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§32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:

1.  allgemein .................................. 2,55 m,

2.  bei land- oder forstwirtschaftlichen

    Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und

    Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land-

    oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten

    sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten

    für die Straßenunterhaltung                  3,00 m,

3.  bei Anhängern hinter Krafträdern ........... 1,00 m,

4.  bei festen oder abnehmbaren Aufbauten

    von klimatisierten Fahrzeugen, die für die

    Beförderung von Gütern in

    temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet

    sind und deren Seitenwände einschließlich

    Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind .... 2,60 m,

5.  bei Personenkraftwagen ..................... 2,50 m.

    Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm

    612-1978, Definition Nummer 6.2 zu

    ermitteln. Abweichend von dieser Norm

    sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die

    folgenden Einrichtungen nicht zu

    berücksichtigen:

    - Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für

      Zollplomben,

    - Einrichtungen zur Sicherung der Plane und

      Schutzvorrichtungen hierfür,

    - vorstehende flexible Teile eines

      Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie

      91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991

      (ABl. EG Nr. L 103 S. 5),

    - lichttechnische Einrichtungen,

    - Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen

      und vergleichbare Einrichtungen in

      Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als

      10 mm seitlich über das Fahrzeug

      hinausragen und die nach vorne oder nach

      hinten liegenden Ecken der Ladebrücken

      mit einem Radius von mindestens 5 mm

      abgerundet sind; die Kanten sind mit

      einem Radius von mindestens 2,5 mm

      abzurunden,

    - Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,

    - Reifenschadenanzeiger

    - Reifendruckanzeiger,

    - ausziehbare oder ausklappbare Stufen in

      Fahrtstellung und

    - die über dem Aufstandspunkt befindliche

      Ausbauchung der Reifenwände.

    Gemessen wird bei geschlossenen Türen und

    Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: 4,00 m. Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
-
nachgiebige Antennen und
-
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.

Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.  bei Kraftfahrzeugen und Anhängern

    - ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger - .............. 12,00 m,

2.  bei zweiachsigen Kraftomnibussen

    - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - .................... 13,50 m,

3.  bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen

    - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - .................... 15,00 m,

4.  bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind

    (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist,

    bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug

    darstellt) ..................................................... 18,75 m.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.  bei Sattelkraftfahrzeugen

    (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger)

    und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach

    Art eines Sattelkraftfahrzeugs

    ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen

    nach Nummer 2 - ........................... 15,50 m,

2.  bei Sattelkraftfahrzeugen

    (Sattelzugmaschine und Sattelanhänger),

    wenn die höchstzulässigen Teillängen des

    Sattelanhängers

    a) Achse Zugsattelzapfen bis zur

       hinteren Begrenzung 12,00 m und

    b) vorderer Überhangradius 2,04 m

    nicht überschritten werden, ............... 16,50 m,

3.  bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder

    zwei Anhängern) - ausgenommen Züge nach

    Nummer 4 - ................................ 18,00 m,

4.  bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen

    und einem Anhänger zur Güterbeförderung

    bestehen, 18,75 m. Dabei dürfen die

    höchstzulässigen Teillängen folgende

    Maße nicht überschreiten:

    a) größter Abstand zwischen dem vordersten

       äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem

       Führerhaus des Lastkraftwagens und dem

       hintersten äußeren Punkt der Ladefläche

       des Anhängers der Fahrzeugkombination,

       abzüglich des Abstands zwischen der

       hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs

       und der vorderen Begrenzung des

       Anhängers 15,65 m und

    b) größter Abstand zwischen dem vordersten

       äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem

       Führerhaus des Lastkraftwagens und dem

       hintersten äußeren Punkt der

       Ladefläche des Anhängers der

       Fahrzeugkombination 16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau - bei Lastkraftwagen

jedoch ohne Führerhaus - gelten die Teillängen

einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus

und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge,

unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 ........... 18,75 m.

(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination - mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge - ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
- Wischer- und Waschereinrichtungen,
- vordere und hintere Kennzeichenschilder,
- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
- Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre Schutzvorrichtungen,
- lichttechnische Einrichtungen,
- Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
- Sichthilfen,
- Luftansaugleitungen,
- Längsanschläge für Wechselaufbauten,
- Trittstufen und Handgriffe,
- Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen,
- Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung,
- Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen,
- bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden, -
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowie
- äußere Sonnenblenden.

Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 folgende Maße nicht überschreiten:
1. Breite:
a) bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen  2,00 m,
b) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch  1,00 m,
2. Höhe 2,50 m,
3. Länge 4,00 m.

Fußnote

§ 32 Abs. 3 Nr. 1 bis 4: Früher Nr. 1 und 2 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 6 Buchst. c V v. 22.10.2003 I 2085 mWv 1.11.2003 (Umsetzung der Richtlinie 2002/7/EG (EGRL 7/2002))

§ 32 Abs. 4a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. d V v. 22.10.2003 I 2085 mWv 1.11.2003 (Umsetzung der Richtlinie 2002/7/EG (EGRL 7/2002))

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