtgewicht errechnet sich
1.
bei Zügen aus der Summe
der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,
2.
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern
(einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen
Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers,
vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Stützlast
des ziehenden Fahrzeugs oder
b)
der zulässigen Stützlast
des Starrdeichselanhängers,
bei gleichen Werten um diesen
Wert,
3.
bei Sattelkraftfahrzeugen
aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine
und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
a)
der zulässigen Sattellast
der Sattelzugmaschine oder
b)
der zulässigen Aufliegelast
des Sattelanhängers,
bei gleichen Werten um diesen
Wert.
Ergibt sich danach ein höherer
Wert als
28,00 t (Absatz 6 Nr. 1),
36,00 t (Absatz 6 Nr. 2
und Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b),
38,00 t (Absatz 6 Nr. 3
Buchstabe b),
35,00 t (Absatz 6 Nr. 4
Buchstabe a),
40,00 t (Absatz 6 Nr. 5)
oder
44,00 t (Absatz 6 Nr. 6),
so gelten als zulässiges
Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.
(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen
und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen
im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 vom Hundert
des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.
(9) Der Abstand zwischen
dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt
der ersten Asche seines Anhängers muß mindestens 3,0 m, bei
Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen
sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen
bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge,
bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr
als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.
(10) Fahrzeuge mit mindestens
vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3,50 t, die Teil einer fünf- oder sechsachsigen Fahrzeugkombination
sind, müssen im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten
und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum außerdem den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bedingungen entsprechen.
(11) Für Hubachsen oder
Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen anzuwenden.